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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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18. Sep 2017
Rauchmelderprüfung ist durch den Mieter zu dulden

Die Überprüfung der Rauchmelder hat der Mieter als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zu dulden. In einem vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30.08.2017 (Az, 33 C 1093/17) entschiedenem Fall hatte sich der Mieter nach Aufforderung durch den Vermieter geweigert, einen Techniker zur Überprüfung in seine Wohnung zu lassen.  Das Gericht führt zur Nebenpflicht des Mieters aus, dass der Wartungs- bzw. Überprüfungstermin in der Regel mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Aushang durch den Vermieter anzukündigen sei. Als für den Mieter zumutbarer Zeitraum komme die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr in Betracht.  Verweigere der Mieter die Zustimmung zur Überprüfung weiter, drohe ihm ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft.

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12. Sep 2017
Zwangsvollstreckung aus notarieller Unterwerfung

Die Mieter hatten sich im mit Urteil vom 14.06.2017 (Az. VIII ZR 76/16) durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auf Grund individualvertraglicher Vereinbarung notariell beurkundet unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten unterworfen.  Die entsprechende notarielle Zwangsunterwerfungserklärung lautet: „Die Mieter … unterwerfen sich als Gesamtschuldner wegen der Zahlungsforderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag in Höhe von 2.500 € monatlich, einschließlich Betriebs- und Nebenkostenpauschalen aus dem Mietvertrag für die Folgemieten fällig jeweils zum dritten Werktag eines Monats (Mietbeginn: 03.12.2013) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.“. Auf die vereinbare monatliche Miete zahlten die beklagten Mieter unter Berufung auf  angebliche Mängel der Wohnung einen Teilbetrag nicht, den der Vermieter sodann zwangsvollstreckt hat. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass sich die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ergebe, weil es sich um eine beurkundete Unterwerfungserklärung über konkret bezeichnete, nicht den Bestand eines Mietverhältnisses betreffende Ansprüche, nämlich die laufenden Mieten, handele.  Die Unterwerfungserklärung sei auch keiner Mietsicherheit gleichzustellen. Bei einem Wohnraummietverhältnis wäre eine solche zum Nachteil der Mieter abweichende Vereinbarung von den Reglungen hinsichtlich der Kaution unwirksam. Die Unterwerfungserklärung biete dem Gläubiger keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit, sondern enthebe ihn lediglich der Notwendigkeit, sich vor der Zwangsvollstreckung einen Titel gegen den Mieter zu verschaffen.  Der Vermieter konnte daher die fehlenden Mietbeträge im Wege der sofortigen Zwangsvollstreckung beitreiben. 

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05. Sep 2017
Rückstauschaden durch Wurzeleinwuchs

Im vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 24.08.2017 behandelten Sachverhalt (Az. III ZR 574/16) ist die Klägerin Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das an die kommunale Kanalisation angeschlossen ist und an einen der Gemeinde gehörenden Wendeplatz grenzt.  Auf diesem Wendeplatz steht ein Kastanienbaum, dessen Wurzeln zum Teil in die Kanalisation eingedrungen waren, so dass bei Starkregen Wasser in den Keller der Klägerin lief. Diesen Schaden macht die Klägerin gegenüber der Gemeinde geltend.  Der Bundesgerichtshof führt aus, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für durch Wurzeleinwuchs in den Abwasserkanal entstehende Rückstauschäden haften müssten. Für private Grundstückseigentümer komme eine solche Kontrollpflicht regelmäßig nicht in Betracht. Denn neben der räumlichen Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem und den Merkmalen des Baums selbst (Flachwurzeln u.ä.) sei auch die Zumutbarkeit von Kontrollpflichten zu prüfen. Der Grundstückseigentümer müsse in der Regel den Kanal nicht selbst überprüfen, da er keinen Zugang zu diesem habe. Im konkreten Fall allerdings hatte die beklagte Gemeinde als Eigentümerin des baumbestandenen Grundstücks und zugleich Betreiberin des öffentlichen Abwassersystems den unmittelbaren Zugang zum gesamten vom Kastanienbaum ausgehenden Gefahrenbereich gehabt. Soweit also im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals die Einwurzelung erkennbar gewesen war, hätte die beklagte Gemeinde die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen. Die Kontrollpflicht war in diesem Fall also zumutbar. 

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30. Aug 2017
Sonderumlage durch Beschlussersetzung

Im konkreten Fall wurde durch das zuständige Amtsgericht im Wege der Beschlussersetzung entschieden, dass im Objekt alle Kellertüren aus Holz durch Kellertüren aus einem anderen Material ersetzt werden sollen. Es wurde weiter festgelegt, dass der Verwalter drei Angebote einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben soll sowie eine entsprechende Sonderumlage von den Wohnungseigentümern nach deren jeweiligen Miteigentumsanteilen erhoben wird. Der beklagte Mehrheitseigentümer weigerte sich, die Sonderumlage zu zahlen. Das in zweiter Instanz zuständige Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 24.04.2017 (Az. 2 S 58/15 WEG), dass ein solcher Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht besteht.  Grundsätzlich ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage zwar aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit einem Mehrheitsbeschluss über die Erhebung der Sonderumlage. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage setze jedoch weiter voraus, dass der Eigentümerbeschluss auch über den Gesamtbetrag der Umlage und dessen Verteilung auf die einzelnen Eigentümer gefasst werde. Aus der im vorliegenden Fall gegebenen Beschlussersetzung durch das Amtsgericht könne wegen mangelnder Bestimmtheit die Höhe des Betrages jedoch nicht hergeleitet werden, das Urteil sei insoweit nichtig.  Bei Erhebung einer Sonderumlage dürfe eine betragsmäßige Festsetzung nur dann ausnahmsweise fehlen, wenn die Einzelbeiträge nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar seien und von den Wohnungseigentümern selbst errechnet werden können. Dies sei hier nicht der Fall.

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28. Aug 2017
Grenzen der Anbietpflicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.07.2017 (Az. VIII ZR 284/16) seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die sog. Anbietpflicht des Vermieters im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Beendigung des Mietverhältnisses endet. Im Rahmen der Anbietpflicht muss der Vermieter eine ihm zur Verfügung stehende Alternativwohnung dem Mieter anbieten, wenn sich diese in unmittelbarer Nähe zur gekündigten Wohnung befindet. Im konkreten Fall kündigte die Vermieterseite die Wohnung der Mieter im Erdgeschoss, um von einer selbst bewohnten Einheit im 4. Obergeschoss dorthin zu wechseln. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Vermieter aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht gehalten sei, die eigene, bisher von ihm selbst bewohnte Wohnung anzubieten, die denknotwendig erst frei werde, wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters in die gekündigte Wohnung eingezogen sei. Ansonsten müsse sich der Vermieter auf einen „fliegenden Wohnungswechsel“ einlassen, was eine einseitige Berücksichtigung der Mieterinteressen bedeuten würde. Eine solche Sichtweise würde die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht überschreiten. 

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15. Aug 2017
Reservierungsvertrag für Immobilienkauf

Ein Eigentümer einer Wohnung in Berlin bot diese zum Verkauf an und führte mit dem Kläger Verkaufsverhandlungen. Beide Parteien einigten sich auf eine so bezeichnete Reservierungsvereinbarung, in der sich der Kläger zur Zahlung von 3.000,00 EUR verpflichtete. Eine weitere Regelung lautete: „Sollte der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zwischen den Parteien nicht zustande kommen, so steht der Betrag … als pauschalisierter Schadensersatz dem Verkäufer zu.“. Der Kläger zahlte die Reservierungsgebühr, die Vertragsverhandlungen scheiterten aber im Ergebnis, da der beklagte Verkäufer die Verhandlungen über den endgültigen Kaufpreis für gescheitert erklärte. Eine Rückzahlung des Betrages von 3.000,00 EUR lehnte er ab. Das Amtsgericht München verurteilte diesen zur Rückzahlung dieses Betrages mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 01.07.2016 (Az. 191 C 28518/15). Der Reservierungsvertrag sei formnichtig und damit unwirksam, da eine notarielle Beurkundung nicht erfolgt ist. Der Beurkundungszwang eines Kaufvertrages über Grundstücke gelte auch für eine Reservierungsvereinbarung wie im konkreten Fall, da der Kläger durch das Vertragsstrafeversprechen mittelbar zum Kaufvertragsabschluss gedrängt würde. Reservierungsvereinbarung und der beabsichtigte Kaufvertrag über die Wohnung seien daher als rechtliche Einheit zu betrachten. Der Beurkundungszwang solle die Parteien auf die Bedeutung des geplanten Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen sowie eine sachkundige Beratung sicherstellen. Diese Warn- und Beratungsfunktion sei hier betroffen.  

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10. Aug 2017
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter

In einem konkreten Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wurde in einem Beschluss vom 28.07.2017 (Az. L 19 AS 1023/17 B) ein mietrechtliches Thema behandelt. Der klagende Mieter ging gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, um gegen die zuständige Behörde eine Verpflichtung zur Kostenübernahme von durch ihn durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu erzwingen. Der Kläger selbst sah sich aus gesundheitlichen Gründen zur Durchführung der Renovierungsarbeiten außerstande. Das Gericht verneint einen Anspruch des Klägers und stellt anschaulich die aktuelle Rechtslage zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dar. Eine sozialrechtliche Kostenübernahme komme nur dann in Betracht, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers, hier also des klagenden Mieters, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen begründet worden sei. Die mietvertragliche Regelung sei im konkreten Fall aber unwirksam.   Die von Kläger beabsichtigte Entfernung von Tapeten, das Neutapezieren und die Neulackierung von Türzargen seien zwar unproblematisch als Schönheitsreparatur zu qualifizieren. Denn es handele sich um Arbeiten, die der Beseitigung typischer Gebrauchsspuren dienten, weder aufwendig noch durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters erforderlich geworden seien. Schönheitsreparaturen seien nach dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB als Aufwendungen zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache vom Vermieter zu tragen bzw. durchzuführen. Zwar sei die mietvertragliche Verpflichtung von Mietern zu Schönheitsreparaturen weder im Grundsatz ausgeschlossen noch im konkreten Fall wegen der vorgesehenen Zeitabstände zu beanstanden, da ein sog. flexibler/weicher Fristenplan vorgesehen sei. Allerdings sei im Mietvertrag keine Regelung dahingehend getroffen, dass Teile des Renovierungsbedarfs aus einem Zeitraum vor Beginn des andauernden Mietverhältnisses resultieren. Diese könnten nur auf den Mieter übertragen werden, wenn ihm bei Mietbeginn ein angemessener Ausgleich gewährt werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen liegt daher beim Vermieter. 

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31. Jul 2017
Angelehnte Leiter als Eigentumsverletzung

Die Parteien eines Rechtsstreits sind Nachbarn zweier Reihenhäuser. Während des Urlaubs der Kläger brachten die Beklagten zwischen den Terrassen der beiden Häuser eine Holztrennwand an. Diese Trennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Sie lehnten außerdem dauerhaft eine größere Leiter an die Dachziegelabschlusskante der Kläger an. Die Position ermöglichte einen Einblick in den Wohn- und Schlafbereich der Kläger, auch wenn die Leiter bis auf den Berührungspunkt an der Dachkante vollständig auf dem Eigentum der Beklagten stand. Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az. 233 C 29540/15) hat das Amtsgericht München beide Handlungen der Beklagten als Eigentumsverletzung eingeordnet. Eingriffe in die Bausubstanz an der Wohnzimmeraußenwand durch das Anbringen von Bohrlöchern begründeten die Gefahr, dass Wasser in die Wand eindringe oder Frostschäden entstünden. Das Anlehnen der Leiter an die Dachkante der Kläger stelle eine Rechtsverletzung dar, weil dem Eigentumsrecht auch die Ausschlussfunktion zukomme, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung abzuhalten.

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25. Jul 2017
Zuschlag Schönheitsreparaturen neben Grundmiete

Die klagenden Mieter hatten vom beklagten Vermieter eine Wohnung angemietet, für die nach dem Mietvertrag neben einer Grundmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung auch ein monatlicher „Zuschlag Schönheitsreparaturen“  zu zahlen war. Im Mietvertrag war auch festgelegt, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2017 (Az. VIII ZR 31/17) ist dieser Zuschlag rechtens und kann von den Mietern nicht zurückgefordert werden. Bei einem solchen Zuschlag handele es sich um eine Preishauptabrede, die nicht nach den Vorschriften über die Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sei. Der Zuschlag sei ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der Grundmiete ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters, also der Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht. Insbesondere liege auch kein Umgehungsgeschäft vor, mit denen den Mietern etwa eine Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen auferlegt würde. Denn der Ausweis des Zuschlages habe für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stelle beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen habe der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehe. Es handele sich um einen bloßen und aus der Sicht der Mieter belanglosen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Auch im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehöre der Zuschlag zur Ausgangsmiete. 

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13. Jul 2017
Beweislastverteilung bei Schäden

In einem vom Amtsgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hatte die beklagte Mieterin von den klagenden Vermietern für ca. 1 Jahr eine Wohnung gemietet, in der sie auch zwei Hunde gehalten hatte (Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 120 C 12/16).  Nach Ende des Mietverhältnisses wurden im Rückgabeprotokoll u.a. Schäden an den Türen und Zargen der Wohnung vermerkt. Die Vermieter nahmen die Mieterin daher mit der Klage auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch. Die  Mieterin verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass die Schäden schon bei Einzug vorhanden gewesen und daher nicht zu ersetzen seien. Das Amtsgericht verurteile die Mieterin zur Zahlung. Zwar habe die Mieterin Verschlechterungen die Mietsache nicht zu vertreten, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden seien. Gegen diese Verpflichtung sei mit der Rückgabe in vorbenanntem Zustand aber verstoßen worden. Hinsichtlich der Beweislastverteilung gelte das Folgende: Die Vermieter tragen die Beweislast für den Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Soweit zu diesem Zeitpunkt Schäden vorhanden seien, liege es an der Mieterin zu beweisen, dass die Schäden entweder bei Einzug bereits vorhanden gewesen oder nicht schuldhaft von ihr verursacht worden seien. Im konkreten Fall konnten die Vermieter den schadhaften Zustand bei Rückgabe durch Fotos, Zeugen und das Abnahmeprotokoll beweisen. Die Mieterin dagegen konnte nicht beweisen, dass die Beschädigungen bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Im Übergabeprotokoll waren diese nicht erwähnt, Zeugen standen nicht zur Verfügung. 

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