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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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14. Feb 2018
Erheblicher, nicht erklärbarer Stromverbrauch

Der Einwand des Stromkunden gegenüber der Zahlungsklage seines Energieversorgers, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, ist ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn es sich im Vergleich zum vorausgegangenen Abrechnungszeitraum um eine erhebliche und nicht plausibel erklärbare Abweichung handelt. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 07.02.2018 (Az. VIII ZR 148/17) aus, dass die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV nahe liege. Die Vorschrift schließt Einwendungen des Stromabnehmers bis auf diesen Ausnahmefall ansonsten weitgehend aus. Die Regelung beruhe zwar auf der Erwägung, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssten, die sich daraus ergeben können, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung durchzusetzen. Der Kunde werde dadurch im Regelfall mit seinen Einwendungen im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Beweislast wird dann auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert, so dass dieser nicht rechtlos gestellt werde.Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen könne, sei er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr sei sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen müsse dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge, beweisen.

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02. Feb 2018
Leistungsunfähigkeit des eintretenden Mieters

Im mit Urteil vom 31.01.2018 (Az. VIII ZR 105/17) entschiedenen Fall verstarb die Mieterin, die die Wohnung des Vermieters gemeinsam mit dem Kläger bewohnte, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Dieser teilte dem beklagten Vermieter nach dem Tod der Mieterin mit, dass er in seiner Eigenschaft als Lebensgefährte der Verstorbenen in das Mietverhältnis eintrete.Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis allerdings wegen § 564 Abs. 4 BGB unter Bezug auf einen in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund. Tritt nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine der in § 563 Abs. 1 oder 2 BGB bezeichneten Personen in ein Mietverhältnis ein, kann der Vermieter dieses innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).Zur Begründung führte der Vermieter aus, dass vom Kläger bezogene Ausbildungsgehalt sei zu gering, um auf Dauer die monatliche Miete abzudecken. Der Kläger widersprach der Kündigung und erklärte, er sei ohne weiteres in der Lage, die Miete und Nebenkostenvorauszahlungen entrichten zu können. Außerdem verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung eines Teils der Wohnung an einen  Arbeitskollegen, der sich ebenfalls im zweiten Ausbildungsjahr befinde und ein Gehalt in gleicher Höhe beziehe.Der Bundesgerichtshof gibt dem Mieter Recht. Eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eintretenden Mieters sei nur in besonderen Ausnahmefällen ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund. Dieser müsse auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigten, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zuließen, dass fällige Mietzahlungen ausbleiben werden. Anderenfalls laufe der Mieter Gefahr, sein über die Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich geschütztes Besitzrecht zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Bedenken gegen seine finanzielle Leistungsfähigkeit unbegründet waren.Der bloße Bezug einer Ausbildungsvergütung reiche daher für eine Kündigung nicht aus, da auch der Vermieter, der sich seinen Mieter selbst aussuche, nicht ausschließen könne, dass Zahlungen des Mieters etwa durch einen Verlust des Arbeitsplatzes ausbleiben könnten. Auch sonst beruhe die Annahme der finanziellen Leistungsunfähigkeit bei einem im Ausbildung befindlichen Mieter auf reinen Mutmaßungen, nicht aber auf belastbaren Anhaltspunkten. 

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31. Jan 2018
Verwalterbestellung in Zweitversammlung

Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse lediglich anfechtbar, nicht aber von vornherein nichtig. Im mit Beschluss vom 26.01.2018 (Az. 34 Wx 304/17) durch das OLG München entschiedenen Sachverhalt enthielt die Teilungserklärung die folgende Regelung: „Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, hat der Verwalter eine 2. Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.“.Die Hausverwaltung hatte für eine Eigentümerversammlung, in der es auch um die Neubestellung der Verwaltung gehen sollte, auf 17 Uhr terminiert. In dem Einladungsschreiben wurde für den Fall, dass die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht erreicht würde, eine weitere Versammlung für denselben Tag um 17.30 Uhr einberufen. Tatsächlich lag die Beschlussfähigkeit auch zunächst nicht vor, so dass erst in der unmittelbar folgenden zweiten Versammlung der Verwalter neu bestellt wurde. Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die unmittelbar stattfindende Zweitversammlung rechtsfehlerhaft, aber im Ergebnis ohne Folgen. Zwar sei nach § 25 Abs. 4 WEG vom Verwalter bei Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung eine neue Versammlung mit demselben Gegenstand einzuberufen. Darauf, dass die Zweitversammlung dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist, sei hinzuweisen. Dies ist hier auch erfolgt. Allerdings müsse die mangelnde Beschlussfähigkeit erst feststehen, bevor eine Zweitversammlung einberufen werden könne, wenn dies nicht durch Vereinbarung für zulässig erklärt sei. Ansonsten seien die abwesenden Eigentümer nicht hinreichend vor Minderheitsentscheidungen geschützt, wenn bereits am Tag der Erstversammlung eine Zweitversammlung abgehalten werden könnte. Ein Beschluss der Versammlung sei nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG allerdings nur nichtig, wenn er gegen die Vorschriften des WEG verstoße, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könne. Da die Zulässigkeit einer sog. Eventualeinberufung aber vereinbart werden könne, liege keine Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit des Beschlusses hinsichtlich der Verwalterbestellung vor. Vorliegend wurde allerdings innerhalb einmonatiger Frist keine Anfechtungsklage erhoben, so dass der Beschluss Bestand habe.

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25. Jan 2018
Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus

Ein Anspruch des Mieters gegen einen anderen Mitmieter im selben Wohnungseigentumsobjekt, das dauerhafte Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus zu unterlassen, besteht nach Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 12.12.2017 (Az. 425 C 6305/17) nicht. Vertragliche Beziehungen zwischen den beiden Klageparteien waren nicht zu prüfen, da nicht, wie sonst in solchen Fällen üblich, der Vermieter Klage erhoben hatte. Das Gericht geht allerdings von einer Eigentumsbeeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer durch das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus aus.Dabei handele es sich nicht um eine primäre Nutzung als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich sei, aber dennoch eine besonders geschützte Stellung einnehme. Hier greife der Grundrechtsschutz der Familie, so dass die Eigentumsbeeinträchtigung gerechtfertigt sei.Das Gericht führt aus, dass der Kinderwagen nicht etwa ständig in den Keller heruntertransportiert werden könne, während das Kind alleine und unbeaufsichtigt bleiben müsse. Im Übrigen handele es sich um eine Fläche des Gemeinschaftseigentums, so dass an erster Stelle die Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert sei, eine Regelung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu treffen.Daher bestehe der Unterlassungsanspruch bis zu einer abweichenden Regelung durch die Gemeinschaft nicht. 

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17. Jan 2018
Mieterschutz bei Weitervermietung als Werkswohnung

Im Fall der Zwischenvermietung bestehen zwei Mietverträge: Derjenige des Vermieters mit dem Hauptmieter und derjenige des Hauptmieters mit dem Mieter. Das zweite Mietverhältnis ist Untermiete.Die Vorschrift des § 565 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass bei Ende des Mietvertrages zwischen Vermieter und Hauptmieter der Vermieter in den Mietvertrag des Hauptmieters mit dem Endmieter eintritt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass bei einer Weitervermietung aus lediglich wirtschaftlichen Interessen dem Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages derselbe soziale Kündigungsschutz zur Verfügung steht, den er bei direkter Anmietung gehabt hätte.   Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.01.2018 (Az. VIII ZR 241/16) entschieden, dass die vorgenannte Regelung auch in den Fällen anwendbar ist, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung keine Gewinnerzielung beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt. Eine "gewerbliche" Weitervermietung im Sinne von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setze dabei eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Hauptmieters voraus. Diese Voraussetzung sei auch durch die Weitervermietung der angemieteten Wohnung als Werkswohnung erfüllt. Denn die verfolgten wirtschaftlichen Interessen des Hauptmieters liegen dann darin, seine Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen.

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10. Jan 2018
Warmwasserversorgung im Sommer

Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Mit Beschluss vom 05.01.2018 (Az. 5 T 200/17) führt das Landgericht Fulda dazu wie folgt aus: Der Vermieter sei gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehöre auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Der Vermieter sei dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniere und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden könne. Zu dieser Verpflichtung gehöre es auch, den Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Öltanks, zu bewahren. Es sei Verpflichtung des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung ein schnelles Ende habe.Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neige und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen könne. Die Versorgung einer Wohnung mit Warmwasser sei daher schon aus gesundheitlichen Gründen geboten. 

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30. Dez 2017
Keine Minderung nach Ende des Mietverhältnisses

Ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender, aber erst nach Beendigung durch den vertragswidrig weiter wohnenden Mieter angezeigter Mangel führt nicht zu einer Minderung der mieterseits geschuldeten Nutzungsentschädigung. Nach Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20.12.2017 (2 S 65/16) habe zwar der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund eines Mangels gemindert sei, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Allerdings sei zu beachten, dass der Mieter einen auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen müsse.  Nach Ansicht des Gerichts könne der Mieter eine vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige nicht wirksam nachholen. Grund sei, dass dem Mieter zu diesem Zeitpunkt keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr zustünden, da vertragliche Erfüllungspflichten dann nicht mehr existierten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Mängel, die erst nach Beendigung entstünden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Minderung der als Nutzungsentschädigung fortgesetzten Miete führten.  Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mieter, der eine rechtzeitige Mängelanzeige unterlasse, besser gestellt sein solle, als ein Mieter, bei dem sich Mängel erst während der Zeit der Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses zeigten. 

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22. Dez 2017
Prozessführung durch einzelne Eigentümer (WEG)

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2017 (Az. V ZR 45/17) keine sog. geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes der Wohnungseigentümer. Die Prozessführungsbefugnis steht daher grundsätzlich den einzelnen Wohnungseigentümern zu.  In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stand ein Grundstück im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese machten gerichtlich die Entfernung und zukünftige Unterlassung des Abstellens von Gegenständen auf dem Grundstück durch den Nachbar geltend.  Nach Ansicht der Vorinstanzen stand jedoch nur der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis zu, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, da es um die Verletzung von Gemeinschaftseigentum gehe. Die Klage der einzelnen Eigentümer wurde daher abgewiesen.  Der Bundesgerichtshof widerspricht dieser Auffassung. Es bestehe keine sog. geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, sondern lediglich eine sog. gekorene Befugnis. Der Verband müsse die Ausübungsbefugnis durch einen entsprechenden Beschluss dann an sich ziehen, was er aber vorliegend nicht getan habe. Dass es unter den Wohnunungseigentümern über das Vorgehen gegen den Nachbarn Meinungsunterschiede geben könne, sei unerheblich. Zwar könne der Nachbar so einer Vielzahl von Einzelklagen der Eigentümer ausgesetzt sein, einer mehrfachen Inanspruchnahme könne er aber durch die prozessrechtliche Möglichkeit der Streitverkündung begegnen.  Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum könne der Verband der Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis also lediglich an sich ziehen. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind, könnten einen solchen Beschluss durch Anfechtungsklage überprüfen lassen.

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18. Dez 2017
Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung

Es liegen keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen vor, wenn die vom Vermieter beabsichtigten Arbeiten so weitreichend sind, dass der Charakter der Mietsache grundlegend verändert würde.  Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2017 (Az. VIII ZR 28/17) zeichet sich eine Modernisierungsmaßnahme dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.  Das Gericht ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die durch den Vermieter so bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen nicht auf eine Verbesserung des vorhandenen Zustandes abzielten, sondern etwa unter Veränderung des Grundrisses die Mietsache weitere Räume erhalte.  Bei solchen weitreichenden Maßnahmen könne nach der Verkehrsanschauung aber nicht mehr bloß von einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gesprochen werden. Der Mieter müsse die konkreten Maßnahmen daher nicht dulden.

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11. Dez 2017
Mietpreisbremse in Bayern nichtig

Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2015 die Vorschrift des § 556d BGB geschaffen, welche in ihrem Absatz 2 eine Ermächtigung an die Landesregierungen enthält, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen. In diesen so geschaffenen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen.  In Bayern trat die entsprechende Mietpreisbegrenzungsverordnung am 01.08.2015 in Kraft und wurde später in die sog. Mieterschutzverordnung überführt. Das Landgericht vertritt jedoch mit Urteil vom 06.12.2017 (Az. 14 S 10058/17) die Ansicht, dass die Verordnung unwirksam ist.  Die Verordnung verstoße gegen das Begründetheitserfordernis, da nicht für jede einzelne Gemeinde anhand der Begründung nachvollzogen werden könne, warum diese in den Schutzbereich aufgenommen wurde. Dies sei aber erforderlich, da Vermieter in ihren Eigentumsrechten beschränkt würden und dieser Eingriff besonders durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen sei.  Der Verordnungsgeber habe im konkreten Fall etwa lediglich 11 statistische Merkmale aufgezeigt, mit deren Hilfe die Einordnungen der jeweiligen Gemeinde erfolgt ist. Dabei sei jedoch nicht offengelegt worden, wie diese Merkmale zueinander zu gewichten seien. Damit werde die Einordnung einer Gemeinde nur abstrakt festgelegt, dem Adressaten sei es jedoch nicht möglich, anhand der Begründung nachzuvollziehen, aufgrund welcher gewichteten Indikatoren eine bestimmte Gemeinde einbezogen wurde.  Schließlich hätten Gemeinden Tatsachen vorgetragen, die die Bewertung dergestalt änderten, dass die Gemeinden wieder aus der Verordnung herausgenommen wurden. Durch den Verordnungsgeber würden die von Seiten dieser Gemeinden benannten Tatsachen jedoch nicht mitgeteilt und seien auch sonst nicht öffentlich zugänglich. Die Verordnung sei daher nichtig. 

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