Instanz-Urteil im Mietrecht

WEG: Online Teilnahme ohne Beschluss / Fehlende Vorlage der Vollmacht

Neutral
Aktenzeichen: 1 S 16489/22 WEG
Urteil vom: 09.08.2023

Landgericht München I, Endurteil vom 09.08.2023, Az. 1 S 16489/22 WEG


Vorliegend wird durch die „unterschwellig“, d.h. ohne dass die Eigentümerversammlung dies durch Beschluss ermöglichte, erfolgte Zuschaltung Online-Teilnahme weder ein Teilnahme- noch ein Mitwirkungsrecht der Wohnungseigentümer verletzt.
Zwar bedürfen seit dem 1.1.2020 Vollmachten gem. § 25 Abs. 3 WEG der Textform. Zwischen dem Vorhandensein einer Vollmacht und der Vorlage derselben ist jedoch zu unterscheiden. So kann ein Bevollmächtigter, der seine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt gemäß § 174 BGB, zurückgewiesen werden mit der Folge, dass – trotz Vorhandensein der Vollmacht – er von der Vollmacht keinen Gebrauch machen kann. Es kann dahinstehen, ob nur der Verwalter ein solches Zurückweisungsrecht hat oder jeder Miteigentümer (so LG Frankfurt: Wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen, ZWE 2015, 458, beck-online). Gemäß § 174 S. 2 BGB (analog) besteht kein Zurückweisungsrecht, wenn der Bevollmächtigende die übrigen Wohnungseigentümer über die Vollmachtserteilung anderweitig informiert hat, (Vogel in ZWE 2019, 193, beck-online). Dass die Miteigentümerin ... dem Kläger gegenüber über Videotelefonat die Vollmacht – über ihr Handy, wenn auch für den Kläger nicht sichtbar – bekundet hat, trägt er selber vor. Eine Unwirksamkeit des mit Vollmacht ausgeübten Stimmrechts nach § 174 BGB kommt daher nicht in Betracht.

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Landgericht München, Endurteil vom 09.08.2023, Az. 1 S 16489/22 WEG
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