Instanz-Urteil im Mietrecht

Kein Mindestabstand bei Installation einer Luftwärmepumpe

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: 3 K 750/19.MZ
Urteil vom: 30.09.2020
Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az. 3 K 750/19.MZ) vom 30.09.2020 müssen Luftwärmepumpen nach  der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. 

Nur Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, müssten den Abstand zum Nachbargrundstück wahren. Auf die Luftwärmepumpe treffe dies aufgrund der geringen Größe nicht zu.

Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, unter anderem die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm werde von den Abstandsregeln nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet. Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen.

Selbst wenn eine gebäudegleiche Wirkung der Luftwärmepumpe in Betracht gezogen werde, könne die Einhaltung von Abstand hier nicht verlangt werden. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz beschränke insoweit die Schutzziele und lasse gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zu, wenn nur die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt seien.

Zum Volltext des Urteils

VG Mainz, Urteil vom 30.09.2020, Az. 3 k 750/19.MZ
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