Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.02.2024, Az. 8 C 218/23
Instanz-Urteil im Mietrecht
Die Kaution muss vor Zahlungsklage des Vermieters verwertet werden
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
8 C 218/23
Urteil vom:
20.02.2024
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.02.2024, Az. 8 C 218/23
"Die Zahlungsklage ist unzulässig, denn insoweit mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen. Dies ist hier der Fall, denn den Klägerinnen steht insoweit ein einfacherer Weg zur Realisierung ihres Anspruchs zur Verfügung, und zwar durch Verwertung der nun genau zu diesem Zwecke geleisteten Mietkaution. Die der Kautionsvereinbarung immanente Sicherungsabrede ermöglicht es dem Vermieter zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zuzugreifen."
Zum Volltext des Urteils
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