Instanz-Urteil im Mietrecht

Keine außerordentliche Kündigung durch Mieter wegen optischer Verschmutzungen bei Gewerberaum

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: 100 O 51/25
Urteil vom: 07.07.2026

Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2026, Az. 100 O 51/25


"Nach diesem Maßstab ist ein Kündigungsgrund hier zu verneinen. Einem etwaigen optischen Mangel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 – XII ZR 251/02, NZM 2004, 776) infolge der Verschmutzung der Fenster und Fassade durch Staub und Vogelkot fehlt jedenfalls das erforderliche Gewicht, eine außerordentliche fristlose Kündigung § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen."

Volltext des Urteils

Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2026, Az. 100 O 51/25
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