Instanz-Urteil im Mietrecht

Gerichtsstand / zuständiges AG bei Ferienwohnung

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 1 AR 137/19
Urteil vom: 09.01.2020

Im Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 09.01.2020 (Az. 1 AR 137/19) geht es um die Reichweite des sogenannten ausschließlichen Gerichtsstands bei Miet- oder Pachträumen. § 29a ZPO lautet:  

§ 29a ZPO

„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.“ 


Aus Abs. 2 der Vorschrift ergebe sich, dass das örtliche Amtsgericht wegen Belegenheit der Räumlichkeit in der dortigen Gemeinde ausnahmsweise nicht zuständig sei, wenn es sich um Ferienwohnungen handele, die zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden. 


§ 29 ZPO: Gast ist nicht angereist

Für die Feststellung des dann aber zuständigen Amtsgerichts könne der sogenannte besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO maßgeblich sein. Das sei das Gericht, am dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei, im konkreten Fall die Zahlungsverpflichtung des Mieters, der nicht zur Wohnung angereist sei.

Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine besondere Zahlungsweise am Ort der Belegenheit der Ferienwohnung vereinbart hätten. 


Im Hotel ist vor Ort zu zahlen

Bei einer Hotelunterbringung habe der Bundesgerichtshof die Annahme des Erfüllungsorts am Ort des Hotels darauf gestützt, dass der Gast, der die Bestellung selbst aufgegeben und keine besondere Zahlungsweise vereinbart habe, nach der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewerbe die Bezahlung stets am Ort der Beherbergung zu erbringen habe, während - unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise - nicht allein die besondere Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung genüge, um aus dessen Natur einen einheitlichen Erfüllungsort am Beherbergungsort zu begründen. 


Gerichtsstand bei Ferienwohnungen bleibt offen

Ob auch bei einer Ferienwohnungsmiete von einer entsprechenden Verkehrssitte auszugehen ist, hält das Gericht für möglich, hat dies aber offen gelassen. Denn es sei in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben sei, wenn - wie hier - der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nehme.

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