Instanz-Urteil im Mietrecht
Widerrufsrecht bei Mietverträgen über Wohnraum
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.10.2021, Az. 67 S 140/21
Ist ein Wohnraummietvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden und hat der Vermieter den Mieter nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt, hat der Vermieter dem Mieter im Falle des wirksamen Widerrufs durch den Mieter jedenfalls sämtliche bis dahin geleistete Mietzahlungen einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen zurückzugewähren, ohne dass der Mieter dem Vermieter Nutzungs- oder Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache schuldet.
Der Mieter ist als Ergebnis seines Widerrufs befugt, die Mietsache – abhängig vom Zeitpunkt seines Widerrufs – bis zu 13 Monate kostenfrei zu nutzen.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Mieter den Wohnraum vor Vertragsschluss besichtigt hat.
Ergänzende Hinweise: Gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB, 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen (also die gezahlte Miete und ggf. die Kaution durch den Vermieter sowie der Besitz am Wohnraum durch den Mieter) innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Mieter mit Abgabe seiner Widerrufserklärung, für den Vermieter mit Zugang der Erklärung bei ihm. Das Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn es sich bei Vermieter um einen Unternehmer und beim Mieter um einen Verbraucher handelt.