Instanz-Urteil im Mietrecht

Einschreiten der Stadt: Vermieter muss Gasversorgung wiederherstellen

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 8 L 1907/22.F
Urteil vom: 22.08.2022

Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 8 L 1907/22.F) den Eilantrag eines Vermieters abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine Verfügung der Stadt Frankfurt zur Wiederherstellung der Gasversorgung wendete.

Vermieter stellt Gasversorgung ein

Der Vermieter hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung in seiner Mietsache unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas unterbrochen. Zur Begründung gab er an,  auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen zu wollen. 

Außerdem sei es den Mietern zumutbar, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Mietsache im Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm darüber hinaus auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Wohnungsrechtliches Einschreiten der Stadt

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Vermieter nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Mieterin mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung innerhalb einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Vermieter darf Wohnstandard nicht einseitig absenken

Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Vermieter nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handele, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten.

Der Beschluss war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. 

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