Instanz-Urteil im Mietrecht
Keine pandemiebedingte Anpassung des Mietvertrages
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
6 U 20/22
Urteil vom:
13.09.2022
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13.09.2022, Az. 6 U 20/22
Soweit infolge der politischen und/oder gesellschaftlichen Reaktionen auf eine Pandemie nur die allgemeine Vermögenssituation einer Vertragspartei betroffen ist und ihr deshalb die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erschwert oder unmöglich gemacht wird, scheidet die Anwendung des § 313 BGB aus.
Auch in einer gesellschaftsweiten Krise, die für jeden gleichermaßen zufällig ist, hat grundsätzlich jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Soweit infolge der politischen und/oder gesellschaftlichen Reaktionen auf eine Pandemie nur die allgemeine Vermögenssituation einer Vertragspartei betroffen ist und ihr deshalb die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erschwert oder unmöglich gemacht wird, scheidet die Anwendung des § 313 BGB aus.
Auch in einer gesellschaftsweiten Krise, die für jeden gleichermaßen zufällig ist, hat grundsätzlich jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Anders zu beurteilen sind jedoch nachteilige Auswirkungen der Pandemie, die nicht den Leistungsaustausch der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung berühren und damit in keinem inneren Zusammenhang stehen, sondern lediglich eine allgemeine Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners zur Folge haben und damit im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließlich in der Person des Mieters liegen. Denn für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 -, Rn. 49). Soweit infolge der politischen und/oder gesellschaftlichen Reaktionen auf eine Pandemie nur die allgemeine Vermögenssituation einer Vertragspartei betroffen ist und ihr deshalb die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erschwert oder unmöglich gemacht wird, scheidet die Anwendung des § 313 BGB aus.
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