Instanz-Urteil im Mietrecht
WEG: Anfechtung trotz Zwangsverwaltung; Liquidität
Dem Wohnungseigentümer, über dessen Wohnungseigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, verbleibt das Anfechtungsrecht nach Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.08.2019 (Az. 514 27/19) zumindest weiterhin für Beschlüsse, an deren Zustandekommen er sich bereits durch die Ausübung des Stimmrechts beteiligen konnte und bezüglich derer er auch noch vor der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfechtungsklage hätte erheben können.
Im konkreten Fall wurde der Beschluss der Wohnungseigentümer am 18.02.2019 gefasst, die Zwangsverwaltung jedoch erst am 08.03.2019 angeordnet. Die Klage wurde zwar erst danach am 18.03.2019 angeordnet, hätte allerdings auch vor diesem Zeitpunkt eingereicht werden können. In einem solchen Fall müsse dem Eigentümer das Anfechtungsrecht verbleiben, weil dem Zwangsverwalter für diesen Bereich keinerlei Rechte zustünden, so dass auch die Frage der Anfechtung nicht in seine Entscheidungskompetenz gestellt werden könne.
Das Amtsgericht hat auch entschieden, dass der Beschluss über eine Liquiditätsumlage nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, wenn der Finanzbedarf anderweitig gedeckt werden könne, etwa durch Geltendmachung fälliger Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer. Soweit die Mittel der Gemeinschaft nicht ausreichen würden, um entsprechende Prozesse gegen die säumigen Eigentümer zu führen, käme ein Beschluss über eine Sonderumlage zur Deckung der Prozesskosten in Betracht.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 15.08.2019, Az. 514 27/19