MELDEREGISTER-ANFRAGE

Beauftragen Sie hier eine EINWOHNERMELDEAMTSANFRAGE (EMA)

In vielen Fällen ist nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Kenntnis der neuen Meldeadresse der ehemaligen Mieter notwendig. Hier können Sie eine Anfrage an das zuständige Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Auskunft aus dem Melderegister beauftragen. In der Regel enthält eine Auskunft die folgenden Angaben:
    • Familienname
    • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
    • Doktorgrad
    • derzeitige Anschrift
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemein:
    Die Anfrage wird durch den VermieterVerein e.V. als zusätzliches Serviceangebot im Internet betrieben. Sie versichern, dass ein Mietverhältnis zu der betroffenen Person besteht oder bestand (berechtigtes Interesse) und dass die Auskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verlangt wird. Die Auskunft darf nur zum Zwecke sich aus dem Mietverhältnis ergebender Ansprüche verwendet werden.

    Abwicklung Zahlungsverkehr:
    Die Anfrage wird nur gegen ein SEPA-Lastschriftmandat ausgeführt, Ihre Bankverbindung ist daher unbedingt anzugeben. Die Auskunft erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage per E-Mail, kann bei einer notwendigen manuellen Nachbearbeitung durch die zuständige Meldebehörde aber auch bis zu 14 Werktage in Anspruch nehmen. Eine Auskunft über die eigene Person ist ausgeschlossen und wird nicht bearbeitet.

    Haftungsausschluss:
    1. Der Melderegisteranfrage werden ausschließlich die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten zugrunde gelegt. Das Risiko abweichender Angaben trägt alleine der Auftraggeber. Der Vermieterverein e.V. haftet nicht für Hör-, Eingabe-, Übertragungs- oder technisch bedingte Übermittlungsfehler. Der Vermieterverein haftet für keinerlei Schäden, insbesondere nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Des Weiteren haftet der Vermieterverein e.V. nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verwendbarkeit der erteilten Auskunftsinhalte.
    2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Vermieterverein vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei Personenschäden tritt die Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit ein.
    3. Eine ggf. eintretende Haftung trotz Haftungsausschluss bzw. Begrenzung ist auf das 20-fache der Auftragsgebühr beschränkt.

    Auftrag Melderegisteranfrage

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