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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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08. Mä 2016
Nebenkosten: Formelle Anforderungen verringert

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 93/15) die Anforderungen an den Vermieter bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnungen für den Fall gelockert, dass Kosten auf mehrere Gebäude umgelegt werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen dem Vermieter seinerseits Betriebskosten von einem Dritten einheitlich für eine größere Wohnanlage in Rechnung gestellt wurden, ohne dass bereits von diesem Dritten eine Aufschlüsselung auf das einzelne Gebäude der Abrechnungseinheit vorgenommen wurde. Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Vermieter die Nebenkosten gegenüber den Mietern jeweils nach Gebäuden abgerechnet. Bei  den Positionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr  bestand die Besonderheit, dass die gesamte Anlage über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügt, die jeweils die anderen Häuser mitversorgen. Der Vermieter ging daher bei diesen Positionen zunächst von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Dieser Rechenschritt ist auf den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter nicht ersichtlich, vielmehr erscheint nur der von dem Vermieter für das jeweilige Gebäude errechnete Gesamtbetrag. Dies ist in formeller Hinsicht ausreichend, der Bundesgerichtshof hat seine bisherige dahingehende Rechtsprechung  unter Abwägung der berechtigten Interessen von Vermieter und Mieter geändert. Er hat dabei berücksichtigt, dass sich der Verwaltungsaufwand für den Vermieter in vertretbaren Grenzen halten muss. Er führt allgemein aus, dass eine Betriebskostenabrechnung dann formell wirksam ist, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Bisher war nach seiner Rechtsprechung aber auch der Rechenschritt zu erläutern, mit dem die letztlich umgelegten sog. bereinigten Gesamtkosten der Abrechnungseinheit erst ermittelt worden sind. Das Gericht betont, dass an die Abrechnung der Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sein dürften.  Ohnehin könne der Mieter aus der Abrechnung regelmäßig nicht alle Rechenschritte ablesen, die zu ihrer Erstellung erforderlich waren, da die Einzelbeträge einer Kostenposition nicht angegeben werden müssten, sondern nur der jeweilige Gesamtbetrag. Dem Mieter gehe es darum, die Kosten getrennt nach unterschiedlichen Kostenarten zusammengestellt zu erhalten und darüber informiert zu werden, auf welche Weise der auf ihn entfallende Kostenteil ermittelt worden ist und welche Beträge im Abrechnungsjahr auf ihn entfallen. So könne er überprüfen, ob er Anlasse sehe, die Kosten durch Einsicht in die Belege zu prüfen.  Nur durch diese Einsicht könne der Mieter feststellen, ob die sog. bereinigten Gesamtkosten zutreffend durch den Vermieter ermittelt wurden, dies sei aber eine Frage der materiellen Richtigkeit.

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04. Mä 2016
Mieter muss Einbau von Funk-Rauchmeldern dulden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2015 (Az. 1 BvR 2921/15) eine Verfassungsbeschwerde eines Mieters gegen die Duldung des Einbaus von Funk-Rauchwarnmeldern nicht zur Entscheidung angenommen.  Der Mieter wurde zuvor von der Vermieterin auf Duldung des Einbaus von solchen Rauchwarnmeldern in Anspruch genommen. Er lehnte das von der Vermieterin ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern auch dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen. Die Vermieterin argumentierte, das Funksystem diene lediglich dem Zweck, eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen. Der Mieter berief sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung.Das Bundesverfassungsgericht führt aus, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten die  Vorteile der Möglichkeit der Fernwartung nicht nur für die Vermieterin, sondern auch für die anderen Mieter berücksichtigt werden. Nach der gesetzlichen Regelung liege die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich bei der Vermieterin.Die Vermieterin könne sich bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung der Geräte für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden. Daher sei bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse gerechtfertigt. 

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29. Feb 2016
Darlehenszins zu hoch? Wir prüfen.

Wir prüfen Ihren Darlehensvertrag. Das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ naht. Ihr Darlehensvertrag datiert vor August 2010? Dann besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die darin verwendete Widerrufs- und Widerrufsfolgenklausel unwirksam ist. Das führt dazu, dass Sie den Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen können, obwohl die damals vereinbarte 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Gerade dies ist bei angreifbarer Erklärung nicht der Fall, so dass Sie – als Verbraucher – den Vertrag widerrufen und wenn notwendig einen neuen mit reduzierten aktuellem Zins abschließen können. Aber Achtung: Das Bundeskabinett hat im Januar 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, der im März im Bundestag verabschiedet werden könnte. Darin ist eine nur dreimonatige Frist bis voraussichtlich 21.06.2016 enthalten, um alte Verträge noch widerrufen zu können. Das ist dann das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“. Für Mitglieder prüfen wir, ob Sie als Verbraucher die Möglichkeit haben, Ihre Bank auf eine Reduzierung der Zinsen anzusprechen oder anderweitig einen neuen Darlehensvertrag mit aktuellem Zinssatz zu schließen. Sie können dazu auch verschiedene Verbraucherschutzvereine bundesweit ansprechen, deren Kapazität jedoch überlastet ist. Mitglieder zahlen für die Prüfung 90,00 Euro, Nichtmitglieder über unsere Fachanwälte 190,00 Euro, jeweils zzgl. MwSt.. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, fragen Sie dort eine Erstberatung an. Sie erreichen uns per Email über die Kontaktseite, über die Bundesgeschäftsstelle oder über Ihre Geschäftsstelle.

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26. Feb 2016
Gemeinde sagt im Kaufvertrag Bebauungsplan zu

Ein Kaufvertrag, mit dem eine Gemeinde ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass ein Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt, ist wirksam. Dies hat der BGH mit Urteil vom 02.10.2015 (V ZR 307/13) entschieden. Im dem dem Urteil zu Grunde liegenden notariellen Kaufvertrag heißt es: „Weiterhin verpflichtet sich die Verkäuferin, bis zur Fälligkeit des Kaufpreises den vorhandenen Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die vorstehenden Nutzungen wie in Absatz 1 beschrieben nutzbar sind. Die Verkäuferin hat sicherzustellen, dass auf dieser Fläche eine dreigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 1,5 möglich ist.“. Im Raum stand ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot des § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bindende Verpflichtungen einer Gemeinde hinsichtlich der Erstellung/Änderung eines Bebauungsplans wegen des Eingriffs in ihre Planungskompetenz nichtig, die wiederum aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie resultiert. Die beiden Vorinstanzen hatten noch in diesem Sinne entschieden und den Kaufvertrag für nichtig erklärt. Der Bundesgerichtshof dagegen hielt den Kaufvertrag für wirksam.  Er stimmte im rechtlichen Ansatzpunkt den Vorentscheidungen zu. Es sei richtig, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan innerhalb bestimmter Frist aufzustellen oder abzuändern, unwirksam seien.  Die durch die Gemeinde nach den Maßgaben des Baugesetzbuchs vorzunehmende Abwägung erfordere eine Auseinandersetzung mit den gesetzlich vorgegebene Belangen, die grundsätzlich ungebunden und umfassend sein soll. Ein bereits durch einen Kaufvertrag vorgegebener Planinhalt würde sich als zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führende Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen.  Eine Verpflichtung zur Verkürzung dieser Abwägung widerspreche dem zentralen Anliegen der Allgemeinheit  und sei nicht nur der Gemeinde verboten, sondern auch dem Bürger oder Unternehmen, das die Gemeinde mit diesem Ziel in die Pflicht nehmen wolle. Im konkreten Fall allerdings sei eine solche Verkürzung des gemeindlichen Planungsabwägungsvorgangs nicht gegeben. Dies gelte selbst dann, wenn eine Art indirekter Zwang ausgeübt werde, beispielsweise durch die Vereinbarung eines Schadensersatzanspruchs für den Fall des Ausbleibens des Bauleitplans. Dieser indirekte Zwang zu einer den Wünschen der Vertragspartner entsprechenden Bauleitplanung  können den Wirkungen einer öffentlich-rechtlichen Zusage bestimmter Planungsakte nicht gleichgesetzt werden. Dem Bemühen der Parteien, den Spielraum für zulässige privatrechtliche Vereinbarungen einzuhalten entspreche es, in der Verknüpfung der Verpflichtung zur Planänderung mit der Kaufpreisfälligkeit eine aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags zu sehen. Die Parteien hätten damit eine echte Leistungspflicht vermeiden wollen. Der Käufer habe gerade keinen einklagbaren Anspruch auf Änderung des Bebauungsplans erhalten. Die Gemeinde habe es lediglich übernommen, die Bebaubarkeit des Grundstücks zu fördern. Ihre „Verpflichtung“, die Änderung  herbeizuführen, sei deshalb keine Leistungspflicht mit einem korrespondierenden Leistungsanspruch des Käufers. Der Bundesgerichtshof ist allerdings der Ansicht, dass  sich der Käufer vom Kaufvertrag mit der Gemeinde lösen könne, wenn ihm ein weiteres Zuwarten auf die Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks unzumutbar ist. Maßgeblich seien insoweit die verstrichene Zeitdauer und die Hintergründe für die Verzögerung in der Bauplanung. In diesen Fall war der Rücktritt noch nicht gerechtfertigt.

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17. Feb 2016
Verspätete Heizkostenabrechnung: Zahlungspflicht

Mieter müssen Heizkostenabrechnungen des Vermieters auch dann zahlen, wenn der Vermieter erst nach der mietvertraglich vereinbarten Frist abrechnet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 152/15) entschieden, dass einer dahingehenden Vertragsklausel keine Ausschlusswirkung beizumessen ist. Im konkreten Fall enthielt der Mietvertrag hinsichtlich der Abrechnung des Heizkostenvorschusses die vorformulierte Regelung: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangenen Heizperiode abzurechnen.“ Die beklagten Mieter hatten die Nachzahlung verweigert, weil die Nachforderung erst am 30. Oktober durch den Vermieter übermittelt worden war. Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass die vereinbarte Abrechnungsfrist bei diesem Sachverhalt nur zwei Monate beträgt (Abrechnungszeitraum bis Ende April) und daher eine für den Mieter günstige Regelung darstelle. Denn sie gewährleiste in seinem Interesse eine zeitnahe Abrechnung angefallener Heizkosten und vermeide dadurch die mit längeren Abrechnungsintervallen verbundenen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der für die Abrechnung maßgeblichen Tatsachen. Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Das Gericht ist aber der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung einer Verkürzung der Abrechnungsfrist zugunsten des Mieters nicht entgegensteht. Allerdings legt der Bundesgerichtshof die konkrete mietvertragliche Regelung mit der kurzen Abrechnungsfrist dahingehend aus, dass damit keine Ausschlussfrist von den Parteien gewollt war. Es sei allein die Rede davon, dass bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres abzurechnen sei, nicht aber, dass der Vermieter, der diese Frist nicht wahre, mit Nachforderungen ausgeschlossen sei.   Würde man dem Vermieter die Möglichkeit nehmen, die Nachforderung nach Ablauf der verkürzten Frist nicht mehr geltend machen zu können, führe dies zu einer die Belange des Vermieters einseitig und in erheblichem Umfang außer Acht lassenden Betrachtung, die nicht dem Verständnis redlicher Vertragsparteien entspreche. Für den Vermieter, der sich eine Abrechnungsfrist von zwei Monaten ab Ende der Heizperiode auferlegt, obwohl eine gesetzliche Abrechnungsfrist von einem Jahr existiere, bestehe kein Anlass, ohne Kompensation dem Mieter auch die Vergünstigung zu gewähren, dass dieser von an sich geschuldeten Nachforderungen frei wird, wenn der Vermieter erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist abrechnet.  

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12. Feb 2016
Kein Regressverzicht bei Nachbargefälligkeit

Wer einem Nachbarn leicht fahrlässig bei Ausführung einer Gefälligkeit einen Schaden zufügt, für den dessen Gebäude- und Hausratsversicherung aufkommt, kann von dieser Versicherung in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.11.2015 (Az. 9 U 26/15) entschieden, dass aus dem Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz abgeleitet werden kann. Im konkreten Fall hatten der Beklagte und sein Nachbar wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen übernommen. Der eine Nachbar hatte den Teich bewässert und vergessen, die Außenwasserstelle wieder abzusperren. Der Teich lief über und verursachte einen hohen vierstelligen Schaden. Das Landgericht vertrat in der vorangehenden Instanz zunächst noch die Ansicht, dass der Regressanspruch des Versicherers gegen den Nachbarn nicht bestehe. Zur Begründung führte es aus, ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers eines Vermieters zum Mieter, bei dem die Rechtsprechung mit Rücksicht auf das lang angelegte Mietverhältnis eine Haftungsbeschränkung annehme, müsse dies auch für das gute nachbarschaftliche Verhältnis gelten, das ebenso wie ein langfristiges Mietverhältnis von Spannungen freigehalten werden solle. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch auf, gab dem Versicherer Recht und sprach den Regressanspruch zu. Zwar liege bei diesem Sachverhalt eine Gefälligkeit vor, allerdings gebe es für einen zwischen den Nachbarn vereinbarten Haftungsausschluss keine Anhaltspunkte. Es lasse sich alleine aus einem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Beschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Eigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an, auf diesen Sachverhalt hatte sich auch das Landgericht bezogen. Sie sei aber nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen. Denn der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke der Vermeidung der Belastung eines Rechtsverhältnisses könne nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Als Begründung führt das Gericht aus, dass sich das Gebrauchsrecht des Mieters auf das Gebäude und nicht auf den Hausrat des Vermieters beziehe. Während der Mieter für die Prämien einer Hausratsversicherung des Vermieters nicht aufkomme, sei er bei einer Gebäudeversicherung über die Miete oder die Nebenkosten an der Prämie beteiligt, bei Letzterer ist daher ein Regressverzicht zur Schonung des Mietverhältnisses geboten. Wenn man ein Mietverhältnis insgesamt von Regressbelastungen freihalten wolle, müsse man beispielsweise auch dem Fahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters einen Regressverzicht zumuten, wenn der Mieter versehentlich das Fahrzeug des Vermieters beschädige oder den Vermieter körperlich verletzte. Einen so weit gefassten Regressverzicht lehne die Rechtsprechung aber zu Recht ab. Es bleibt also dabei, dass nur der Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Mieter keinen Regress nehmen kann.

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05. Feb 2016
Leerstand bei Umbau: Grundsteuer dennoch fällig

Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.12.2015 (Az. 5 K 475/15) kommt bei einem umbaubedingten Leerstand eines Gebäudes kein Grundsteuererlass in Betracht, da die Ertragsminderung auf einer unternehmerischen Entscheidung des Immobilieneigentümers beruhe. Die Ertragsminderung sei bewusst in Kauf genommen worden. Im konkreten Fall ging es um den Umbau einer gewerblich genutzten Immobilie, die zukünftig als Wohnraum genutzt wird. Der beantragte und durch die beklagte Stadt negativ beschiedene Erlass der Grundsteuer war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig, da der mit dem Umbau verbundene Leerstand in den Risikobereich des Eigentümers falle. Dies gelte insbesondere dann, wenn diesem die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits bei Erwerb bekannt waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass liegen nach der Entscheidung des Gerichts nicht vor, da unter anderem vorausgesetzt werde, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe. Dies sei aber nicht der Fall, der Eigentümer habe die Ursache vielmehr selbst gesetzt. Dem Umbau habe zwar eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen, bei der Grundsteuer handele es sich aber nicht um eine Ertrags-, sondern um eine Objektsteuer, so dass dieser Umstand nicht zu berücksichtigen sei. 

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29. Jan 2016
Anlage der Mietsicherheit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2015 (Az. VIII ZR 324/14) zu den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Anlage der dem Vermieter vom Mieter überlassenen Mietsicherheit Stellung genommen. Die gesetzliche Regelung, nach der der Vermieter die Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, soll sicherstellen, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. Die Kaution sei wie ein Treuhandvermögen zu behandeln, um sie im Fall der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen. Nach dem Bundesgerichtshof wird diesen Voraussetzungen nur eine Anlage gerecht, die den Treuhandcharakter  eindeutig durch jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lässt, so beispielsweise die Bezeichnung „Mietkautionskonto“. Ansonsten unterfalle die Kaution dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber. Denn dieses erstrecke sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher. Die treuhänderische Bindung ende nicht bereits mit Ende des Mietverhältnisses, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution.

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22. Jan 2016
Protokollierungsklausel für WEG-Beschlüsse

Im vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2015 (Az. V ZR 203/14) entschiedenen Fall bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte hält die Mehrheit der Miteigentumsanteile und ist auch Verwalterin der Gemeinschaft. Die Teilungserklärung legt fest, dass die Wohnungseigentümerversammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Weiter heißt es dort, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Protokollierung desselben erforderlich ist, wobei das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Versammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen ist, sog. qualifizierte Protokollierungsklausel. In der streitgegenständlichen Versammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst, es war aber allein die Beklagte als Mehrheitseigentümerin und als Verwalterin anwesend. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die Beschlüsse dennoch wirksam. Zwar sei eine qualifizierte Protokollierungsklausel zulässig, da ein berechtigtes Interesse der Eigentümer daran bestehe, die gefassten Beschlüsse festzustellen und zu kontrollieren. Sie bezwecke, dass das Protokoll zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und überprüft wird. Die Teilungserklärung müsse aber im hier vorliegenden Fall ergänzend ausgelegt werden, da die Regelung unausgesprochen voraussetze, dass auch neben dem Verwalter mindestens zwei Wohnungseigentümer anwesend sind. Sei aber - wie hier - durch einen Eigentümer die Mehrheit der Eigentumsanteile vertreten und würde auch für diesen Fall die Unterschrift von zwei Eigentümern verlangt, würde eine weitere Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit geschaffen werden, die so nicht gewollt war. Da das Protokollierungserfordernis die Richtigkeit bestätigen soll, könnten die zwei weiteren Eigentümer den Ablauf der Versammlung auch nicht bestätigen.

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15. Jan 2016
Fahrstuhleinbau als Modernisierungsmaßnahme

Das Landgericht Berlin hat bereits mit Urteil vom 07.04.2015 (Az. 63 S 362/14) entschieden, dass der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als eine den Gebrauchswert der Mietsache erhöhende Modernisierungsmaßnahme anzusehen ist. Die beklagten Mieter wurden daher zur Duldung der vom Kläger geplanten Baumaßnahmen verurteilt. Bei dem Einbau eines Fahrstuhls handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b Nr. 5 BGB, durch welche die Nutzbarkeit der Wohnung infolge einer leichten Zugangsmöglichkeit verbessert werde. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass das Vorhandensein eines Personenaufzugs in den Mietspiegeln in der Regel als wohnwerterhöhendes Merkmal aufgeführt werde. Damit verbundene Baumaßnahmen stellen nach Ansicht des Gerichts auch keine Härte dar, die unter Würdigung berechtigter Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen sei. Nach § 555 d Abs. 2 BGB seien finanzielle Erwägungen im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere stelle es keine besondere Härte dar, dass der Grundriss der angemieteten Wohnung verkleinert werde, in diesem Fall um etwa 1,60 m in den Wohnungsflur hinein. Das Gericht führt aus, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Die Verlegung der Wohnungseingangstür  habe in diesem Fall angesichts der Gesamtgröße der Wohnung von ca. 130 m² nur geringfügige Auswirkungen und ändere die Nutzbarkeit der Wohnung insgesamt nicht maßgeblich. Insbesondere würden die dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Räume nicht angetastet. Das Gericht ließ angesichts der Wohnungsgröße das Argument des beklagten Mieters nicht gelten, dass die Wohnung ihren repräsentativen Eingangsbereich verlieren werde. Auch wurde der Einwand des Mieters, ein Außenfahrstuhl würde denselben Zweck erfüllen, nicht gehört. Der Komfortgewinn durch den ebenerdigen Zugang zu den Wohnungen sei deutlich höher und nicht vergleichbar. Abschließend wird klargestellt, dass der Kläger insbesondere Modernisierungen durchführen dürfe. Denn ein Vermieter darf grundsätzlich die Attraktivität der Wohnung durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen und so die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt vorantreiben. 

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