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22. Mai 2026
Treuwidriges Berufen auf Schriftformmangel bei Kenntnis und mündlichen Absprache

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied mit Beschluss vom 24.03.2026 (14 W 456/26), dass sich ein Grundstückserwerber im gewerblichen Mietrecht nicht auf einen Schriftformmangel (§ 550 BGB) berufen darf, wenn er bei Erwerb des Objekts von der tatsächlichen Nutzung und den mündlichen Vereinbarungen Kenntnis hatte. Die Berufung auf den Formmangel ist in diesem Fall treuwidrig (§ 242 BGB). Rechtliche Erwägungen Das Gericht stellte klar, dass das Schriftformerfordernis des § 550 BGB primär dem Schutz des Erwerbers dient, indem es Transparenz über die mietvertraglichen Vereinbarungen schafft. Dieser Schutzzweck ist jedoch erfüllt, wenn der Erwerber vor Vertragsschluss die tatsächliche Nutzung und die mündlichen Absprachen kennt. Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer der Beklagten das Mietobjekt und die genutzten Flächen vor Erwerb persönlich besichtigt und die Nutzung mit der Klägerin besprochen. Damit war der Zweck der Schriftform – Information des Erwerbers – erreicht. Die Beklagte konnte sich daher nicht auf einen Formmangel berufen, um das Mietverhältnis zu beenden. Das Gericht wertete dies als treuwidriges Verhalten und änderte die Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin ab. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens. >> Zum Volltext der Entscheidung

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20. Mai 2026
WEG: Keine generelle Pflicht zu Vergleichsangeboten bei Erhaltungsmaßnahmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) klargestellt, dass Wohnungseigentümer bei Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht grundsätzlich verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Die bisher verbreitete „Drei-Angebote-Regel“ ist damit nicht mehr verbindlich. Rechtliche Anforderungen an die Tatsachengrundlage Der BGH betont, dass die Entscheidung der Wohnungseigentümer auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Vergleichsangebote können eine solche Grundlage sein, sind aber nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Informationen – etwa durch ein bewährtes Unternehmen, die Beratung durch Fachleute oder die Dringlichkeit der Maßnahme – aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine sachgerechte Entscheidung ausreichen. Einzelfallprüfung statt starrer Regeln Das Gericht lehnt eine schematische Betrachtung ab: Weder das Überschreiten einer bestimmten Bagatellgrenze noch die bloße Anzahl der Angebote ist maßgeblich. Auch bei größeren Maßnahmen kann es genügen, wenn die Eigentümer auf positive Erfahrungen mit einem Anbieter zurückgreifen oder ein Fachmann das Angebot geprüft hat. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nur dann erforderlich, wenn dies im konkreten Fall zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig erscheint. Beschlüsse nur bei objektiv ungeeigneten oder überteuerten Angeboten anfechtbar Ein Beschluss ist nicht allein deshalb zu beanstanden, weil Vergleichsangebote fehlen. Ein Mangel liegt nur vor, wenn das Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist. Dies muss der Anfechtungskläger konkret und fristgerecht darlegen und beweisen. >> Zum Volltext des Urteils

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13. Mai 2026
WEG: Unwirksamkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Der Bundesgerichtshof stellt im Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 50/25 klar, dass eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Eigentümer führt. Insbesondere ist eine Umstellung von der Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen auf das Objektprinzip (Verteilung nach Einheiten) bei unterschiedlich großen Wohnungen problematisch. Maßstab für die richterliche Kontrolle von Kostenbeschlüssen Der BGH betont, dass die richterliche Kontrolle solcher Beschlüsse nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt ist. Entscheidend ist, ob der neue Verteilungsschlüssel den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und keine ungerechtfertigte Benachteiligung Einzelner bewirkt. Der Begriff der "Willkürkontrolle" wird für das neue Recht aufgegeben. Stattdessen ist eine umfassende Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Benachteiligung durch das Objektprinzip Bei erheblichen Größenunterschieden der Einheiten führt die Verteilung nach Einheiten regelmäßig zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der Eigentümer kleinerer Wohnungen. Der Werterhalt und die Gebrauchsvorteile steigen typischerweise mit der Wohnungsgröße, sodass größere Einheiten auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollten. Eine Änderung des Schlüssels ist nur dann zulässig, wenn sie dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit stärker Rechnung trägt oder besondere Umstände vorliegen. Grenzen der Mehrheitsbeschlüsse und Maßstabskontinuität Die bloße Tatsache, dass in der Vergangenheit gleichartige Beschlüsse gefasst wurden, rechtfertigt keine fortgesetzte Benachteiligung. Mehrheitsverhältnisse oder die Stimmenverteilung sind für die Prüfung der Angemessenheit unerheblich. Die ordnungsmäßige Verwaltung bietet ausreichenden Schutz gegen majorisierende Beschlüsse. Das Berufungsgericht muss im weiteren Verfahren prüfen, ob und in welchem Umfang die Kläger durch die beschlossene Kostenverteilung tatsächlich unangemessen benachteiligt werden. Eine Mehrbelastung von rund 55% für die Kläger durch die Umstellung auf das Objektprinzip ist nach Ansicht des BGH nicht hinnehmbar.

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04. Mai 2026
BGH: Keine Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Makler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer gegen einen von ihm nicht beauftragten Immobilienmakler keinen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681, 678 BGB) wegen der öffentlichen Vermarktung von Innenraumfotos seiner Immobilie hat. Ein sachenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB kann jedoch bestehen, wenn der Makler ohne Einwilligung des Eigentümers Innenraumfotos veröffentlicht. Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Der BGH verneint einen Anspruch des Eigentümers gegen den Makler aus GoA. Die allein im Auftrag des Mieters erfolgte Vermarktung der Immobilie durch den Makler ist keine Geschäftsbesorgung für den Eigentümer. Die Interessen des Eigentümers werden durch die Maklertätigkeit nur reflexhaft berührt. Ein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtskreis liegt erst vor, wenn es zu einem Vertragsabschluss oder einer entsprechenden Antragstellung kommt. Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB Der Eigentümer kann aber verlangen, dass der Makler die Veröffentlichung von Fotografien der Innenräume seiner Immobilie unterlässt, sofern keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt. Die gewerbliche Nutzung solcher Fotos stellt eine abwehrbare Beeinträchtigung des Eigentums dar. Ob eine Einwilligung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Aufwendungsersatz für Abmahnung Wird der Unterlassungsanspruch wirksam geltend gemacht, kann der Eigentümer die erforderlichen Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung objektiv nützlich und zur Streitbeilegung geeignet war. Das Urteil schafft Klarheit für Eigentümer und Makler: Makler, die ohne Einwilligung des Eigentümers Innenraumfotos einer Immobilie veröffentlichen, können zur Unterlassung und zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet sein. Allerdings nicht auf Grundlage der GoA, sondern wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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28. Apr 2026
Sanierung von Balkonen in der WEG

Im Urteil vom 24. April 2026 (Az. V ZR 102/24) hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Balkonsanierungen beschließen darf, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht den einzelnen Eigentümern zuweist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Balkone eines Gebäudes waren stark sanierungsbedürftig – es drohte der Absturz von Betonteilen, die darunter liegende Grünfläche war bereits gesperrt. Die Teilungserklärung verpflichtete die einzelnen Wohnungseigentümer, ihre Balkone jeweils auf eigene Kosten instandzuhalten. Auf einer Eigentümerversammlung wurden drei vom Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten zur Abstimmung gestellt. Keine fand eine Mehrheit. Ein Eigentümer klagte daraufhin auf Ungültigerklärung der Negativbeschlüsse und auf gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses zur Durchführung der empfohlenen Variante B. Beschlusskompetenz der GdWE trotz abweichender Teilungserklärung Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die GdWE die Beschlusskompetenz für Balkonsanierungen behält, auch wenn die Teilungserklärung die Erhaltungslast auf die einzelnen Eigentümer überträgt. Die GdWE könne zwar Aufgaben delegieren, sich der Verantwortung für den baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums aber nicht vollständig entledigen. Denn allein die GdWE trage die Verkehrssicherungspflichten für die gesamte Anlage – und müsse deren Erfüllung selbst sicherstellen können. Wann ist die GdWE sogar zum Handeln verpflichtet? Der Bundesgerichtshof legt differenzierte Maßstäbe fest: Sind mehrere Balkone zwingend sanierungsbedürftig, ist die GdWE zum aktiven Tätigwerden verpflichtet – schon weil ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich ist. Ist nur ein einzelner Balkon betroffen, bestehe eine Handlungspflicht, wenn es dem betreffenden Eigentümer unzumutbar wäre, selbst tätig zu werden. Drohen durch den Zustand von Balkonen Schäden für Dritte oder übrige Eigentümer, müsse die GdWE in jedem Fall einschreiten. Sobald die GdWE selbst eine Erhaltungsmaßnahme beschließe und durchführe, ende spiegelbildlich die individuelle Zuständigkeit des betroffenen Eigentümers – die Kostenpflicht gemäß Teilungserklärung bleibe jedoch bestehen. Urteil und Reichweite des Beschlussersatzes Der Bundesgerichtshof erklärt die Negativbeschlüsse für ungültig und ersetzt sie durch einen gerichtlichen Grundlagenbeschluss, wonach die GdWE die Balkonsanierung selbst durchführen muss.  Die Festlegung auf eine konkrete Sanierungsvariante lehnt der Bundesgerichtshof dagegen ab – diese Entscheidung verbleibe bei den Wohnungseigentümern. Es sei in der Regel ausreichend, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die grundsätzliche Richtung vorgebe.

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21. Apr 2026
Keine Pflicht zur Fachprüfung des E-Bike-Akkus nach leichtem Sturz

Im Beschluss vom 12. März 2026 (Az. 9 U 8/26) hat das Oberlandesgericht Oldenburg über die Frage entschieden, ob der Eigentümer eines E-Bikes nach einem leichten Sturz verpflichtet ist, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf Brandgefahren untersuchen zu lassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn einer Mieterin war im Januar 2023 bei Glatteis mit dem E-Bike gegen einen Bordstein gefallen. Das Fahrrad blieb äußerlich unbeschädigt und wurde anschließend zwei Monate lang weiter genutzt. Dann geriet der Akku des an den Carport angelehnten E-Bikes in Brand; das Feuer griff auf das Wohngebäude und benachbarte Gebäude über. Der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers – der den Schaden reguliert hatte – klagte aus übergegangenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung der Mieterin und argumentierte, diese habe nach dem Sturz eine Fachprüfung des Akkus veranlassen müssen. Kein Verschulden der Mieterin trotz bekannter Brandgefahr Das Oberlandesgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts.  Zwar eröffne das Abstellen eines E-Bikes mit Lithium-Ionen-Akku an einer Hauswand grundsätzlich eine abstrakte Gefahrenquelle. Haftungsbegründend werde eine Gefahr aber erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung ergebe.  Die Sicherheitshinweise des Herstellers selbst beschrieben Akkubrände als Ereignisse, die nur in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen auftreten könnten. Ein solches Szenario müssten Nutzer nicht ohne Weiteres in Betracht ziehen – zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahllosen Alltagsgeräten verbaut und trotz abstrakter Brandgefahr zugelassen seien. Keine Inspektionspflicht nach äußerlich schadlosem Sturz Nach einem leichten Sturz ohne sichtbare Beschädigungen und ohne Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestehe objektiv keine naheliegende Gefahr eines Akkubrandes.  Mangels gesetzlicher Wartungspflicht für Lithium-Ionen-Akkus und angesichts der problemlosen Weiternutzung über zwei Monate durfte die Mieterin darauf vertrauen, dass von dem Fahrrad keine Brandgefahr ausgehe. Bedeutung für Vermieter und Eigentümer Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Kenntnis von vereinzelter Berichterstattung über Akkubrände kein allgemeines Verkehrsbewusstsein begründet, das eine Pflicht zur Fachinspektion nach einem leichten Sturz auslösen würde.  Solange ein E-Bike äußerlich unbeschädigt und fahrtüchtig ist, genügt ein Eigentümer den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn er auf die Verkehrssicherheit des Geräts vertraut. >> Zum Volltext der Entscheidung

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14. Apr 2026
Fristlose Kündigung eines Hotelmietvertrags: Abmahnung und Folgen

Im Urteil vom 20. März 2026 (Az. 14 U 128/25) hat das OLG Karlsruhe über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines langfristigen Hotelmietvertrags entschieden – und dabei grundlegende Fragen zum vertraglichen Abmahnerfordernis sowie zur Doppelfunktion einer unwirksamen Kündigung geklärt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hotelbetreiberin mietete seit 2021 ein Hotelgebäude mit 153 Zimmern auf Basis eines Mietvertrags mit 25-jähriger Festlaufzeit. Ab März 2024 häuften sich Zahlungsrückstände bei den monatlichen Mieten. Nach einer Abmahnung im Oktober 2024 und ausbleibender Novembermiete sprach die Vermieterin am 7. November 2024 die fristlose Kündigung aus – ohne zuvor eine qualifizierte Abmahnung im Sinne der Vertragsklausel erteilt zu haben. Weitere fristlose Kündigungen folgten im April, Juni, Juli und August 2025, als sich die Rückstände auf über 700.000 Euro auftürmten. Vertragliches Abmahnerfordernis modifiziert das gesetzliche Kündigungsrecht Das Oberlandesgericht stellt klar, dass die Vertragsklausel, die eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur „nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung" erlaube, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB inhaltlich modifiziere. Ohne vorherige qualifizierte Abmahnung sei die Kündigung vom 7. November 2024 daher unwirksam gewesen.  Sinn und Zweck der Klausel sei es, der Mieterin bei einem derart langfristigen und existenzprägenden Vertrag die Konsequenzen anhaltender Rückstände vor Augen zu führen, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werde. Unwirksame Kündigung gilt als vertragliche Abmahnung Allerdings: Das Oberlandesgericht wertet die unwirksame Kündigung vom 7. November 2024 als das vertraglich geforderte Abmahnungsäquivalent. Denn durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung sei der Hotelbetreiberin in aller Deutlichkeit vor Augen geführt worden, dass weitere Zahlungsrückstände nicht mehr geduldet würden. Damit sei das Abmahnerfordernis für die nächste Kündigung erfüllt gewesen. Die darauffolgende fristlose Kündigung vom 7. April 2025 – bei einem Rückstand von über 217.000 Euro – sei daher wirksam und beendete das Mietverhältnis. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben Die Berufung auf die Kündigung sei auch nicht treuwidrig gewesen. Die Zahlungsrückstände überstiegen bei Weitem eine Monatsmiete, seien nicht vollständig ausgeglichen worden und setzten sich in der Folgezeit weiter fort.  Das wirtschaftliche Interesse der Mieterin am Fortbestand des Hotelbetriebs vermochte das Interesse der Vermieterin an vertragsgemäßen Zahlungen nicht zu überwiegen. Automatische Beendigung des Hotelausstattungsvertrags Parallel zum Hotelmietvertrag hatte die Mieterin mit einer Tochtergesellschaft der Vermieterin einen gesonderten Mietvertrag über die Hotelausstattung geschlossen. Dieser enthielt eine Klausel, wonach er automatisch ende, sobald der Hotelmietvertrag aus welchem Grund auch immer erlösche. Mit Wirksamkeit der Kündigung vom 7. April 2025 endete damit auch der Ausstattungsvertrag – ohne gesonderte Kündigung. Die Mieterin wurde zur Herausgabe sowohl der Hotelräume als auch der gesamten Ausstattung verurteilt. >> Zum Volltext des Urteils

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07. Apr 2026
Berechtigtes Interesse an Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters

Nach dem Auszug eines Mitmieters stehen Wohngemeinschaften oft vor der Frage, wie sie die frei gewordene Wohnfläche nutzen und die Mietkosten weiterhin stemmen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (VIII ZR 11/24) entschieden, dass verbleibende Mieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Zimmers haben und einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung gegenüber dem Vermieter geltend machen können (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB). Rechtliche Erwägungen zur Untervermietung Der BGH betont, dass das berechtigte Interesse an der Untervermietung bereits dann vorliegt, wenn die verbleibenden Mieter die Mietkosten reduzieren wollen. Die Gefahr, dass der ausgezogene Mitmieter das Mietverhältnis kündigt und damit den Wohnungsverlust der verbleibenden Mieter auslöst, verstärkt das Interesse. Es reicht aus, wenn das Interesse in der Person eines von mehreren Mietern besteht, nicht alle müssen betroffen sein. Untermietzuschlag und Zumutbarkeit Ein Untermietzuschlag nach § 553 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich, wenn die Belegung der Wohnung unverändert bleibt und keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung nicht mit Erfolg verweigern, da keine Umstände vorliegen, die die Untervermietung für sie unzumutbar machen. >> Zum Volltext der Entscheidung

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26. Mä 2026
BGH: Nachträgliches Verhalten als Auslegungshilfe bei Verträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (XII ZR 27/25) eine wichtige Entscheidung zur Vertragsauslegung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und wie das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien – also ihr Verhalten nach Vertragsschluss – zur Auslegung eines Rechtsgeschäfts herangezogen werden darf. Im konkreten Fall stritten Vermieterin und Mieterin über die Laufzeit eines gewerblichen Mietvertrags für Praxisräume. Die Vermieterin (Klägerin) war der Ansicht, das Mietverhältnis sei nach zweimaliger Verlängerung zum 1. Mai 2021 beendet. Die Mieterin (Beklagte) berief sich auf eine weitergehende Verlängerungsoption. Das Berufungsgericht hatte der Mieterin Recht gegeben, ohne jedoch den Vortrag der Vermieterin zu würdigen, dass die Mieterin im Jahr 2013 selbst von einem Vertragsende 2021 ausgegangen sei und eine weitere Verlängerung gewünscht habe. Die Klägerin hatte hierzu Zeugenbeweis angeboten. Die Entscheidung des BGH Der BGH hebt das Urteil des OLG Frankfurt am Main auf und verweist die Sache zurück. Das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den auslegungsrelevanten Vortrag zum nachträglichen Verhalten der Parteien nicht ausreichend berücksichtigt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Rechtliche Einordnung: Nachträgliches Verhalten als Auslegungshilfe Der BGH betonte, dass bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger bei Zugang der Willenserklärung bekannt waren. Allerdings kann das spätere Verhalten der Parteien wichtige Rückschlüsse auf ihr tatsächliches Verständnis und ihren Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulassen. Gerade wenn die Parteien nachträglich übereinstimmend von einer bestimmten Vertragsauslegung ausgehen, kann dies ein starkes Indiz für die ursprüngliche Bedeutung der Vereinbarung sein. Praktische Bedeutung Für die Praxis bedeutet das: Wer sich auf eine bestimmte Auslegung eines Vertrags beruft, sollte auch das nachträgliche Verhalten der Beteiligten dokumentieren und in den Prozess einführen. Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung des tatsächlichen Parteiverständnisses bei der Vertragsauslegung und stärkt die Rechte der Prozessbeteiligten auf umfassende Berücksichtigung ihres Vorbringens. >> Volltext des Urteils

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17. Mä 2026
LG München II: Zutrittsverweigerung des Mieters rechtfertigt Kündigung

Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 24.02.2026 (Az. 12 S 1472/25) klargestellt, dass der Vermieter bei beharrlicher Zutrittsverweigerung des Mieters berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Geklagt hatte ein Eigentümer, der in eine seit 1974 bestehende Mietwohnung eingetreten war. Der Mieter verweigerte über mehrere Jahre wiederholt den Zutritt zur Wohnung, obwohl der Vermieter ein berechtigtes Interesse an Besichtigungen und Durchführungen von Arbeiten hatte. Konkret ging es um den Austausch der Fenster nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft und Überprüfungen und Trocknungsmaßnahmen aufgrund von Feuchtigkeits- und Wasserschäden. Trotz mehrfacher Abmahnungen und Ankündigung einer Kündigung gewährte der Mieter keinen Zutritt. Auch ein einmaliger Zugang durch Hausverwaltung und Handwerker im März 2024 reichte nicht aus, um die jahrelange fortdauernde Weigerung aufzuheben. Der Mieter berief sich auf sein hohes Alter und gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere auf Schlaganfallfolgen und Herzinsuffizienz und beantragte die Abweisung der Kündigung bzw. eine Verlängerung der Räumungsfrist. Die Kammer bestätigte die fristlose Kündigung. Zutrittsverweigerung als wichtiger Grund Die beharrliche und fortdauernde Verweigerung des Zutritts begründe einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein tatsächlicher Substanz- oder Vermögensschaden müsse hierfür nicht bereits eingetreten sein. Es genüge, dass der Vermieter berechtigte Rechte nicht ausüben kann. Anders als bei einmaligen oder längst zurückliegenden Zutrittswünschen sei eine Duldungsklage nach § 259 BGB in Fällen wiederholter und hartnäckiger Zutrittsverweigerung nicht erforderlich. Härtefallregelung (§ 574 BGB) nicht einschlägig Die vom Mieter geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen reichten nicht aus, um eine unbillige Härte zu begründen. Ein Attest, das lediglich medizinische Befunde darstellte, ohne die Kausalität für den Umzug oder die gesundheitliche Verschlechterung durch Wohnungsverlust aufzuzeigen, rechtfertige keinen Härtefall. Die Bereitstellung von Umzugshilfen durch den Vermieter stärke die Zumutbarkeit des Umzugs zusätzlich. Angemessene Räumungsfrist Das Gericht hielt eine Frist von drei Monaten für ausreichend, um Ersatzwohnraum zu finden und den Umzug zu organisieren (§ 721 ZPO).

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