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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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21. Aug 2015
Scheinabrechnung ist nicht fristwahrend

Eine sog. Alibi- oder Scheinabrechnung des Vermieters ist nicht geeignet, die Abrechnungsfrist hinsichtlich  der Betriebskosten zu wahren, wie das Landgericht Bonn bereits mit Urteil vom 08.01.2015 (6 S 138/14) entschied. Zwar könne formal nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Abrechnung gesprochen werden, da es dafür auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankomme. In diesem Fall seien aber vorsätzlich falsche, letztlich gar nicht ernst gemeinte Angaben gemacht worden, die allein der Wahrung der Frist dienten. Die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze dienten aber vorrangig der Abgrenzung von inhaltlichen und formellen Fehlern, nicht dagegen der Umgehung der Abrechnungsfrist durch den Vermieter. Der Ansatz irgendwelcher Fantasiezahlen, um als Vermieter auf der sicheren Seite zu sein, entspreche nicht der gesetzlichen Zwecksetzung. Der Gesetzgeber habe beidseitig innerhalb angemessener Fristen Abrechnungssicherheit schaffen wollen. Anderenfalls würde dem Mieter, würde man eine solche Abrechnung zulassen, die Klageinitiative aufgebürdet. Denn bei einer rein fristwahrenden Alibiabrechnung könne der Mieter überhaupt nicht prüfen, ob er die Abrechnung akzeptiert oder Einwände geltend machen bzw. vorgelagert Belegeinsicht nehmen will. Erhalte der Vermieter einer WEG-Wohnung die Daten nicht rechtzeitig vom Verwalter, wird er durch diese Rechtsauffassung auch nicht schutzlos gestellt. Sofern er geeignete und zumutbare Schritte unternimmt, um diese Daten zu erhalten, könne er sich darauf berufen, dass er die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten habe.

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13. Aug 2015
Schatten durch Bäume muss Nachbar dulden

Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass dieser seine Bäume wegen der von ihnen verursachten Verschattung beseitigt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2015 (Az. V ZR 229/24) entschieden, dass das Eigentum durch die Verschattung nicht in dem für einen Beseitigungsanspruch erforderlichen Umfang beeinträchtigt werde. Das Gericht führt aus, dass das Grundstück grundsätzlich in seinen räumlichen Grenzen vollumfänglich genutzt werden könne, dies sei Teil des Eigentums. Im Hinblick auf angepflanzte Bäume wird festgestellt, dass Einwirkungen durch den Nachbarn in Form von Licht oder Luft nicht ausreichend seien, um einen Anspruch begründen zu können. Ein Beseitigungsanspruch komme über den Schattenwurf hinaus lediglich in Betracht, wenn die landesrechtlich vorgeschriebenen  Abstände nicht eingehalten worden sind, was hier aber nicht der Fall war. Auch eine Beseitigung nach dem sog. nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot könne nicht verlangt werden. Dafür sei erforderlich, dass der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob es für die Beurteilung der Verschattung auf die Verschattung nur der Gartenfläche oder des gesamten Grundstücks ankommt.

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03. Aug 2015
Rauchen auf dem Balkon nur nach Zeitplan

Das sog. Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führe im Allgemeinen zwischen den Mietparteien zu einer zeitlichen Gebrauchsregelung, wenn keine Hausordnung vorliege. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.02.2015 (Az. V ZR 110/14). Für die Zeiten, in denen der nichtrauchende und der rauchende Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, seien dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen seien, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Es komme dabei nicht darauf an, dass dem rauchenden Mieter das Rauchen im Verhältnis zum Vermieter gestattet sei, da solche vertraglichen Vereinbarungen eine Besitzstörung im Verhältnis der Mieter untereinander grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Soweit der nichtrauchende Mieter nicht etwa vertraglich zur weitergehenden Duldung des Rauchs verpflichtet ist, stehe ihm der Abwehranspruch zu. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die früher vertretene Ansicht, die durch Rauchen verursachten Immissionen seien stets als sozialadäquat einzustufen, angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern nicht mehr in Betracht komme. Deutlich wahrnehmbarer Rauch sei vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung  anzusehen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn er nur eine Zigarettenlänge andauere. Der Unterlassungsanspruch des Nichtrauchers bestehe nach dem Urteil allerdings nicht uneingeschränkt. In einem solchen Fall kollidieren die grundrechtlich geschützten Besitzrechte der Mieter, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Da im vorliegenden Fall eine Hausordnung nicht existierte, war das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme maßgeblich. Dies führe zu der genannten zeitlichen Regelung, um die grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen.

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24. Jul 2015
Herausgabe von Prozessunterlagen an Vormieter

Ein Mieter verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht, wenn er Prozessunterlagen an den Vormieter weiter gibt, damit dieser gegen seinen ehemaligen Vermieter Ansprüche geltend machen kann. Dies entschied das Amtsgericht München mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 21.05.2014 (Az. 452 C 2908/14). Im konkreten Fall hatte der aktuelle Mieter seine Miete gemindert, da die Wohnfläche nach seiner Berechnung deutlich unter der vertraglich vereinbarten Quadratmetergröße lag. Die Vermieterin machte die restliche Miete gerichtlich geltend und unterlag gegen den Mieter, da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Wohnfläche tatsächlich erheblich abweicht. Die Unterlagen aus diesem Verfahren haben die aktuellen Mieter sodann an ihre Vormieter herausgegeben, die im Anschluss ebenfalls diese Flächenabweichung gegen die ehemalige Vermieterin geltend gemacht haben. Auch hier unterlag die Vermieterin und wurde zur Rückzahlung der zu viel verlangten Miete verurteilt. Die Vermieterin kündigte nun das Mietverhältnis gegenüber den aktuellen Mietern, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Sie machte geltend, die Vormieter hätten erst durch die Weitergabe der Unterlagen durch die Mieter von der Flächenabweichung erfahren, dieses Verhalten stelle sich als verwerflich dar.   Das Amtsgericht München folgte dieser Ansicht nicht. Die Weitergabe der Prozessunterlagen stellt nach dem Urteil keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach der Zivilprozessordnung, da ihnen ein rechtliches Interesse daran zukomme, die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden. Die Ansprüche hätten sich schließlich auch als berechtigt erwiesen.

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08. Jul 2015
Bedarfstäuschung: Räumungsvergleich Auslegung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2015 (Az. VIII ZR 99/14) entschieden, dass ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter deswegen geltend gemachten Schaden unterbrechen kann. Im konkreten Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die streitgegenständliche Wohnung für den Hausmeister benötigte. Später machte der Vermieter sein Räumungsbegehren auf dem Klageweg geltend, in der zweiten Instanz wurde sodann ein Räumungsvergleich geschlossen, in dem sich der Mieter zur Räumung verpflichtete. Nach dem Auszug des Mieters zog jedoch nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine Familie in die Wohnung ein. Der ehemalige Mieter, der die Wohnung aufgrund des Vergleichs geräumt hatte, verlangte nun Schadensersatz wegen Vortäuschung des Betriebsbedarfs. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass im Falle der Vortäuschung einer Bedarfssituation der Mieter grundsätzlich vom Vermieter Schadensersatz verlangen kann. Ob ein zwischen Kündigung und Schadensersatzbegehren geschlossener Räumungsvergleich aber die Verpflichtung zum Schadensersatz ausschließt, richte sich danach, ob mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten.An den Willen des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter zu verzichten, seien strenge Anforderungen zu stellen, der Verzichtswille müsse - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein. Sei ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich geregelt, bedürfe es dazu bedeutender Umstände, die etwa darin liegen können, dass sich der Vermieter zu einer namhaften Abstandszahlung verpflichte. Die bloße Zubilligung einer sechsmonatigen Räumungsfrist oder die Mietzahlung nur bis zum Auszug sei dazu nicht ausreichend. War das Mietverhältnis vor dem Vergleich aber zerrüttet, kann dies auf einen Verzicht hindeuten.

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03. Jul 2015
Wohnungseigentum: Keine Heilpraktikerpraxis

Die Nutzung einer Wohnung als Heilpraktikerpraxis rechtfertigt die Annahme, dass die Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgeht und für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile begründet. Diese Nachteile gehen nach einer Entscheidung des LG München I vom 26.01.2015 (Az. 1 S 9962/14 WEG) über die mit einer zulässigen Wohnnutzung verbundenen Nachteile hinaus und sind von den anderen Eigentümern auch nicht im Sinne eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens in der Gemeinschaft hinzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts sei der zu erwartende ausgeprägte Besucherverkehr mit wechselnden und gegebenenfalls erkrankten Personen nicht als typisch für eine 2,5-Zimmer-Wohnung anzusehen. Die hierdurch verursachten Störungen übersteigen auch das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß, da die Einrichtung der Praxis für das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht unvermeidbar sei. Unerheblich sei, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung  die Ansiedlung freier Berufe selbst in Wohngebieten ohne weiteres zulässig ist. Der Umfang der Nutzung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander bestimme sich u.a. nach der Teilungserklärung, die für die streitgegenständliche Einheit grundsätzlich eine Wohnnutzung vorsehe.

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26. Jun 2015
Wohngeld: Ausnahmsweise Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Beschlüssen über Wirtschaftspläne, Sonderumlagen oder Jahresabrechnungen ist grundsätzlich eingeschränkt, wie das LG Hamburg in einem Urteil vom 28.01.2015 (Az. 318 S 81/14) ausdrücklich feststellt. Die Vorschusse dienen der laufenden Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums, die unabhängig von dem Zurückbehaltungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers gewährleistet sein müsse. Dennoch bestand in diesem Fall ausnahmsweise ein solches Zurückbehaltungsrecht, da die Verwaltung kein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte. Der Verwalter sei aber wegen seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 5 S. 1 WEG, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten, dazu angehalten, ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft zu führen. Die Führung offener Treuhandkonten sei daher unzulässig. Eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft drohte trotz Zurückhaltung des Wohngeldes durch einen einzelnen Eigentümer in diesem Fall nicht, da die anderen Eigentümer ihre Wohngeldvorauszahlungen geleistet hatten. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt. Grundsätzlich sei daher von der Pflicht zur Vorauszahlung auszugehen.

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19. Jun 2015
Wohnfläche: "Länge mal Breite" statt Verordnung

Haben sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages verständigt, die Wohnfläche nach dem einfach zu handhabenden Maßstab „Länge mal Breite“ zu berechnen, finden die Berechnungsgrundsätze der Wohnflächenverordnung keine Anwendung. Zu diesem Schluss kommt das LG Saarbrücken in einem Urteil vom 06.03.2015 (Az. 10 S 160/14). Nach der Verkehrsanschauung sei die Wohnungsgröße ein Merkmal, das für den Wert der Mietsache von wesentlicher Bedeutung ist. Wird die Wohnungsgröße im Mietvertrag aufgeführt, liege darin regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent davon abweicht. Die vereinbarte Wohnfläche sei jedoch nicht zwingend nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung vorzunehmen. Dies verbiete sich schon deshalb, da der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig sei. Den Parteien stehe es daher frei, sich auf einen bestimmten Modus der Berechnung zu verständigen. Kommen die Parteien demnach überein, Räume beispielsweise mit Dachschrägen mit ihrer vollen Grundfläche in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen, sei es dem Mieter im Nachhinein verwehrt, den Minderungseinwand aus dem Berechnungsmaßstab der Wohnflächenverordnung herzuleiten. Ob eine solche abweichende Vereinbarung der Mietvertragsparteien vorliege, sei nach den anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln. Dann entspreche es aber auf dem privaten Wohnungsmarkt dem wohlverstandenen, vernünftigen Interesse beider Parteien, die Fläche anhand eines Maßstabs zu beschreiben, der an Ort und Stelle durch Einsatz eines Zollstocks unter Anwendung elementarer Rechenoperationen transparent überprüft werden könne. Fern liege es dagegen, dass eine Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung vorgenommen werden soll, die nicht ohne sachverständigen Beistand verifiziert werden kann. Im vorliegenden Fall ließen zudem die persönlichen Umstände beider Mietvertragsparteien keinen Schluss darauf zu, dass Erfahrungen mit den spezifischen Besonderheiten der Berechnungsmöglichkeiten bestanden. Die ursprünglich vereinbarte Berechnungsmethode hat auch bei Nachträgen zum Mietvertrag bestand, wenn zuvor keine Einwände erhoben wurden. Dann könne jede Partei davon ausgehen, dass die in der Vergangenheit unbeanstandet praktizierte Berechnung auch für einen Nachtrag gelten müsse.

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10. Jun 2015
Autofreies Wohnkonzept unzulässig

Klauseln im Mietvertrag, die ein bestimmtes Verhalten ohne Rücksicht auf gewichtige Einzelfallinteressen des Mieters regeln, scheitern regelmäßig am Benachteiligungsverbot des  § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, so das LG Münster in einem Hinweisbeschluss bereits am 05.05.2014 (Az. 3 S 37/14). Dies gelte daher auch für ein autofreies Wohnkonzept (Gartensiedlung), das der Vermieter in seinen Mietverträgen durchsetzen möchte, weil er seinerseits aufgrund eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichtet ist. Die einschlägigen Mietverträge sahen unter dem Punkt „Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Gartensiedlung W – Wohnen Plus“ unter anderem vor, dass es der Mieter unterlässt, ein Kfz zu halten und zu gebrauchen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Idee der Siedlung bei dieser Rechtsansicht beeinträchtigt wird. Allerdings habe sich der Vermieter im städtebaulichen Vertrag nur dazu verpflichtet, die Umsetzung des Projekts mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Der Wegfall der besonderen Vereinbarung im Mietvertrag würde also nicht automatisch bedeuten, dass der Vermieter gegen den städtebaulichen Vertrag verstoße. Auf Seiten der Mieter wiege aber insbesondere die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit schwerer. Diese sei in der Rechtsprechung schon in der Vergangenheit stärker gewichtet worden, als ein entgegenstehendes Interesse des Vermieters. So sei das vollständige Verbot der Tierhaltung oder des Anbringens von Satellitenantennen beispielsweise für unwirksam erachtet worden.

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02. Jun 2015
Wohnungseigentum, Bodenbelag, Trittschall

Ein Wohnungseigentümer darf einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen, wenn der zum Bauzeitpunkt geltende Schallschutz eingehalten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. V ZR 73/14) entschieden. Der Kläger war der Eigentümer der unter der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung, der sich durch den stärkeren Trittschall beeinträchtigt fühlte. Nach dem Bundesgerichtshof ist § 14 Nr. 1 WEG rechtlich maßgebend. Der Kläger würde durch den Wechsel des Bodenbelags nicht nachteilig betroffen. Es seien nur die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm ergeben. Diese wurden hier gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau könne sich nur aus einer entsprechenden Gemeinschaftsordnung ergeben. Eine bei Errichtung der Anlage erstellte Baubeschreibung oder ein damaliger Verkaufsprospekt seien unbeachtlich. Das Urteil geht davon aus, dass die Auswahl des Bodenbelags im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz müsse grundsätzlich durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Bausubstanz gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag etwa bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, sei oft nicht mehr bekannt und widerspräche auch dem Zeitgeist, der geschmackliche Veränderungen der Wohnungsausstattung mit sich bringt.

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