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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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18. Apr 2018
Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfrist

Die beklagten Mieter wurden mit amtsgerichtlicher Entscheidung zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt. Der durch die Mieter geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der um Urteil gewährten Räumungsfrist wurde durch das Amtsgericht verneint. Mit Entscheidung vom 05.04.2018 (Az. 67 T 40/18) hat das Landgericht Berlin der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Mieters stattgegeben. Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist könne gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist - trotz hinreichender Bemühungen der Mieter - erfolgslos gewesen sei. Diese Voraussetzung liege hier vor: Die Beklagten hätten als Bezieher staatlicher Transferleistungen auf dem stark angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine realistische Chance auf Anmietung von Ersatzwohnraum gehabt. Es komme erschwerend hinzu, dass sie beide bei einer Auskunftei eingetragen seien und sie die erbetene Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erst verspätet erhielten. Die bereits demnach aussichtslose Suche nach Ersatzwohnraum habe zusätzlich darunter gelitten, dass die Mieter kürzlich Eltern eines zweiten Kindes geworden seien.Das Amtsgericht habe diesen Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, da bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der gewährten Räumungsfrist selbst bei gesteigerten Anmietbemühungen nicht nur wegen des angespannten Wohnungsmarktes, sondern auch wegen der prekären Einkommensverhältnisse, der verspäteten Mietschuldensfreiheitsbescheinigung und der Geburt des zweiten Kindes, der Erfolg fraglich gewesen sei. Das Amtsgericht müsse daher erneut über die Verlängerung der Räumungsfrist befinden und prüfen, ob den Mietern auch bei hinreichender Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist möglich gewesen wäre. Es müsse dabei auch berücksichtigt werden, dass in Berlin ausweislich der Verordnung des Senats ein angespannter Wohnungsmarkt vorherrsche. 

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11. Apr 2018
Kein Mindestabstand bei Luftwärmepumpe

Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss nach Urteil des Oberlandesgericht Münchens vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17, nicht entfernt werden. Der beklagte Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe installiert, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Die Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Das Gericht führt aus, dass m vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass die Luftwärmepumpe eingehaust, also in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse. Einer Luftwärmepumpe komme aufgrund der Geräuschentwicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" nicht zu. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinn der BayBO.

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11. Apr 2018
Einheitswerte der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.04.2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) entschieden. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.Das System der Einheitsbewertung für Grundbesitz sei davon geprägt, dass in regelmäßigen Zeitabständen eine allgemeine Wertfeststellung (Hauptfeststellung) stattfinde. Diese Hauptfeststellung solle gemäß § 21 Abs. 1 BewG alle sechs Jahre für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Ziel der Bewertungsregeln sei es, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommen. Der Gesetzgeber habe den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst 1965 wieder aufgenommen hatte, nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr aufgenommen. 1970 wurde per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt werde. Ein solches Gesetz sei bis heute jedoch nicht verabschiedet worden. Die seither andauernde Aussetzung der erforderlichen Hauptfeststellung führe in zunehmendem Maße zu Wertverzerrungen innerhalb des Grundvermögens.

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29. Mä 2018
Schallschutz im Wohnungseigentum

Wird im Wohnungseigentum das Badezimmer modernisiert und dabei der Boden unter Eingriff in den Estrich erneuert, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, den Trittschallschutz über das Niveau hinaus zu verbessern, das zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2018 entschieden (V ZR 276/16).Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Estrich der Dämmung und Isolierung diene und daher Teil des Gemeinschaftseigentums sei. Die zu beachtenden Pflichten bei einer solchen Maßnahme hinsichtlich des Schallschutzes würden sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergeben. Nach dieser Vorschrift sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von  Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entstehe. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ergebe sich aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen werde, kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornehme, sei im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer Anpassung an die aktuellen Vorgaben verpflichtet.Wenn allerdings in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen werde - was hier nicht der Fall gewesen sei - entstehe bei den anderen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet würden.Dagegen könne bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder zugleich der Modernisierung des Sondereigentums dienten, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, so dass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich seien. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handele es sich in aller Regel auch dann, wenn - wie hier - bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen werde.

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28. Mä 2018
Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

In seinem Urteil vom 09.03.2018 (Az. 7 C 284/17) macht das Amtsgericht Bremen Ausführungen zu den Anforderungen an eine wirksame Ankündigung von geplanten Modernisierungsmaßnahmen.  So stelle eine ordnungsgemäße Ankündigung gem. § 555c BGB für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 555b BGB die Fälligkeitsvoraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters gem. § 555d Abs. 1 BGB dar.  Zwar müsse nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine solche Ankündigung nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben. Sie müsse lediglich so konkret gefasst sein, dass Sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trage, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren.Allerdings  müsse der Vermieter bei Maßnahmen zur energetischen Modernisierung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme die Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden könne, ob die Maßnahme eine nachhaltige Einsparung bewirke. Insbesondere sei etwa die Darlegung des Energieeinspareffekts notwendig, so dass dem Mieter ein Vergleich ermöglicht werde. Genannt werden könne etwa eine Gegenüberstellung des Altzustandes und des gewünschten Neuzustandes. Eine pauschale und plakative Behauptung genüge nicht den formellen Anforderungen einer wirksamen Modernisierungsankündigung.

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22. Mä 2018
Hausgeldansprüche bei Zwangsversteigerung

Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2017 (Az. V ZR 82/17) grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.Abgeleitet werde diese Pflicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG, wonach der Verwalter unter anderem berechtigt und verpflichtet ist, Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern. Diese Ansicht lasse sich damit begründen, dass die Durchsetzung der Kostenbeträge mit geringem Aufwand ermöglicht werde und so ein endgültiger Forderungsausfall abgewendet werden könne. Die Anmeldung der bevorrechtigten Ansprüche sei gesetzlich zudem bewusst einfach ausgestaltet worden, um der Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung zu erleichtern. Es bedürfe nicht zwingend eines Titels, die Ansprüche könnten auch durch die Niederschrift der Beschlüsse oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Weil die bevorrechtigten Ansprüche den Rechten der nachfolgenden Rangklassen - insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten  - vorgingen, werde der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel eine effektive Rechtsdurchsetzung ermöglicht.Die Zuordnung der Anmeldung zu den Pflichten des Verwalters sei auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Zwangsversteigerung geboten. Denn nur auf rechtzeitige Anmeldung würden die nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen, aber bevorrechtigten Hausgeldansprüche in das geringste Gebot aufgenommen und bei der Erlösverteilung berücksichtigt. Würden sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten  angemeldet, trete ein endgültiger Rangverlust ein. Die rechtzeitige Vornahme der Anmeldung wäre gefährdet, wenn der Verwalter zuvor eine (außerordentliche) Eigentümerversammlung einberufen müsste, um eine Beschlussfassung herbeizuführen; zudem stünden deren Kosten außer Verhältnis zu dem geringen Aufwand der Anmeldung.

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07. Mä 2018
Keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 28.02.2018 (Az. VIII ZR 157/17) mit der Frage befasst, ob ein Vermieter von seinem Mieter nach Beendigung des Mieteverhältnisses Ersatz für Schäden an der Mietsache nur verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat. Nach dem Urteil ist dies nicht erforderlich.Das in § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis gelte nur für die sog. Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten. In diesen Fällen müsse der Vermieter dem Mieter grundsätzlich zunächst eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht geben, bevor er (statt der geschuldeten Leistung) Schadensersatz verlangen könne. Eine derartige Leistungspflicht sei etwa die vom Mieter wirksam übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Im Gegensatz dazu handele es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Deren Verletzung begründe einen Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz (neben der Leistung) bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen. Daher könne ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung zu setzen. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder nach der Rückgabe der Mietsache geltend mache. 

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23. Feb 2018
Räum- und Streupflicht des Vermieters

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2018 (Az. VIII ZR 255/16) entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.Zwar sei ein Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Dazu gehöre es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht treffe den Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten. Vorliegend ist der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über das Grundstück hinaus komme allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. 

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22. Feb 2018
Rückforderungsanspruch des Jobcenters

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 (Az. VIII ZR 39/17) mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob  ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.Der Bundesgerichtshof hat einen unmittelbaren Anspruch des Jobcenters gegen den Vermieter bejaht, wenn dieser bereits bei Erhalt der Zahlung gewusst habe, dass ihm der Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrages nicht zustehe.Zwar hätte der Mieter dem Jobcenter lediglich die Anweisung erteilt, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an den Vermieter zu zahlen. Dennoch müsse die Rückabwicklung der zu Unrecht gezahlten Miete ausnahmsweise nicht  zwischen dem Vermieter und dem Mieter einerseits und dem Mieter und dem klagendem Jobcenter andererseits erfolgen. Vielmehr stehe dem Jobcenter ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen den Vermieter zu. Denn der Mieter habe bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Jobcenter durch Vorlage des neuen Mietvertrags seine Zahlungsanweisung widerrufen. Vor allem aber habe der Vermieter aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes gewusst, dass ihm der überwiesene Betrag nicht zustand.

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19. Feb 2018
Haftung bei Brand durch Handwerker

Ein Grundstückseigentümer ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2018 (Az. V ZR 311/16) verantwortlich, wenn ein vom ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht. Im konkreten Fall waren die Beklagten Eigentümer eines Wohnhauses, an dem sie einen Dachdecker in ihrem Auftrag Reparaturarbeiten durchführen ließen. Während der Arbeiten verursachte der Handwerker durch Heißklebearbeiten die Entstehung eines Glutnestes. Das Haus der Beklagten brannte vollständig nieder, das unmittelbar angebaute Haus der Kläger wurde erheblich beschädigt. Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch der Kläger aus dem sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog bejaht. Ein solcher Anspruch sei immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden müsse, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden könne. Hiervon sei auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreife, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren könne.Die Beklagten sind nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auch als sog. Störer anzusehen. Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks komme es nicht darauf an, ob die Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt hätten. Maßgeblich sei vielmehr, ob es Sachgründe gebe, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das sei der Fall. Die Beklagten seien diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst  und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen gezogen hätten. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben worden sei, ändere nichts daran, dass mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen worden sei und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhe, die dem Einflussbereich der Beklagten zuzurechnen seien.

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