Instanz-Urteil im Mietrecht

Beschluss gegen das Abstellen von E-Autos in Tiefgarage?

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: 92 C 2541/21
Urteil vom: 04.02.2022
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.02.2022 (Az. 92 C 2541/21) darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos im Allgemeinen nicht verbieten

Der dem Urteil zugrunde liegende Beschluss der Eigentümerversammlung wurde für ungültig erklärt.

Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer liegt vor Die Wohnungseigentümer könnten zwar gemäߧ 19 Abs. 1 WEG Nutzungsregelungen hinsichtlich des Gemeinschafts- und Sondereigentums treffen. Dies sei insoweit ausgeübt worden, dass durch das Verbot des Abstellens bestimmter Fahrzeuge die zweckbestimmte Nutzung der Sondernutzungsfläche als Pkw-Abstellfläche eingeschränkt wurde.

Allerdings: Keine ordnungsgemäße Verwaltung Der Beschluss verstoße jedoch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, eingeräumt. Dieser individuelle Anspruch würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen.

Der Gesetzgeber will die Schaffung von Ladeinfrastruktur Der einzelne Wohnungseigentümer könne so zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, könne sie jedoch anschließend nicht nutzen. Damit verstoße der angegriffene Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der WEG-Reform gewesen sei. Der individuelle Rechtsanspruch werde so zunichte gemacht.

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