Instanz-Urteil im Mietrecht

Mieter muss auf Kündigung des Vermieters nicht reagieren

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 24 W 39/22
Urteil vom: 07.12.2022

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 24 W 39/22


Ein Mieter ist nicht verpflichtet, nach Kündigung durch den Vermieter seine Räumung positiv zu bestätigen. 

Als Vermieter besteht zwar das praktische Bedürfnis, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist zu wissen, ob die Räume durch die Mietpartei rechtzeitig oder überhaupt zur Verfügung gestellt werden. Dieses Bedürfnis müsse jedoch hinter dem berechtigten Interesse des Mieters zurücktreten, die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu können und für sich ein anders Objekt zu suchen. 

Dies bedeutet: Nach Kündigung kann der Vermieter seinen Räumungsanspruch während laufender Kündigungsfrist nur dann bereits gerichtlich durchsetzen, wenn der Mieter ausdrücklich zu erkennen gibt, nicht ausziehen zu wollen.
Auch ein (gewerblicher) Mieter kann - nicht anders als sonstige Schuldner - regelmäßig nicht verpflichtet sein, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft vor Fälligkeit seiner Schuld anzuzeigen. Demzufolge gibt die bloße Untätigkeit des Mieters als solche einem besonnen Vermieter trotz (schriftlicher) Aufforderung des Mieters zu einer entsprechenden Erklärung noch keinen berechtigten Grund zur Annahme, sein Anspruch werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werden.

Volltext der Entscheidung

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 24 W 39/22
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