Instanz-Urteil im Mietrecht

Anforderungen an eine mietvertragliche Individualvereinbarung

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 67 S 240/21
Urteil vom: 25.06.2024

Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2024, Az. 67 S 240/21


Amtliche Leitsätze: 

1. Wenn ein Verstoß gegen die §§ 556 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKVO die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 556 Abs. 4 Alt. 1 BGB nach sich zieht, gilt für einen Verstoß gegen die §§ 556 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVO dasselbe (hier: Unwirksamkeit einer individualvertraglichen Quotenabgeltungsklausel). 

2. Trotz vom Vermieter vorformulierter Vertragsbedingungen kann eine im Einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliegen. Das erfordert allerdings nicht nur die ausdrückliche Aufforderung des Vermieters an den Mietinteressenten, vor Aufnahme der Verhandlungen über die vermieterseits entworfenen Vertragsbedingungen zunächst seienrseits konkrete und alternative Regelungs- und Textvorschläge einzubringen, sondern gleichzeitig die Erklärung, die Vertragsverhandlungen selbst dann fortzuführen, wenn keine zeitnahe Einigung über die mieterseits eingebrachten Vorschläge erzielt werden kann.

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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2024. Az. 67 S 240/21
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