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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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20. Apr 2014
Gewerbe: Betriebskostenanpassung Schriftform

Gewerberaum: Eine Klausel zur Anpassung der Betriebskosten unterliegt nicht der Schriftform.Wie bekannt müssen in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag die wichtigen Vertragsinhalte für einen späteren Erwerber erkennbar sein. Fehlt es daran, besteht ein Mangel in der Schriftform nach § 550 BGB. Dies führt dazu, dass der Vertrag mit der kurzen gesetzlichen Frist kündbar ist.Hier enthielt der Mietvertrag eine Anpassungsklausel für die Betriebskostenvorauszahlung. Der Mieter war der Ansicht, dass dies einen  Schriftformmangel darstelle, so dass der Mietvertrag vorzeitig kündbar sei.Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die in einem Mietvertrag enthaltene einseitige Anpassungsklausel keinen Mangel der Schriftform darstellt.Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf. Die Anpassungsklausel eröffnet einer Vertragspartei - dem Vermieter - in zulässiger Weise das Recht, durch eine einseitige Willenserklärung eine Vertragsänderung herbeizuführen. Sie soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglichen und ist daher gerade auch bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll. Die entsprechende Erklärung kann aber, ebenso wie die Ausübung einer Verlängerungsoption, nicht Bestandteil der von § 550 BGB geforderten Vertragsurkunde sein. Dem Schutzbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihn die entsprechende Vertragsbestimmung deutlich darauf hinweist, dass eine die Vorauszahlungshöhe gegenüber der Vertragsurkunde ändernde Festsetzung erfolgt sein kann.Der BGH bestätigt nochmals, dass sich gemäß §§ 578 Abs. 1 und 2, 550 Satz 1 BGB bei einem für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Miete sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Regelungen zur Dauer der Mietzeit wahren dann die Schriftform, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde ergeben. Ausreichend ist daher, dass die Parteien die Laufzeit des Vertrags festlegen und den Vertragsbeginn an den Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts knüpfen.Urteil des XII. Zivilsenats vom 5.2.2014 - XII ZR 65/13 -

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10. Apr 2014
Gefälschte Vorvermieterbescheinigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 107/13 entschieden, dass die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung die fristlose Kündigung durch den Vermieter begründen kann.Die Vermieter hatten dem Mieter gegenüber die fristlose Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen, weil die Vorvermieterbescheinigung gefälscht gewesen sei. Weder habe der Kläger an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter in dem genannten Zeitraum überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen.Zutreffend habe das Berufungsgericht in der Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten gesehen, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könne.Wegen anderer Fragen wurde durch den BGH nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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26. Mä 2014
Käufer vor Grundbucheintragung wie Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer vom Vermieter dem Käufer des Grundstücks erteilten Ermächtigung, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, befasst. Die Klägerin mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: B.) eine Wohnung, die mit notariellem Vertrag vom 16. März 2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006 ("Eintrittsstichtag") an die Beklagte veräußert wurde. § 3 Ziffer 3 des notariellen Vertrags bestimmt, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt. Ferner ist vorgesehen, dass die Beklagte bevollmächtigt ist, ab sofort bis zum Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter sämtliche mietrechtlichen Erklärungen abzugeben und gegebenenfalls im eigenen Namen entsprechende Prozesse zu führen. Bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 4. Mai 2010 zog die Beklagte die fälligen Mieten ein, erteilte Betriebskostenabrechnungen und richtete mehrere Mieterhöhungsverlangen an die Klägerin, denen diese jeweils zustimmte. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der ab März 2007 bis 4. Mai 2010 an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.948,19 €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Vermieterstellung in diesem Zeitraum nur "vorgespiegelt", weil die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst am 4. Mai 2010 erfolgt sei. Mit Vereinbarung vom 24. Juli 2012 trat die B sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Klägerin nochmals "vorsorglich" an die Beklagte ab. Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht, weil die Beklagte die Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Recht eingezogen hat, wie sich jedenfalls aus der in der Vereinbarung vom 24. Juli 2012 liegenden Genehmigung ergibt. Auch die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Ziffer 3 des notariellen Vertrags – im eigenen Namen gestellten Mieterhöhungsverlangen sind wirksam. Denn der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 BGB) im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne dass es einer Offenlegung der Ermächtigung bedarf. Urteil vom 19. März 2014 – VIII ZR 203/13 AG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. November 2012 - 387 C 824/12-98 LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juni 2013 – 2-11 S 369/12 Karlsruhe, den 19. März 2014

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20. Mä 2014
Mietpreisbremse: Gesetzesentwurf durch Minsterium

Das Bundesjusitzminsterium hat heute folgende Antworten zu dem eingebrachten Gesetzesentwurf auf seine Internetseite gestellt. Wir werden dies eng begleiten und kommentieren.I.Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Auch die Verbände und Bundesländer werden noch beteiligt, deren Stellungnahmen sorgsam geprüft werden. Nachdem sich das Kabinett mit dem Entwurf befasst hat, muss das Gesetz noch das Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Wenn alles planmäßig läuft, können die Mietpreisbremse und die Änderungen im Maklerrecht im kommenden Jahr, also 2015, in Kraft treten. Wirksam können die Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs aber erst dann werden, wenn die Länder die zugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete erlassen haben.II.Durch die Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass Wiedervermietungen dazu genutzt werden, die Mieten exorbitant in die Höhe zu treiben, nur weil die knappe örtliche Marktlage es hergibt. Dadurch soll vor allem auch verhindert werden, dass das Wohnen für Normalverdiener in bestimmten Lagen unbezahlbar wird und sie gezwungen werden, auf preiswertere Standorte auszuweichen und lange Fahrtwege in Kauf zu nehmen. Die Mietpreisbremse soll damit zugleich dem Trend entgegenwirken, dass in bestimmten „Szenegebieten“ nur noch gut verdienende Menschen die Mieten zahlen können und die „bunte Mischung“ eines Stadtteils verloren geht.

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05. Mä 2014
Schlüsselverlust durch Mieter

Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels.Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier. Karlsruhe, den 5. März 2014 Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501Praxishinweis:Der Bundesgerichtshof hat damit grundsätzlich den Schaden dem Mieter zugewiesen. Der Vermieter hat daher im Einzelfall zu entscheiden, ob er wegen eines Schlüssels die gesamte Anlage austauschen will. Hier könnte es auch darauf ankommen, ob der Mieter nachweisen kann, dass der verlorene Schlüssel dem Haus nicht zugeordnet werden kann, so dass auch kein Missbrauch entstehen kann. Die genaue Urteilsbegründung ist daher abzuwarten.

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01. Mä 2014
Geldersatz durch Mieter statt Schönheitsrep. auch

OLG Koblenz Urteil vom 12.04.2012 Schuldet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen, so kommt ein Anspruch auf Geldersatz in Betracht, wenn die Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht ausgeführt werden, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und deshalb an einer Sachleistung des Mieters nicht mehr interessiert ist. In einem solchen Fall würde es regelmäßig in Widerspruch zum Inhalt des Mietvertrages stehen, den Mieter von seiner Verpflichtung zu befreien, ohne dass er hierfür einen Ausgleich entrichten müsste (BGH - XII ZR 220/99 - 05.06.2002).Das OLG bestätigt damit die von Mieterseite nicht nachvollziehbare Rechtsprechung einer Zahlungspflicht. Diese gilt auch dann, auch wenn der Mieter selbst die Arbeiten nicht durchführen darf, da der Vermieter umbaut.OLG Koblenz Az. 10 U 832/12 vom 12.04.2013

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01. Feb 2014
Berlin setzt Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum

Pressemitteilung vom 21.01.2014 Thema: Bauen, Wohnen Aus der Sitzung des Senats am 21. Januar 2014: Mit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung) wird das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom Dezember 2013 umgesetzt. Der Senat hat heute die von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Michael Müller vorgelegte Verordnung zur Kenntnis genommen. Konkret werden darin das Zweckentfremdungsverbot für das gesamte Stadtgebiet Berlins als anwendbar erklärt und die Grundlagen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes weiter ausgeführt. Vor Erlass durch den Senat wird die Verordnung nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet. Erst nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird sie dann rechtskräftig. Senator Müller: „Wohnraum soll in Berlin auch tatsächlich für die Berlinerinnen und Berliner zum Wohnen zur Verfügung stehen. Das setzen wir mit dem Zweckentfremdungsverbot für ganz Berlin um. Die Bezirke kontrollieren in Zukunft das neu eingeführte Verbot und erhalten dafür mit 17 neuen Stellen auch ausreichend Personal.“ Die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder Ferienwohnungen, dessen Abriss oder Leerstand) steht mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung in Berlin unter Genehmigungsvorbehalt. Zuständige Stelle für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotes werden die Bezirksämter Berlins sein. Wohnraum, der bereits vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde, bleibt bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrags weiter geschützt und braucht nicht gekündigt zu werden. Das Gleiche gilt für eingerichtete und ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, deren Fortführung in den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet wird. Wegen der Kurzfristigkeit der Vermietung von Ferienwohnungen und im Beherbergungsgewerbe wird ein Übergangszeitraum von zwei Jahren zugesprochen, um dem jeweiligen Eigentümer ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Darüber hinaus besteht für zweckfremde Nutzungen auch über den Ablauf des bestehenden Mietverhältnisses hinaus die Möglichkeit, die Erteilung einer Genehmigung zu beantragen, die im Einzelfall auf überwiegende private oder öffentliche Interessen Rücksicht nimmt. Vorrangige öffentliche Interessen sind beispielsweise gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, Betreuungseinrichtungen (die der Stabilisierung und Verbesserung sozial schwieriger Nachbarschaften dienen) oder für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll. Eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung liegt auch vor, wenn Aussiedler, Asylbewerber und sonstige Personengruppen, auch bei Vermietung von Wohnraum an soziale Träger, untergebracht werden sollen. Überwiegend schutzwürdige private Interessen liegen insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vor oder wenn durch die Schaffung von Ersatzwohnraum der geplante Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Desgleichen sollen Gästewohnungen von beispielsweise Gewerkschaften, Universitäten, städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften oder ähnlichen Institutionen eine Genehmigung erhalten, da ihre Bereitstellung für besondere Zielgruppen ein berechtigtes privates oder auch öffentliches Interesse beinhaltet." Tipp: Die Landesgeschäftsstelle Berlin berät Sie. Die Regelung muss noch umgesetzt werden. In Einzelfällen wird eine Klage zu überlegen sein. Unsere Anwälte vor Ort beraten Sie.

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15. Jan 2014
WDR Aktuelle Stunde: Interview Rechtsanwalt Wolf

WDR Aktuelle StundeThema BetriebskostenabrechnungDer Vorsitzende des Vermieterverein e.V., Rechtsanwalt Michael Wolf, war im Januar Studiogast beim WDR.Der Link war bis 21.01.2014 geschaltet. Auf Wunsch erhalten Sie weitere Informationen über die Bundesgeschäftsstelle.BundesgeschäftsstelleVermieterverein e.V.Bundesgeschäftsstellewww.vermieterverein.deinfo@vermieterverein.de

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01. Jan 2014
Koalitionsvertrag - Auszug Maklerrtätigkeit -

Koalitionsvertrag – Bewertung für die Immobilienbranche – Auszug Maklertätigkeit - Koblenz, Berlin, den 01.01.2014 Unser Newsletter vom 05.11.2013 hatte bereits die ersten Anmerkungen zum noch druckfrischen Koalitionsvertrag enthalten. Mit der folgenden Ausarbeitung versuchen wir, die Auswirkungen im Maklerrecht zu vertiefen. Maklerrecht Nach dem Text des Koalitionsvertrages ist keine Verpflichtung für den Vermieter zu erkennen, den Maklerkosten alleine zu übernehmen. Der Text unter Pos. 4.2 S. 116 lautet: „Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Quali­tätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Da­bei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt. Wir wollen im Maklerrecht Anrei­ze für eine bessere Beratung des Verbrauchers beim Im­mobilienerwerb schaffen. Hierzu streben wir als weitere Option des Verbrauchers eine erfolgsun­abhängige Honorierung entsprechend dem Beratungsaufwand an. Zudem wollen wir einen Sach­kundenachweis einführen und Standards aus anderen Beratungsberufen auf das Maklergewerbe übertragen. Wir werden berufliche Mindestan­forderungen und Pflichtversicherungen für Woh­nungsverwalter und Immobilienmakler verankern.“ Die einzelnen Vorgaben können wie folgt gedeutet werden: 1. „Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen.“ Der Maklervertrag ist bislang in den allgemeinen Bestimmungen der §§ 652 – 655 BGB geregelt, das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält weitere Regelungen.Häufig arbeitet der Makler für beide Vertragsparteien, was § 654 BGB zulässt, sofern es nicht dem Inhalt des Maklervertrages zuwider­läuft. Andernfalls ist der Lohnanspruch verwirkt. Diese Verwirkungsvorschrift haben Rechtspre­chung und Literatur über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich weit ausgedehnt und lassen auch bei zahlreichen anderen Fällen des treuwidrigen Maklerverhaltens den Anspruch erlöschen. Eine solche Strafvorschrift ist im System des BGB eine Besonderheit. Makler, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und bestimmte Anteile vermitteln oder nachweisen, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Eine besondere Berufsqualifikation oder -ausbildung ist nicht Voraussetzung; gefordert werden nur fehlende Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse. Daneben regelt die Makler- und Bau­trägerverordnung bestimmte Aspekte der Berufsausübung der Makler. Die Gesetzgebung oder das Verbandswesen könnte in diesem bereits bestehenden Regelungszu­sammenhang möglicherweise gemäß den bereits 1981 vom Bundesverband Deutsche Versiche­rungsmakler erarbeiteten „Punk­tekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ansatzweise übernehmen, der jedoch keine gesetzliche Verbindlichkeit hat. Die Verbandssatzungen der Maklerverbände zB des DDIV stellen bereits darauf ab, ein einheitli­ches Berufsbild zu schaffen, es zu fördern und darauf hinzuwirken, dass der Beruf des Immobilien­verwalters als Ausbildungsberuf anerkannt wird, die Koordinierung von Aus- und Weiterbildungs­möglichkeiten für den Berufsstand der Immobilienverwalter gefördert wird. Gewollt sind also bundeseinheitliche Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung, berufliche Mindest­anforderungen, Pflichtversicherungen und Sachkundenachweis für Wohnungsverwalter und Immo­bilienmakler. Dies deutet auf eine Berufszulassungsregelung bei Neuaufnahme entsprechender gewerblicher Tätigkeiten und Fortbildungsvorgaben hin. Auszugehen ist von der Überrnahme des Sachkundenachweises im Versicherungswesen. Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 GewO Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkunde­prüfung nachgewiesen. Die Sachkundeprüfung kann entbehrlich sein, wenn der Antragsteller eine langjährige Vermittlertätigkeit oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen kann. § 4 Abs. 1 VersVermV gibt die Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe an, die als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden. Ähnliches wird hier übernommen werden. 2. „Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können.“ Dies stellt keine Abwei­chung zur bisherigen Handhabung dar, beide Parteien konnten bislang im­mer selbst Aufträge ent­weder zur Suche von Mietern oder zur Suche von Wohnungen erteilen. 3. „Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt.“ Wie diese Vorgabe tat­sächlich ausgestaltet wird, ist derzeit nicht erkennbar. Vorstellbar ist, dass der Vermieter den Auf­trag zu Anbietung seiner Wohnung erteilt und der Mieter den Auftrag zur Su­che einer Wohnung er­teilt. In diesem Fall würde je eine Gebühr von jeder Partei getragen werden. § 2 III Wohnungsver­mittlungsgesetz verbietet dem Makler, sich vom Wohnungssuchenden mehr als zwei Monatskalt­mieten versprechen zu lassen. Hier ist anzusetzen, um eine mögliche Provisi­onsteilung vorzuneh­men, was zum Teil heute bereits so praktiziert wird. 4. „Wir wollen im Maklerrecht Anreize für eine bessere Beratung des Verbrauchers beim Immobilie­nerwerb schaffen.“ Der Immobilienewerb stellt auf den Kauf einer Immobilie und nicht die Vermietung ab. Eine Not­wendigkeit einer besseren Verbraucherberatung ist aufgrund der Beteili­gung der Notare bei der Beurkundung nicht ersichtlich, zudem besteht bereits die zweiwöchige Vorabkenntnisfrist für den Verkauf an Verbraucher. Hier könnte eine Ausweitung möglich sein. 5. „Hierzu streben wir als weitere Option des Verbrauchers eine erfolgsunabhängige Honorierung entsprechend dem Beratungsaufwand an.“ Mit dieser die Ziff. 4. ergänzenden Erläuterung zum Immobilienerwerb wird dem Makler die bereits heute bestehende Möglichkeit eröffnet, seine Bera­tungsleistung auf Stundenhonorarbasis anzubie­ten. Dies wird die bundesweit differenzierten Provi­sionssätze aufweichen, die zum Teil dem Ver­käufer die gesamte Provision von 6%, zum Teil jeder Partei 3%, zuweisen.012014 Vermieterverein e.V. in Kooperation mit Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin

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01. Dez 2013
Wohnraumfläche ohne Karenz

Wohnflächenstreit: Koalition pocht auf die tatsächliche Fläche Der Bundesgerichtshof hatte bislang entschieden, dass eine Überschreitung der Wohnfläche bis zu 10 % für den Vermieter nicht nachteilig und nicht zu korrigieren war. . Der Koalitionsvertrag sieht jetzt aber hier eine Klarstellung vor. Hier der Text:"Wir werden für alle Rechtsgebiete klarstellen, dass nur die tatsächliche Wohn- bzw. Nutzfläche Grundlage für Rechtsansprüche z. B. für die Höhe der Miete, für Mieterhöhungen sowie für die umlagefähigen Heiz-und Betriebskosten sein kann."Die tatsächliche  Handhabung dieser Klarstellung und die Implementierung durch ein Gesetz bleibt abzuwarten.

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