Instanz-Urteil im Mietrecht

Hohe Rückzahlung der Kaution wegen Anlage in Aktien

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 203 C 199/21
Urteil vom: 19.07.2022

In einem Streit um die Rückgewährung einer in Aktien angelegten Mietkaution (dies ist zulässig gemäß § 551 Abs. 3 S. 2 BGB) wurde eine Wohnungsgesellschaft nach noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.07.2022 (Az. 203 C 199/21) verurteilt, die Kaution in Form von Aktien herausgeben.


Im konkreten Fall ging es um eine 800-Mark-Kaution, die ursprünglich im Jahr 1960 noch von den Eltern der klagenden ehemaligen Mieterin hinterlegt wurde. Die Summe wurde in einem neuen Vertrag 2005 übernommen. Der Kurswert der Mietsicherheit lag bei Klageerhebung bei 115.000 Euro.


Der Mietvertrag enthielt eine Regelung nach der die Kaution wahlweise nach Beendigung des Mietverhältnisses als Aktien oder in Form des hinterlegten Betrages von 800,00 Euro herauszugeben ist. Auf diese Berechtigung zur wahlweisen Herausgabe des sog. Nominalbetrages hat sich die Vermieterseite berufen.


Das Amtsgericht führt allerdings aus: „Von dieser Vorschrift abweichende Vereinbarungen sind nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Bei dem im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten Recht der Beklagten zu 1), anstatt der Aktien den Nominalwert auszuzahlen, handelt es sich um eine derartige Vereinbarung. Hierdurch wird nämlich der Beklagten zu 1) als Vermieterin das Recht eingeräumt, unilateral einen Teil der Erträge, nämlich etwaige Kursgewinne, für sich in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig erlaubt die Regelung es ihr sogar, Verluste durch Herausgabe der Aktien auf den Mieter abzuwälzen, was im Kontext des § 551 BGB allerdings nicht entscheidend ist. Die bei Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags 1960 noch nicht existente Vorschrift des § 551 BGB findet Anwendung.“.

Volltext der Entscheidungsgründe

Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2022, Az. 203 C 199/21
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