Instanz-Urteil im Mietrecht

Wohnraum: Erlaubnisanspruch des Hauptmieters nach § 553 BGB bezogen auf "Teil" eines Zimmer weitgehend

Negativ für Vermieter
Aktenzeichen: 25 C 16/20
Urteil vom: 26.11.2020
Bei der Wohnraummiete hat der Mieter gemäß § 553 BGB Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung dieser Untermieterlaubnis, wenn er aus einem berechtigten Interesse heraus einen Teil der Wohnung einem Dritten überlassen will.

Das Amtsgericht Berlin Mitte führt mit Urteil vom 26.11.2020 (Az. 25 C 16/20) bezüglich der erforderlichen weiteren Teilnutzung durch den Hauptmieter aus: "Eine Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB scheidet nur dann aus, wenn die Mietpartei der Sache nach die Wohnung zu Gunsten einer anderen Person vollständig aufgibt, also die Sachherrschaft endgültig und vollständig verliert.".

Volltext der Entscheidung

Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil vom 26.11.2020, Az. 25 C 16/20
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