Instanz-Urteil im Mietrecht

"Wohnnutzung" aus baurechtlicher Sicht

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 4 L 1213/23.NW
Urteil vom: 04.01.2024

VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 04.01.2024, Az. 4 L 1213/23.NW

Leitsätze

1. Eine Wohnnutzung zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes aus (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, 4 B 302/95, juris).(Rn.20) 

2. Die Nutzung eines Einfamilienhauses durch sechs Personen, bei Mehrfachbelegung der Schlafräume und ohne Rückzugsmöglichkeiten oder Aufenthaltsräume nur als Schlafstätte (Monteursunterkunft) stellt keine Wohnnutzung dar.(Rn.24) 

3. Gegen die Einstufung der festgestellten und untersagten Nutzung als die eines Beherbergungsbetriebs spricht nicht, dass beherbergungstypische Dienstleistungen fast vollständig fehlen. Betriebsformen, die sich auf das schlichte Bereitstellen eines Gästezimmers beschränken und von der Erbringung weiterer Nebenleistungen absehen, sind seit langem im Billigsektor anzutreffen und rechtfertigen deshalb nicht zwangsläufig den Schluss, es liege kein Beherbergungsbetrieb vor (Anschluss an: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. November 2018, 1 MB 10/18, juris).(Rn.26)

Zum Volltext der Entscheidung

VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 04.01.2024, Az. 4 L 1213/23.NW
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