News

Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

Sie möchten künftig keine Neuigkeiten mehr verpassen? Dann abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter.
25. Sep 2015
Zurücklassen von Sperrmüll bei Auszug

Die Rückgabepflicht des Mieters erfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Gegenständen. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 13.04.2015 (Az. 8 U 212/14) ist diese Pflicht dann nicht erfüllt, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Dies sei außerdem der Fall, wenn aufgrund des Zustandes der Wohnung dem Vermieter die Inbesitznahme nicht möglich ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Belassen von Sperrmüll im Keller der Erfüllung der Räumungspflicht aber nicht entgegensteht. Vielmehr liege darin nur eine Schlechterfüllung der Räumungspflicht, die Schadensersatzansprüche zugunsten des Vermieters auslösen kann. Der Mieter komme seiner Räumungspflicht nur dann nicht vollumfänglich nach, wenn er eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurücklasse. Dann sei von einer unzulässigen Teilräumung auszugehen. Das Gericht definiert Sperrmüll in seiner Entscheidung als wertlose Gegenstände, an denen der Mieter offenbar kein Interesse mehr hat.

Weiter lesen 
25. Sep 2015
Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung

Ein Anspruch auf erneute Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter besteht nach einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 28. 04.2015 (Az. 1 S 99/14) nur, wenn die Abrechnung formelle Fehler aufweist. Mit einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung erfülle der Vermieter seine Abrechnungspflicht nicht. Sofern eine Abrechnung dagegen formell ordnungsgemäß sei, aber materielle Mängel aufweise, könne der Mieter nur dann ausnahmsweise die Erteilung einer neuen Abrechnung verlangen, wenn er selbst nicht in der Lage sei, die Abrechnung zu erstellen, weil ihm hierfür die erforderlichen Bezugsdaten nicht vorliegen. Diese Bezugsdaten fehlen dem Mieter, wenn er sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erlangen könne. Dies sei jedenfalls dann aber nicht der Fall, wenn er beim Vermieter Belegeinsicht nehmen könne, ggf. über die Zusendung von Kopien.  Dann könne der Mieter keine Neuberechnung verlangen, sondern sei auf die Geltendmachung seines Einsichtsrechts zu verweisen. Das Gericht stellt weiter klar, dass für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung die folgenden Kriterien einzuhalten sind: 1. Zusammenstellung der Gesamtkosten, 2. Angabe und ggf. Erläuterung des Verteilerschlüssels, 3. Berechnung des Mieteranteils sowie 4.  Abzug der geleisteten Vorauszahlungen des Mieters. Stellung genommen wird außerdem zu dem Fall, dass der Vermieter trotz entsprechender Verpflichtung nicht verbrauchsabhängig die Warmwasserkosten abrechnet, sondern nach Fläche. Nach § 12 HeizkV habe der Mieter dann das Recht, die auf ihn entfallenden Kosten um 15 Prozent zu kürzen. Auch diesen Betrag könne der Mieter aber selbst berechnen.

Weiter lesen 
18. Sep 2015
Belegeinsicht in der Großstadt

Im vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.02.2015 (Az. 2/11 S 147/14) entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter angeboten, Einsicht in die Originalunterlagen nach Terminabsprache in den Räumen der Verwaltung in Frankfurt zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts ist dies ein ausreichend konkretes Angebot und dem in Frankfurt wohnenden Mieter auch zumutbar. Auch wenn die Einsichtnahme in Großstädten mit einigem Fahraufwand verbunden sei, sei die Mobilität des Mieters hierdurch nicht überfordert. Die mit dem Fahrtweg verbundene Anstrengung könne vom Mieter verlangt werden.

Weiter lesen 
11. Sep 2015
Einordnung eines Mischmietverhältnisses

Das Landgericht München II hatte bereits mit nun vorliegendem Urteil vom 23.12.2014 zu der praktisch wichtigen Frage Stellung genommen, nach welchen Kriterien die Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis erfolgt (Az. 12 S 2645/14). Im konkreten Fall wurden die überlassenen Räumlichkeiten zum Teil zu Wohnzwecken und zu einem anderen Teil zur gewerblichen Tätigkeit genutzt. Das Gericht schließt sich dabei der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an, nach der ein solches Mischmietverhältnis zwingend entweder als Wohnraum- oder aber als Gewerberaummietverhältnis zu qualifizieren ist. Maßgeblich für die anzuwenden Vorschriften sei, ob nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung überwiegen solle, hierfür sei auf den Vertragszweck abzustellen. Sei eine ausdrückliche Zweckbestimmung nicht erfolgt, müsse dieser durch Auslegung ermittelt werden. In diesem Fall konnte das Gericht ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht sicher feststellen, so dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden seien.

Weiter lesen 
04. Sep 2015
Werdender Wohnungseigentümer bleibt haftbar

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 24.07.2015 (Az. V ZR 275/14) die Frage, ob ein sog. werdender Wohnungseigentümer (Eintragung lediglich einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, noch kein Erwerb von Volleigentum) für die Wohnungseigentümergemeinschaft haftbar bleibt, obwohl dieser werdende Wohnungseigentümer seine Auflassungsvormerkung im Rahmen eines Weiterverkaufs seiner Wohnung an einen neuen Erwerber abtrat. Auch der neue schon besitzende Erwerber war als  Anspruchsgegner der Gemeinschaft in Betracht gekommen. Der Bundesgerichtshof schließt sich in dieser komplexen Situation der erstgenannten Ansicht an, der werdende Eigentümer kann also von der Eigentümergemeinschaft weiter in Anspruch genommen werden, obwohl er die Wohnung schon wieder weiter verkauft hat. Begründet wird dies u.a. mit der Sicherheit des Rechtsverkehrs, da die Abtretung an den neuen Erwerber nach außen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ersichtlich sei. Auch aus Sicht der Wohnungseigentümergemeinschaft werde auf diese Weise am ehesten gewährleistet, dass deren Mitglieder mit Sicherheit bestimmt werden könnten. Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit, dass die Gemeinschaft leicht ermitteln könne, wer zu Eigentümerversammlungen eingeladen werden müsse und dort das Stimmrecht ausüben dürfe. Das Innenverhältnis zwischen werdendem Eigentümer und dem Erwerber könne vertraglich geregelt werden, um zu angemessenen Ergebnissen zu kommen.

Weiter lesen 
28. Aug 2015
Gewerberaummieter trägt das Rentabilitätsrisko

Grundsätzlich trägt der Mieter das sog. Rentabilitätsrisiko bei der gewerblichen Miete von Verkaufsräumen, wenn im Mietvertrag keine Zusagen des Vermieters im Hinblick auf zu erwartende Werbemaßnahmen und Kundenfrequenz gemacht werden. Will der Mieter dennoch Schadensersatz gegen den Vermieter wegen solcher vermeintlicher Zusagen geltend machen, muss er dazu im Prozess substantiiert vortragen. Diese Ansicht äußert das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 14.04.2015 (Az. 10 O 61/14). Der Mieter hatte im konkreten Fall geltend gemacht, dass ihm bei Abschluss des Mietvertrages zugesagt worden sei, dass seine in einem Einkaufszentrum gelegene Verkaufsfläche stark beworben werde und daher mit mehr Kundenzuspruch zu rechnen sei. Der Vermieter hatte eine solche zusätzliche Vereinbarung bestritten. Dass Gericht verneint den Schadensersatzanspruch des Mieters und führt aus, der Mietvertrag enthalte abschließend alle zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen und außerdem die Regelung, dass keine mündlichen Nebenabreden bestünden. Eine dann aber erforderliche schriftliche Zusage habe der Mieter nicht vorlegen können. Auch sei es bei einem neu eröffneten Einkaufszentrum lebensfremd, eine Zusage einer bestimmten Kundefrequenz anzunehmen. Soweit also Erwartungen geäußert worden seien, seien diese erkennbar nicht Vertragsbestandteil geworden. Im Ergebnis habe der Mieter also nicht darlegen können, dass der Vermieter eine Garantenstellung hinsichtlich Werbemaßnahmen und Besucheranzahl übernommen habe.

Weiter lesen 
21. Aug 2015
Scheinabrechnung ist nicht fristwahrend

Eine sog. Alibi- oder Scheinabrechnung des Vermieters ist nicht geeignet, die Abrechnungsfrist hinsichtlich  der Betriebskosten zu wahren, wie das Landgericht Bonn bereits mit Urteil vom 08.01.2015 (6 S 138/14) entschied. Zwar könne formal nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Abrechnung gesprochen werden, da es dafür auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankomme. In diesem Fall seien aber vorsätzlich falsche, letztlich gar nicht ernst gemeinte Angaben gemacht worden, die allein der Wahrung der Frist dienten. Die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze dienten aber vorrangig der Abgrenzung von inhaltlichen und formellen Fehlern, nicht dagegen der Umgehung der Abrechnungsfrist durch den Vermieter. Der Ansatz irgendwelcher Fantasiezahlen, um als Vermieter auf der sicheren Seite zu sein, entspreche nicht der gesetzlichen Zwecksetzung. Der Gesetzgeber habe beidseitig innerhalb angemessener Fristen Abrechnungssicherheit schaffen wollen. Anderenfalls würde dem Mieter, würde man eine solche Abrechnung zulassen, die Klageinitiative aufgebürdet. Denn bei einer rein fristwahrenden Alibiabrechnung könne der Mieter überhaupt nicht prüfen, ob er die Abrechnung akzeptiert oder Einwände geltend machen bzw. vorgelagert Belegeinsicht nehmen will. Erhalte der Vermieter einer WEG-Wohnung die Daten nicht rechtzeitig vom Verwalter, wird er durch diese Rechtsauffassung auch nicht schutzlos gestellt. Sofern er geeignete und zumutbare Schritte unternimmt, um diese Daten zu erhalten, könne er sich darauf berufen, dass er die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten habe.

Weiter lesen 
13. Aug 2015
Schatten durch Bäume muss Nachbar dulden

Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass dieser seine Bäume wegen der von ihnen verursachten Verschattung beseitigt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2015 (Az. V ZR 229/24) entschieden, dass das Eigentum durch die Verschattung nicht in dem für einen Beseitigungsanspruch erforderlichen Umfang beeinträchtigt werde. Das Gericht führt aus, dass das Grundstück grundsätzlich in seinen räumlichen Grenzen vollumfänglich genutzt werden könne, dies sei Teil des Eigentums. Im Hinblick auf angepflanzte Bäume wird festgestellt, dass Einwirkungen durch den Nachbarn in Form von Licht oder Luft nicht ausreichend seien, um einen Anspruch begründen zu können. Ein Beseitigungsanspruch komme über den Schattenwurf hinaus lediglich in Betracht, wenn die landesrechtlich vorgeschriebenen  Abstände nicht eingehalten worden sind, was hier aber nicht der Fall war. Auch eine Beseitigung nach dem sog. nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot könne nicht verlangt werden. Dafür sei erforderlich, dass der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob es für die Beurteilung der Verschattung auf die Verschattung nur der Gartenfläche oder des gesamten Grundstücks ankommt.

Weiter lesen 
03. Aug 2015
Rauchen auf dem Balkon nur nach Zeitplan

Das sog. Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führe im Allgemeinen zwischen den Mietparteien zu einer zeitlichen Gebrauchsregelung, wenn keine Hausordnung vorliege. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.02.2015 (Az. V ZR 110/14). Für die Zeiten, in denen der nichtrauchende und der rauchende Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, seien dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen seien, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Es komme dabei nicht darauf an, dass dem rauchenden Mieter das Rauchen im Verhältnis zum Vermieter gestattet sei, da solche vertraglichen Vereinbarungen eine Besitzstörung im Verhältnis der Mieter untereinander grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Soweit der nichtrauchende Mieter nicht etwa vertraglich zur weitergehenden Duldung des Rauchs verpflichtet ist, stehe ihm der Abwehranspruch zu. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die früher vertretene Ansicht, die durch Rauchen verursachten Immissionen seien stets als sozialadäquat einzustufen, angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern nicht mehr in Betracht komme. Deutlich wahrnehmbarer Rauch sei vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung  anzusehen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn er nur eine Zigarettenlänge andauere. Der Unterlassungsanspruch des Nichtrauchers bestehe nach dem Urteil allerdings nicht uneingeschränkt. In einem solchen Fall kollidieren die grundrechtlich geschützten Besitzrechte der Mieter, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Da im vorliegenden Fall eine Hausordnung nicht existierte, war das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme maßgeblich. Dies führe zu der genannten zeitlichen Regelung, um die grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen.

Weiter lesen 
24. Jul 2015
Herausgabe von Prozessunterlagen an Vormieter

Ein Mieter verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht, wenn er Prozessunterlagen an den Vormieter weiter gibt, damit dieser gegen seinen ehemaligen Vermieter Ansprüche geltend machen kann. Dies entschied das Amtsgericht München mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 21.05.2014 (Az. 452 C 2908/14). Im konkreten Fall hatte der aktuelle Mieter seine Miete gemindert, da die Wohnfläche nach seiner Berechnung deutlich unter der vertraglich vereinbarten Quadratmetergröße lag. Die Vermieterin machte die restliche Miete gerichtlich geltend und unterlag gegen den Mieter, da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Wohnfläche tatsächlich erheblich abweicht. Die Unterlagen aus diesem Verfahren haben die aktuellen Mieter sodann an ihre Vormieter herausgegeben, die im Anschluss ebenfalls diese Flächenabweichung gegen die ehemalige Vermieterin geltend gemacht haben. Auch hier unterlag die Vermieterin und wurde zur Rückzahlung der zu viel verlangten Miete verurteilt. Die Vermieterin kündigte nun das Mietverhältnis gegenüber den aktuellen Mietern, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Sie machte geltend, die Vormieter hätten erst durch die Weitergabe der Unterlagen durch die Mieter von der Flächenabweichung erfahren, dieses Verhalten stelle sich als verwerflich dar.   Das Amtsgericht München folgte dieser Ansicht nicht. Die Weitergabe der Prozessunterlagen stellt nach dem Urteil keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach der Zivilprozessordnung, da ihnen ein rechtliches Interesse daran zukomme, die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden. Die Ansprüche hätten sich schließlich auch als berechtigt erwiesen.

Weiter lesen