Instanz-Urteil im Mietrecht

Mieterhöhung: Zugang bei Mieter ist nachzuweisen

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 204 C 166/20
Urteil vom: 22.04.2021

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 19.01.2021 (Az. 204 C 166/20) eine Zustimmungsklage des Vermieters zu einer von ihm ausgesprochenen Mieterhöhung als unzulässig abgewiesen. 

Mieter bestreitet den Zugang hinreichend

Der Mieter hatte den Zugang der als Standard-Einschreiben versandten Mieterhöhungserklärung bestritten und darüber hinaus dargelegt, dass Postsendungen gelegentlich abhanden kämen, weil die Haustür nicht durchgehend geschlossen sei sowie andere Mietparteien im Haus das Schreiben ebenfalls nicht erhalten hätten. 

Vermieter trägt Beweislast für Zugang 

Das Gericht führt aus, dass ein Mieterhöhungsverlangen als sog. einseitige Willenserklärung nur wirksam sei, wenn auch ein tatsächlicher Zugang erfolgt sei. Der Vermieter habe aber den Zugang nicht nachweisen können. 

Es bestehe für Postsendungen und Standard-Einschreiben kein Anscheinsbeweis, dass die zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht habe. Der vorgelegte Einlieferungsbeleg bei der Deutschen Post und der Zustellungsvermerk des Standard-Einschreibens helfe nicht weiter. Denn aus diesen Unterlagen ergebe sich weder, dass ein Einwurf in den persönlichen Briefkasten der Beklagten erfolgt sei noch das dem Mieter das Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen persönlich übergeben worden sei. 

>> In der Regel sollte also mindestens ein Einwurf-Einschreiben genutzt werden. Lesen Sie hierzu auch unsere Erläuterungen zu den ähnlichen Anforderungen an eine Kündigung.

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