Instanz-Urteil im Mietrecht

Schönheitsreparaturen: Keine Kostenbeteiligung des Mieters bei Unwirksamkeit der Klausel, wenn Mieter die Arbeiten nicht verlangt

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 30 C 330/20
Urteil vom: 27.05.2021
Wurde die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, trifft den Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei deutlicher Verschlechterung des unrenovierten Anfangszustands bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe weiterhin seine allgemeine Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass grundsätzlich durch den Vermieter der vertragsgemäße Anfangszustand wiederhergestellt werden müsste.

Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2020 (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) ist das aber in der Regel nicht praktikabel und auch wirtschaftlich nicht sinnvoll, den ursprünglich unrenovierten Zustand wiederherzustellen. Der Mieter kann daher vom Vermieter als Instandsetzung die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, die die Mietsache in einen frisch renovierten Zustand versetzt, wenn sich der ursprüngliche unrenovierte Zustand deutlich verschlechtert hat. Da der Mieter durch diese Arbeiten allerdings einen besseren als den vertraglich geschuldeten unrenovierten Zustand erhält, muss er in der Regel an den für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Kosten in Höhe von 50 Prozent beteiligt werden, wenn keine konkreten Besonderheiten vorliegen.

Allerdings gilt dies nach Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 27.05.2021 (Az. 30 C 330/20) dann nicht, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen gar nicht verlangt. 

Nach Ansicht des Gerichts würde so die Schönheitsreparaturenklausel durch die Hintertür wieder eingeführt, was zu einer Umgehung der AGB-Regelungen führen würde, die ursprünglich zur Unwirksamkeit der Klausel geführt hätten. 

Volltext der Entscheidung

Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 27.05.2021, Az. 30 C 330/20
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Schönheitsreparaturen – Wirksame Übertragung auf den Mieter

Was Schönheitsreparaturen genau sind, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie als Vermieter diese auf den Mieter abwälzen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

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