Instanz-Urteil im Mietrecht

Krähen eines Hahns als Larmbelästigung

Neutral
Aktenzeichen: 5 S 47/22
Urteil vom: 31.05.2023

Landgericht Mosbach, Urteil vom 31.05.2023 (Az. 5 S 47/22)


Gründe


I.
 


Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung von Lärmemissionen durch Hahnenkrähen.


Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt:


1.  Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Geflügel in der Weise zu halten, dass davon ausgehendes Hahnenkrähen im Hause ... zu hören ist.


2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 659,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.


Die Beklagten haben in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass lediglich im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr das - in der Nacht zulässige - Maximalkriterium von 60 dB (A) nicht eingehalten sei. Damit liege eine Beeinträchtigung iSd §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger habe diese Beeinträchtigungen allerdings nach §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 2 BGB zu dulden. Bei dem Ortsteil …. handele es sich um einen äußerst ländlich geprägten Stadtteil von .... Eine Nutztierhaltung zur Selbstversorgung von Hühnern mit entsprechenden Hähnen sei in solchen Regionen nichts Ungewöhnliches. Darüber hinaus seien Maßnahmen gegen das Hahnenkrähen den Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar. Wegen des in 1. Instanz streitigen Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren in 2. Instanz teilweise weiter und hat den Unterlassungsantrag auf die Nachtstunden beschränkt.

Er beantragt in 2. Instanz zuletzt:


Die Beklagten werden unter Abänderung des am 12.12.22 verkündeten Urteil das Amtsgericht Tauberbischofsheim, Az. 1 C 120/21, als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Geflügel in der Weise zu halten, dass durch davon ausgehendes Hahnenkrähen im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens im Schlafzimmer EG das Maximalkriterium von 60 dB (A) vor dem geöffneten Kinderzimmerfenster und vor der geöffneten Balkontüre vom Schlafzimmer des klägerischen Anwesens überschritten wird.


Die Beklagten beantragen in 2. Instanz, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.


Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB, soweit er in dieser Instanz noch verfolgt wird, zu.


1.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr durch das Krähen der Hähne der Beklagten eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers vorliegt.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben (§ 906 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Menschen (LG Bad Kreuznach Urteil vom 15.1.2019 – 1 S 83/18, BeckRS 2019, 134). Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das wandelbare, das heißt auch vom jeweiligen Umweltbewusstsein geprägte Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit. Für ein Wohngrundstück ist maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert ist (LG München, NJW-RR 1989, 1178). Das Hahnenkrähen ist von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden werden. Es ist daher neben der Lautstärke insbesondere zu berücksichtigen, dass durch das periodische Krähen des Hahnes sich bei dem Gestörten eine Erwartungshaltung (ein Erwartungseffekt) einstellt, aus der heraus die plötzlichen und schrillen Töne des Krähens als besonders lästig empfunden werden. Regelmäßig sind Lärmstörungen durch Hahnenkrähen geeignet, bei den Betroffenen unmittelbar gesundheitliche Gefahren wie Schlafstörungen herbeizuführen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 5 L 270/22). Es ist anerkannt, dass nächtliches Hahnenkrähen störend ist, da es die zur Gesundheit unabdingbar erforderliche Nachtruhe unterbricht (OLG Hamm Urteil vom 11.4.1988 – 22 U 265/87, BeckRS 1988, 2570).


Im zu beurteilenden Sachverhalt kräht der Hahn bzw. krähen die Hähne der Beklagten mehrfach in der Nachtzeit vor allem in den Morgenstunden vor 6:00 Uhr. Der Sachverständige hat festgestellt, dass in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr vor dem Kinderzimmerfenster des klägerischen Anwesens ein Maximalpegel von 65 dB (A) und vor der Schlafzimmerbalkontür ein Pegel von maximal 64 dB (A) erreicht wird. Soweit der Beklagtenvertreter die Messmethode des Sachverständigen angegriffen hat mit der Begründung, es handele sich bei den für die Nachtzeit ermittelten Wert lediglich um eine Hochrechnung der tagsüber gemessenen Werte, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Der Sachverständige hat hierzu in der Sitzung vor dem Amtsgericht vom 07.11.2022 auf Frage des Beklagtenvertreters Stellung genommen; er führte aus, dass es sich bei der Hochrechnung um eine zuverlässige Beurteilungsmethode handele und er üblicherweise so vorgehe. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an.

Nach der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) sind nachts in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem sich die Grundstücke der Parteien unstreitig befinden, grundsätzlich nur Geräuschemissionen von 40 dB (A) zulässig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten dürfen. Man kann schon Zweifel haben, ob das vor allem in den Morgenstunden dauerhaft, vermehrt und periodisch auftretende Krähen von Hähnen als kurzzeitige Geräuschspitzen zu qualifizieren ist oder nicht vielmehr aufgrund der Häufigkeit schon als Dauergeräusch empfunden wird. Aber selbst wenn man kurzzeitige Geräuschspitzen unterstellen will, wird mit den vom Sachverständigen ermittelten Werten von 64 (Schlafzimmer) bzw. 65 dB (A) (Kinderzimmer) auch der für Geräuschspitzen in der Nachtzeit (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) der nach TA Lärm zulässige Maximalpegel von 60 dB (A) überschritten.

Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, dass der Maximalpegel in den Nachtstunden durch das Hahnenkrähen überschritten ist. Aber es werden vorliegend nicht nur die zulässigen Grenzwerte überschritten. Vielmehr beeinträchtigen die Gesamtumstände - unter Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Menschen (BGH, NJW 2004, 1317) - die Annehmlichkeit des Wohnens in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Beklagten deutlich. Ein Hahn kräht bekanntlich zu unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und - worum es hier ausschließlich geht - Nachtzeiten. Der Tierlaut stellt einen kurzfristigen Lärmimpuls dar, der im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich beeinträchtigender empfunden wird. Hinzu kommt, dass die Kläger auch nachts im allgemeinen Wohngebiet in Geräuschspitzen deutlich - nämlich um 20 dB (A) - höhere Maximalwerte hinnehmen müssen, als bei Dauergeräuschen. Aufgrund der Besonderheiten des Hahnenkrähens, der als plötzlicher und schriller Ton wahrgenommen und damit als besonders lästig empfunden wird, ist jedenfalls bei Lautstärken in der Nacht, die über 60 dB (A) liegen, von einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes durch den Lärm vom Grundstück der Beklagten auszugehen.


2.


Die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der dem Kläger nach § 906 Abs. 2 BGB obliegenden Duldungspflicht halten den Angriffen der Berufung nicht stand.


Zwar hätte der Kläger selbst wesentliche Einwirkungen bei Ortsüblichkeit zu dulden, wenn die Beklagten darlegen und beweisen können, dass die Einwirkung nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Nutzern dieser Art wirtschaftlich unzumutbar sind, § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Kammer ist der Auffassung, dass im konkreten Fall den Beklagten Maßnahmen zur Eindämmung der Lärmemissionen durch das Hahnenkrähen wirtschaftlich zumutbar sind.

Unter wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen iSd § 906 Abs. 2 S. 1 BGB sind alle technischen Einrichtungen sowie betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zu verstehen, die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit herabsetzen, und zwar aufgrund auch insoweit differenziert-objektiven Maßstabs („Benutzer dieser Art“) ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Benutzers (MüKo BGB/Brückner, 9. Aufl., § 906 Rn. 102 m.w.N.).


Gemessen hieran ist es den Beklagten durchaus zumutbar, den Hühnerstall auf eine Art und Weise nachzurüsten, dass die von den Hähnen ausgehenden Lärmemissionen den Maximalpegel von 60 dB (A) nachts nicht überschreiten, wobei es den Beklagten im Übrigen unbenommen bleibt, andere - gleich wirksame - Maßnahmen zu ergreifen.


Der Sachverständige führte in seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 07.11.2022 vor dem Amtsgericht aus, dass diverse Möglichkeiten bestünden, um die Lärmemissionen zu reduzieren. Der Sachverständige bezifferte die Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes mit Kosten in Höhe von 3.000,00 € bis 4.000,00 €. Dieser Betrag erscheint, nachdem die Beklagten dargelegt haben, dass der Hühnerstall bereits schallisoliert sei, eher hoch gegriffen. Aber selbst wenn man diesen Betrag unterstellen wollte, ist die Aufwendung dieses Betrages für die Beklagten wirtschaftlich zumutbar.

Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagten die Hähne nur hobbymäßig halten, ist die Investition eines Betrags von 3.000,00 € bis 4.000,00 € angemessen und kann von den Beklagten verlangt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten sich nach freier Entscheidung mittlerweile insgesamt drei Hähne - so die nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen aus dem erstinstanzlichen Urteil - und etliche Hennen angeschafft haben, erscheinen damit offensichtlich notwendig werdende Maßnahmen zur Lärmreduzierung für die betroffenen Nachbarn, die mit einem Kostenaufwand im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich verbunden sind, in jedem Fall verhältnismäßig.

Auch in ländlich geprägten Gebieten kann nicht mit dem pauschalen Hinweis, dass die Tierhaltung lediglich hobbymäßig erfolge und dass damit Lärmschutzmaßnahmen, die über einem gedachten Liebhaberwert liegen würden, unverhältnismäßig seien, jeglicher Lärmschutz ausgehebelt werden. Auch in ländlichen Bezirken muss diesbezüglich eine sorgfältige Abwägung erfolgen: es ist somit das Interesse des Grundstückseigentümers an der möglichst umfassenden Nutzung seines Grundstücks gegen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch ein Grundstück, von dem Lärm herrührt, verursacht werden, abzuwägen. Bei der festgestellten Lautstärke und den gerade in den Morgenstunden deutlich zunehmenden, den Schlaf jeweils unterbrechenden Störungen der Nachtruhe - mit allen bekannten gesundheitlichen Nachteilen - misst die Kammer den gesundheitlichen Belangen des Klägers höhere Bedeutung als dem Wunsch der Beklagten, ihre lieberhabermäßig betriebene Hühnerzucht mit Hähnen ungestört auszuüben, zu. Hinzu kommt, dass im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der vom Grundstück der Beklagten ausgehende Lärm nicht nur als störend empfunden werden kann, sondern auch gegen eine Verwaltungsvorschrift (TA Lärm) verstößt. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die dem Schutz u.a. der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient (Nr. 1 TA Lärm). Dies führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass den Beklagten erhöhte Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sein müssen, als bei „lediglich“ störendem Nachtlärm, der aber noch innerhalb der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Maximalwerten liegt. Die Kammer hält es daher im Hinblick auf die drohenden gesundheitlichen Risiken für den Kläger und seine Familie, für zumutbar, dass die Beklagten auch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € bis 4.000,00 € aufwenden, um die erforderliche Schallisolierung für den nächtlichen Aufenthalt der Hähne in dem Stall zu erzielen.


Soweit das Vorhandensein einer wirtschaftlich zumutbaren Abhilfemaßnahme vom Landgericht Koblenz (Urteil vom 19.11.2019 - 6 S 21/19, BeckRS 2019, 43894 Rn. 17) und vom Landgericht Kleve (Urteil vom 17.01.1989 - 6 S 311/88, BeckRS 1989, 112933) ohne substantielle Ausführungen und ohne Angabe der Kosten, die für die Nachrüstungsarbeiten erforderlich wären, abgelehnt worden ist, folgt die Kammer dem nicht, zumal dort jeweils gerade kein Verstoß gegen die TA Lärm festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Kostenaufwand für die schallisolierende Nachrüstung des Stalls das Ende privater Kleintierhaltung zur Folge hätte.


3.


Auf die Frage, inwieweit das Halten von Hähnen in …. ortsüblich ist und wie viele Hähne in der unmittelbaren Nachbarschaft der Parteien gehalten werden, kommt es nicht an. Denn der Kläger hätte die Lärmemissionen nur zu dulden, wenn die beiden Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB - also ortsübliche Beeinträchtigung und Beseitigung der Beeinträchtigung ist unwirtschaftlich - kumulativ vorliegen würden. Dies ist - wie unter Ziffer 2. ausgeführt - nicht der Fall.

III.


Soweit die Kammer vom Antrag der Kläger in zweiter Instanz abgewichen ist, handelt es sich nicht um eine Zurückweisung der Berufung, sondern um eine Auslegung des klägerischen Antrages. Der Kläger beantragte die Unterlassung der Lärmemission, die vom Grundstück der Beklagten ausgeht, ohne das Grundstück näher zu bezeichnen. Aufgrund der Begründung des Antrages (zweigliedriger Streitgegenstand) besteht kein Zweifel, dass der Lärm vom Nachbargrundstück, also von … ausgeht. Damit ist der klägerische Antrag der Auslegung zugänglich, so dass die Kammer das Grundstück der Beklagten, von dem der Lärm ausgeht, näher bezeichnen konnte und zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Inhalts auch musste.

IV.


Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten war wie tenoriert abzuändern.


Bezüglich des bereits in erster Instanz für erledigt erklärten Antrages zur Beseitigung des Komposthaufens findet § 91a ZPO Anwendung. Hier ist dem Amtsgericht insoweit zuzustimmen, dass sich die Beklagten durch das bloße Versetzen des Komposthaufens nicht in die Rolle des vollständig Unterlegenen begeben haben, was unter Umständen schon allein zu einer Kostentragungspflicht führen könnte. Vielmehr haben die Beklagten durch ihr Verhalten dem klägerischen Begehren nicht vollständig nachgegeben, da hierdurch der Komposthaufen nicht vollständig beseitigt worden war, was der Kläger aber zunächst beantragt hatte. Im Rahmen des § 91a ZPO war jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger von den Beklagten nach § 8 Abs. 1 NRG das Versetzen des Komposthaufens lediglich um 0,50 m von der Grundstücksgrenze verlangen konnte. Mit dem Antrag auf vollständige Beseitigung hat der Kläger vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung in erster Instanz überschießend zu viel beantragt. Die Kammer ging bei dieser Sach- und Rechtslage von einer hälftigen Kostentragung bezüglich des - für erledigt erklärten Antrages auf Versetzung des Komposthaufens - aus. Ausgehend von dem ursprünglichen Streitwert iHv 4.900,00 € (siehe hierzu nachfolgend V.) ist der Kläger - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweiten Instanz - mit 3.100,00 € unterlegen (2/3 von 3.900,00 € hinsichtlich Klageantrag Ziff. 1; 1/2 von 1.000,00 € hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Ziff. 2).


Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision. Zwar hat die Kammer abweichend von den Landgerichten Koblenz und Kleve entschieden, dass die Maßnahmen des Schallschutzes den Beklagten im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB wirtschaftlich zumutbar seien. Aber die beiden Entscheidungen lassen auch nicht im Ansatz erkennen, wie hoch in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die Kosten für eine solche Maßnahme gewesen wären und ob die Lärmbeeinträchtigungen nicht nur störend waren, sondern - wie vorliegend - gegen die Verwaltungsvorschrift TA Lärm verstoßen haben.

V.


Der Streitwert in erster Instanz wird für den ehemaligen Klageantrag Ziffer 1 (Unterlassung der Lärmbelästigung während des gesamten Tages) auf 3.900,00 € für den ehemaligen Klageantrag Ziffer 2 (bis zum Zeitpunkt der Erledigung) auf 1.000,00 € festgesetzt. Randnummer34 Der Streitwert für die zweite Instanz war mit 1.300,00 € festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert für die Unterlassung der Lärmbelästigung für den gesamten Tag von 3.900,00 € in erster Instanz war der Streitwert für die Nachtstunden (8 h) mit einem Drittel davon zu bewerten.

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