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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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20. Apr 2017
Kündigung wegen fortgesetzter Untervermietung

Wie ist eine fortgesetzte Untervermietung durch den Mieter nach wirksamem Widerruf der Untermieterlaubnis durch den Vermieter zu beurteilen? Darüber hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 22.03.2017 (Az. 65 S 285/16) entschieden. Im konkreten Fall hatte der Vermieter dem Mieter aus diesem Grund gekündigt. Und dies zu Recht, wie das Landgericht entschied. Die Kündigung sei wirksam, weil der Mieter seine Pflichten durch die weiter durchgeführte Untervermietung schuldhaft und nicht nur unerheblich verletzt habe. Die unbefugte Gebrauchsüberlassung sei ein besonders geregelter Fall des vertragswidrigen Gebrauchs. Der einschlägige Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege vor, wenn der Mieter eine unbefugte Gebrauchsüberlassung trotz Abmahnung nicht beende oder eine zunächst zulässige Gebrauchsüberlassung bei Entfallen der entsprechenden Erlaubnis nicht beende. Ein einseitiger Widerruf durch den Vermieter komme in Betracht, wenn ein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde oder - wie vorliegend - ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis bestehe. Ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis hatte der Mieter im konkreten Fall nicht. Maßgeblich für die Widerrufsmöglichkeit einer einmal erteilen Untermieterlaubnis sei die Überlegung, dass der Vermieter das Mietverhältnis als solches fristlos aus wichtigem Grund kündigen und dem Mieter dadurch den Gebrauch der Mietsache in vollem Umfang entziehen kann. Es müsse ihm daher bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erst recht möglich sein, den Gebrauch der Mietsache durch den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung nur teilweise zu entziehen. Dies hat er hier getan, das entsprechende Verbot wurde durch den Mieter aber ignoriert. Im konkreten Fall war der Vermieter zum Widerruf der Gestattung aus wichtigem Grund berechtigt, weil der Mieter inzwischen in einem Umfang von dieser Gebrauch gemacht hatte, der von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt war. Tatsächlich bewohnte er die Wohnung seit Jahren nicht mehr selbst, sondern vermietete diese nur unter und wollte dies in absehbarer Zeit auch nicht ändern. Die Wohnung wurde lediglich „auf Vorrat“ gehalten. Dies führt nach Ansicht des Gerichts für den Vermieter letztlich zu einem dauerhaften Entzug eines seinem Vermögen zugeordneten Wirtschaftsguts, obwohl der dem Mietverhältnis zugrunde liegende Vertragszweck, also die Nutzung als Wohnraum durch den Beklagten – in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen nicht mehr erreicht werde. Dies widerspreche auch dem gesetzlichen Leitbild, nach dem in manchen Fällen ein Anspruch eines Mieters auf Erteilung der Untermieterlaubnis besteht. Betrachte man die Situation des Berliner Wohnungsmarktes mit dem wieder geltenden Zweckentfremdungsverbot, sei den Interessen des Vermieters Vorrang einzuräumen. 

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10. Apr 2017
Kündigung wegen Eigenbedarf einer GbR bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. VIII ZR 92/16) seine nur wenige Monate alte Rechtsprechung gefestigt, nach der auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine ordentliche Kündigung auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter stützen kann.   Demnach kann sich die teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen. An der noch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Kritik schließt sich das Gericht nicht an. Der Bundesgerichtshof nimmt außerdem zu den formellen Bestimmtheitserfordernissen einer Kündigungserklärung Stellung: Der Kündigungsgrund müsse so konkret bezeichnet werden, dass er identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Den Mietern müsse eine sachgerechte Rechtsverteidigung ermöglicht werden. Eine darüber hinausgehende Begründung, beispielsweise zu den bisherigen Wohnverhältnissen, sei jedoch nicht erforderlich. 

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04. Apr 2017
Kosten bei Reparaturen von Gemeinschaftseigentum

In einer Entscheidung vom 09.12.2016 (Az. V ZR 124/16) hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Gemeinschaftsordnung befasst, die zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen unterscheidet, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Instandsetzung liege begrifflich dann vor, wenn die Reparatur der Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs diene. Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile – im konkreten Fall Versorgungsleitungen – zuständig. Sie habe auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer von diesem Grundsatz abweichen, sofern eine klare und eindeutige Regelung getroffen werde. Im Zweifel bleibe es aber bei der gesetzlichen Zuständigkeit.Soweit die Zuständigkeit wirksam auf den Sondereigentümer übertragen worden sei, müsse dieser grundsätzlich sämtliche Kosten von Baumaßnahmen tragen. Unterscheide eine Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören und weise nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, sei die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Dabei sei unerheblich, dass beide Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehörten. 

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31. Mä 2017
Beweislast bei Entfall von Vermieterbedarf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. VIII ZR 44/16) zum zweiten Mal zu einem von uns begleiteten Sachverhalt eines Mitglieds Stellung genommen. Der beklagte Vermieter hatte dem klagenden Mieter die Kündigung erklärt, um die freiwerdende Wohnung dem neu einzustellenden Hausmeister zur Verfügung stellen zu können. Der Mieter widersprach der Kündigung. Im damaligen Räumungsprozess einigten sich die Parteien vergleichsweise dahingehend, dass der Mieter innerhalb von spätestens sechs Monaten die Wohnung räumen werde. Nach dem Auszug des Mieters realisierte sich der Bedarf des Vermieters allerdings unerwartet nicht, da der Hausmeister aus Gesundheitsgründen seine Arbeit nicht aufnehmen konnte und daher auch die Übergabe der angedachten Wohnung an ihn nicht stattfinden konnte. Der Vermieter überließ die Wohnung an eine Familie. Der Mieter begehrte darauf als Schadensersatz wegen seiner Auffassung nach nur vorgetäuschten Bedarfs die Umzugskosten sowie die Mehrkosten der höheren Miete seiner neuen Wohnung. Das Landgericht vertrat die Auffassung, durch den Räumungsvergleich sei ein endgültiger Schlussstrich unter das Mietverhältnis der Klageparteien gezogen worden. Dem Mieter sei es daher verwehrt, im Nachhinein Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Bedarfs geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung bereits mit Urteil vom 10.06.2015 (Az. VIII ZR 99/14) aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht gab nun wiederum dem Vermieter Recht. Dieser habe plausibel vorgetragen, dass der Hausmeister ihn erst unmittelbar nach dem Auszug des klagenden Mieters über seine krankheitsbedingte Nichtinanspruchnahme der Wohnung informiert habe. Der Mieter verfolgte sein Schadensersatzbegehren mit wiederholter Revision beim Bundesgerichtshof weiter. Das Urteil des Landgerichts wurde erneut aufgehoben und die Sache wieder dorthin zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof führt jetzt aus, dass in Fällen, in denen ein Vermieter seinen zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf an der Wohnung nach dem Auszug des Mieters nicht realisiere, die vollständige und sorgfältige Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme besonders wichtig erscheine. Dem Vermieter komme eine sekundäre Beweislast dahingehend zu, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Das Gericht meint, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Vermieter sich mit dem neuen Hausmeister jedenfalls nach Abschluss des Räumungsvergleichs zeitnah über den voraussichtlichen Mietbeginn und die Miethöhe verständigen werde. Komme der Vermieter seiner sekundären  Darlegungslast in diesem Fall nicht nach, sei der vermeintlich vorgetäuschte Bedarf als unstreitig zu behandeln. 

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24. Mä 2017
Duschen im Stehen als vertragswidriges Verhalten

In einem mit Urteil vom 24.02.2017 durch das Landgericht Köln entschiedenen Fall (Az. 1 S 32/15) ging es um im Duschbereich des Mieters aufgetretenen Schimmelbefall. Das Badezimmer der Wohnung war mit einer Badewanne ohne Duschaufsatz ausgestattet und nur halbhoch gefliest. Stehe fest, dass der Schimmelbefall allein dadurch verursacht wurde, dass die Wände über der Badewanne oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet wurden, weil die Mieter der Wohnung stehend in der Badewanne duschten, sei die Art der Benutzung als vertragswidrig einzuordnen. Nach Ansicht des Gerichts ist unerheblich, ob nach heutigen Maßstäben oder solchen bei Vertragsschluss das Duschen im Stehen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Denn die vorliegende Nutzung habe zwangsläufig und für die Mieter auch erkennbar zu einer Beschädigung der Mietsache geführt. Das Badezimmer der Wohnung sei nach seiner Ausstattung offensichtlich nicht für das Duschen im Stehen geeignet. Daher führe die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit nur bis zu halben Stehhöhe reichendem Fliesenspiegel zwingend dazu, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützten Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringt. Im vorliegenden Fall war daher ein Mangelbeiseitigungsanspruch und eine Mietminderung seitens des Mieters ausgeschlossen. 

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21. Mä 2017
Härtegründe des Mieters sind sorgfältig zu prüfen

§ 574 Abs. 1 BGB regelt hinsichtlich der ordentlichen Kündigung: „Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.“. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. VIII ZR 270/15) zu einem Sachverhalt Stellung genommen, in dem es um eine solche Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte ging. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass auch eine vermeintliche Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen dürfe, dass sich ein Gericht im Räumungsrechtsstreit kein tiefgehendes und eigenständiges Bild von den betroffenen Mieterintereressen verschaffe. Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz die Härtegründe des Mieters als wahr unterstellt, war aber zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Härten in keinem Fall Vorrang vor den Vermieterinteressen verdienten. Damit habe es die Vorinstanz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unterlassen, sich inhaltlich mit der im Mietervortrag zum Ausdruck gekommenen existenziellen Bedeutung der Beibehaltung der bisherigen Wohnung auseinanderzusetzen. Insbesondere bei schwerwiegenden Härtegründen sei die Rechtsprechung aber verfassungsrechtlich gehalten, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen und allen Interessen bei der Abwägung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Zweifel bedeute dies, dass sich die Gerichte bei Fehlen eigener Sachkunde mittels Sachverständigengutachten eine genaues Bild davon machen müssten, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017

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13. Mä 2017
Einschränkungen der Anbietpflicht bei Eigenbedarf

Dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.12.2016 (Az. 67 S 323/16) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vermieter eines Mehrfamilienhauses in Berlin einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Der Mieter widersprach der Kündigung und führte an, ihm sei – zusätzlich zur mit der Kündigung angebotenen Alternativwohnung - eine kurz nach Ablauf der Kündigungsfrist freigewordene weitere Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten worden. Das Gericht bejaht den Räumungsanspruch und führt zunächst aus, dass die Entscheidung des Vermieters, den Platzbedarf des nahen Angehörigen zu beschränken, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu respektieren sei. Der Umstand, dass die Alternativwohnung 20 qm größer als die Wohnung des gekündigten Mieters ist, sei daher ohne Bedeutung. Der Vermieter könne nicht darauf verwiesen werden, seinen Eigenbedarf in der größeren Wohnung zu verwirklichen. Auch ein Verstoß gegen die Anbietpflicht des Vermieters sei nicht zu erkennen. Dem Mieter sei die Alternativwohnung bereits in der Kündigungserklärung erfolglos angeboten worden. Im konkreten Fall stehe der Wirksamkeit der Kündigung zudem nicht entgegen, dass das Eigenbedarf nicht über eine weitere, kurz nach Ablauf der Kündigungsfrist freigewordene, Alternativwohnung gedeckt oder diese Wohnung dem Mieter angeboten wurde. Grund sei, dass der geltend gemachte Wohnbedarf dort nur mit wesentlichen Abstrichen zu verwirklichen gewesen wäre. Zudem bestehe die Anbietpflicht dann nicht, wenn eine Vergleichbarkeit der Wohnung mit der gekündigten Wohnung von vornherein ausscheide. Dem sei der vorliegende Fall gleichzustellen, wenn der Mieter im Falle der Anbietung die Wohnung ohnehin nicht angemietet hätte. Dies würde bedeuten, dass dem Vermieter der Eigenbedarf dauerhaft verwehr wäre, nur weil dem Mieter eine weitere Wohnung nicht angeboten worden sei, die dieser nicht wolle. Die fehlende Anmietungsabsicht stand im vorliegenden Fall fest. 

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03. Mä 2017
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Ein Vermieter, der die Sichtprüfung von Gasleitungen in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren durchführt und den dadurch entstandenenn Aufwand als Betriebskosten auf den Mieter umlegt, verstößt nicht gegen das der Betriebskostenverordnung zugrundeliegende Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.01.2017 (Az. 2 C 1353/16) entschieden.Im konkreten Fall hatte der beklagte Vermieter eine Sichtprüfung der Gasleitungen mit Gasspürgerät vornehmen lassen. Diese Kontrolle soll nach der Technischen Regel für Gasinstallationen als Vorschrift für das Fachhandwerk alle 2 Jahres vorgenommen werden. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hat das Gericht daher nicht angenommen. Nach dem Mietvertrag sind die Kosten für die Überprüfung von Gasleitungen als umlegbar vereinbart. Die Klage des Mieters auf Rückzahlung dieser Betriebskosten wurde abgewiesen. 

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28. Feb 2017
Wirksamkeit der Entstehung von Sondereigentum

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 09.02.2017 (Az. 34 Wx 333/16) über einen Sachverhalt entschieden, in dem sich der Eigentümer gegen die seiner Meinung nach unrichtige Eintragung der ihn betreffenden Eigentumsverhältnisse im Grundbuch gewendet hat. Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit seiner Ehefrau vor einigen Jahren u.a. als Wohnungseigentümer einer damals zu errichtenden Hotelanlage eingetragen, wobei die Gänge zu den Zimmern, die Treppenhäuser, Foyer und Rezeption von der Zuweisung zu diesem Sondereigentum ausgenommen wurden.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er Sondereigentum an den Räumen wegen sich widersprechender Erklärungsinhalte und einem Verstoß gegen das Gebot der Abgeschlossenheit nicht wirksam habe erwerben können. Bei den einzelnen Zimmern handele es sich damit um Gemeinschaftseigentum. Der Beschwerdeführer meint weiter, an „Wohnungen“ habe kein Sondereigentum begründet werden können, weil es sich tatsächlich nur um „Zimmer“ handele, die nicht mit Küche oder Kochgelegenheit ausgestattet seien. Die Teilungserklärung weise Wohnungseigentum aus, der Aufteilungsplan hingegen Zimmer. Das Grundbuch sei von Amts wegen zu berichtigen. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht und führt aus, dass ein Widerspruch von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zwar dazu führe, dass kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum entstehe. Im konkreten Fall bestehe aber ein solcher Widerspruch tatsächlich nicht, da die Teilungserklärung das Sondereigentum neutral als „Einheit“ bezeichne. Der Aufteilungsplan spreche zwar von „Zimmern“, regele damit aber nicht die Nutzungsmöglichkeit, da ihm eine derartige Funktion gar nicht zukomme. Vielmehr wäre dies Gegenstand einer Gebrauchsregelung durch die Wohnungs- und Teileigentümer. Auch eine hier gegebene unrichtige  Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landratsamts habe nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine Auswirkungen auf die Eintragung als Wohnungseigentümer. Die Beschwerde des Eigentümers wurde daher zurückgewiesen, lediglich ein Grundbuchblatt, das fälschlicherweise als „Wohnungsgrundbuch“ bezeichnet war, muss formlos durch das Grundbuchamt in „Teileigentumsgrundbuch“ berichtigt werden.   

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15. Feb 2017
Mindestabstand von Luftwärmepumpe

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 30.01.2017 entschieden, dass eine Luftwärmepumpe einen Mindestabstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück einhalten muss. Diese Abstandsfläche sei bauordnungsrechtlich vorgesehen, da von einer Wärmepumpe eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe und daher rechtlich eine „andere Anlage“ im Sinne der maßgeblichen Vorschrift der bayerischen Bauordnung vorliege. Der klagende Nachbar konnte daher eine Beseitigung der bereits existierenden Anlage verlangen. Das Gericht ist der Auffassung, dass es nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf deren Emissionen ankomme, die diese grundsätzlich verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgingen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Sinn und Zweck der Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen sei aber insbesondere auch der Schutz des Verhältnisses der Nachbarn untereinander. Es komme jedoch nicht auf ein Verschulden Bauherren an. Auch Überbauvorschriften könnten nicht analog zur Anwendung kommen.  

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