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Pressemitteilung vom 21.01.2014 Thema: Bauen, Wohnen Aus der Sitzung des Senats am 21. Januar 2014: Mit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung) wird das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom Dezember 2013 umgesetzt. Der Senat hat heute die von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Michael Müller vorgelegte Verordnung zur Kenntnis genommen. Konkret werden darin das Zweckentfremdungsverbot für das gesamte Stadtgebiet Berlins als anwendbar erklärt und die Grundlagen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes weiter ausgeführt. Vor Erlass durch den Senat wird die Verordnung nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet. Erst nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird sie dann rechtskräftig. Senator Müller: „Wohnraum soll in Berlin auch tatsächlich für die Berlinerinnen und Berliner zum Wohnen zur Verfügung stehen. Das setzen wir mit dem Zweckentfremdungsverbot für ganz Berlin um. Die Bezirke kontrollieren in Zukunft das neu eingeführte Verbot und erhalten dafür mit 17 neuen Stellen auch ausreichend Personal.“ Die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder Ferienwohnungen, dessen Abriss oder Leerstand) steht mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung in Berlin unter Genehmigungsvorbehalt. Zuständige Stelle für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotes werden die Bezirksämter Berlins sein. Wohnraum, der bereits vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde, bleibt bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrags weiter geschützt und braucht nicht gekündigt zu werden. Das Gleiche gilt für eingerichtete und ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, deren Fortführung in den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet wird. Wegen der Kurzfristigkeit der Vermietung von Ferienwohnungen und im Beherbergungsgewerbe wird ein Übergangszeitraum von zwei Jahren zugesprochen, um dem jeweiligen Eigentümer ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Darüber hinaus besteht für zweckfremde Nutzungen auch über den Ablauf des bestehenden Mietverhältnisses hinaus die Möglichkeit, die Erteilung einer Genehmigung zu beantragen, die im Einzelfall auf überwiegende private oder öffentliche Interessen Rücksicht nimmt. Vorrangige öffentliche Interessen sind beispielsweise gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, Betreuungseinrichtungen (die der Stabilisierung und Verbesserung sozial schwieriger Nachbarschaften dienen) oder für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll. Eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung liegt auch vor, wenn Aussiedler, Asylbewerber und sonstige Personengruppen, auch bei Vermietung von Wohnraum an soziale Träger, untergebracht werden sollen. Überwiegend schutzwürdige private Interessen liegen insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vor oder wenn durch die Schaffung von Ersatzwohnraum der geplante Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Desgleichen sollen Gästewohnungen von beispielsweise Gewerkschaften, Universitäten, städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften oder ähnlichen Institutionen eine Genehmigung erhalten, da ihre Bereitstellung für besondere Zielgruppen ein berechtigtes privates oder auch öffentliches Interesse beinhaltet." Tipp: Die Landesgeschäftsstelle Berlin berät Sie. Die Regelung muss noch umgesetzt werden. In Einzelfällen wird eine Klage zu überlegen sein. Unsere Anwälte vor Ort beraten Sie.
Weiter lesenWDR Aktuelle StundeThema BetriebskostenabrechnungDer Vorsitzende des Vermieterverein e.V., Rechtsanwalt Michael Wolf, war im Januar Studiogast beim WDR.Der Link war bis 21.01.2014 geschaltet. Auf Wunsch erhalten Sie weitere Informationen über die Bundesgeschäftsstelle.BundesgeschäftsstelleVermieterverein e.V.Bundesgeschäftsstellewww.vermieterverein.deinfo@vermieterverein.de
Weiter lesenKoalitionsvertrag – Bewertung für die Immobilienbranche – Auszug Maklertätigkeit - Koblenz, Berlin, den 01.01.2014 Unser Newsletter vom 05.11.2013 hatte bereits die ersten Anmerkungen zum noch druckfrischen Koalitionsvertrag enthalten. Mit der folgenden Ausarbeitung versuchen wir, die Auswirkungen im Maklerrecht zu vertiefen. Maklerrecht Nach dem Text des Koalitionsvertrages ist keine Verpflichtung für den Vermieter zu erkennen, den Maklerkosten alleine zu übernehmen. Der Text unter Pos. 4.2 S. 116 lautet: „Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt. Wir wollen im Maklerrecht Anreize für eine bessere Beratung des Verbrauchers beim Immobilienerwerb schaffen. Hierzu streben wir als weitere Option des Verbrauchers eine erfolgsunabhängige Honorierung entsprechend dem Beratungsaufwand an. Zudem wollen wir einen Sachkundenachweis einführen und Standards aus anderen Beratungsberufen auf das Maklergewerbe übertragen. Wir werden berufliche Mindestanforderungen und Pflichtversicherungen für Wohnungsverwalter und Immobilienmakler verankern.“ Die einzelnen Vorgaben können wie folgt gedeutet werden: 1. „Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen.“ Der Maklervertrag ist bislang in den allgemeinen Bestimmungen der §§ 652 – 655 BGB geregelt, das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält weitere Regelungen.Häufig arbeitet der Makler für beide Vertragsparteien, was § 654 BGB zulässt, sofern es nicht dem Inhalt des Maklervertrages zuwiderläuft. Andernfalls ist der Lohnanspruch verwirkt. Diese Verwirkungsvorschrift haben Rechtsprechung und Literatur über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich weit ausgedehnt und lassen auch bei zahlreichen anderen Fällen des treuwidrigen Maklerverhaltens den Anspruch erlöschen. Eine solche Strafvorschrift ist im System des BGB eine Besonderheit. Makler, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und bestimmte Anteile vermitteln oder nachweisen, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Eine besondere Berufsqualifikation oder -ausbildung ist nicht Voraussetzung; gefordert werden nur fehlende Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse. Daneben regelt die Makler- und Bauträgerverordnung bestimmte Aspekte der Berufsausübung der Makler. Die Gesetzgebung oder das Verbandswesen könnte in diesem bereits bestehenden Regelungszusammenhang möglicherweise gemäß den bereits 1981 vom Bundesverband Deutsche Versicherungsmakler erarbeiteten „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ansatzweise übernehmen, der jedoch keine gesetzliche Verbindlichkeit hat. Die Verbandssatzungen der Maklerverbände zB des DDIV stellen bereits darauf ab, ein einheitliches Berufsbild zu schaffen, es zu fördern und darauf hinzuwirken, dass der Beruf des Immobilienverwalters als Ausbildungsberuf anerkannt wird, die Koordinierung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für den Berufsstand der Immobilienverwalter gefördert wird. Gewollt sind also bundeseinheitliche Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung, berufliche Mindestanforderungen, Pflichtversicherungen und Sachkundenachweis für Wohnungsverwalter und Immobilienmakler. Dies deutet auf eine Berufszulassungsregelung bei Neuaufnahme entsprechender gewerblicher Tätigkeiten und Fortbildungsvorgaben hin. Auszugehen ist von der Überrnahme des Sachkundenachweises im Versicherungswesen. Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 GewO Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen. Die Sachkundeprüfung kann entbehrlich sein, wenn der Antragsteller eine langjährige Vermittlertätigkeit oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen kann. § 4 Abs. 1 VersVermV gibt die Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe an, die als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden. Ähnliches wird hier übernommen werden. 2. „Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können.“ Dies stellt keine Abweichung zur bisherigen Handhabung dar, beide Parteien konnten bislang immer selbst Aufträge entweder zur Suche von Mietern oder zur Suche von Wohnungen erteilen. 3. „Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt.“ Wie diese Vorgabe tatsächlich ausgestaltet wird, ist derzeit nicht erkennbar. Vorstellbar ist, dass der Vermieter den Auftrag zu Anbietung seiner Wohnung erteilt und der Mieter den Auftrag zur Suche einer Wohnung erteilt. In diesem Fall würde je eine Gebühr von jeder Partei getragen werden. § 2 III Wohnungsvermittlungsgesetz verbietet dem Makler, sich vom Wohnungssuchenden mehr als zwei Monatskaltmieten versprechen zu lassen. Hier ist anzusetzen, um eine mögliche Provisionsteilung vorzunehmen, was zum Teil heute bereits so praktiziert wird. 4. „Wir wollen im Maklerrecht Anreize für eine bessere Beratung des Verbrauchers beim Immobilienerwerb schaffen.“ Der Immobilienewerb stellt auf den Kauf einer Immobilie und nicht die Vermietung ab. Eine Notwendigkeit einer besseren Verbraucherberatung ist aufgrund der Beteiligung der Notare bei der Beurkundung nicht ersichtlich, zudem besteht bereits die zweiwöchige Vorabkenntnisfrist für den Verkauf an Verbraucher. Hier könnte eine Ausweitung möglich sein. 5. „Hierzu streben wir als weitere Option des Verbrauchers eine erfolgsunabhängige Honorierung entsprechend dem Beratungsaufwand an.“ Mit dieser die Ziff. 4. ergänzenden Erläuterung zum Immobilienerwerb wird dem Makler die bereits heute bestehende Möglichkeit eröffnet, seine Beratungsleistung auf Stundenhonorarbasis anzubieten. Dies wird die bundesweit differenzierten Provisionssätze aufweichen, die zum Teil dem Verkäufer die gesamte Provision von 6%, zum Teil jeder Partei 3%, zuweisen.012014 Vermieterverein e.V. in Kooperation mit Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin
Weiter lesenWohnflächenstreit: Koalition pocht auf die tatsächliche Fläche Der Bundesgerichtshof hatte bislang entschieden, dass eine Überschreitung der Wohnfläche bis zu 10 % für den Vermieter nicht nachteilig und nicht zu korrigieren war. . Der Koalitionsvertrag sieht jetzt aber hier eine Klarstellung vor. Hier der Text:"Wir werden für alle Rechtsgebiete klarstellen, dass nur die tatsächliche Wohn- bzw. Nutzfläche Grundlage für Rechtsansprüche z. B. für die Höhe der Miete, für Mieterhöhungen sowie für die umlagefähigen Heiz-und Betriebskosten sein kann."Die tatsächliche Handhabung dieser Klarstellung und die Implementierung durch ein Gesetz bleibt abzuwarten.
Weiter lesenZur Schadensersatzpflicht bei Rückgabe der neutral übernommenen Wohnung nit einem farbigen AnstrichDer Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf. Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken. Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12 LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12 Karlsruhe, den 6. November 2013 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Weiter lesenNewsletter 05.11.2013 Koalitionsverhandlungen Mietpreisschranken für angespannte Wohnungsmärkte Maklergebühren von Vermieter zu tragenModernsierungserhöhung auf 10% beschränken Förderung Wohnungsbau Die Arbeitsgruppe 8, Verkehr, Bauen und Infrastruktur, unter Leitung der Politiker Ramsauer und Pronold, ist bei den Koalitionsverhandlungen zuständig für das dort besprochene „Paket für bezahlbares Bauen und Wohnen“. In dieser Arbeitsgruppe wurde heute am 05.11.2013 folgendes Konzept besprochen: Mieten in regionalen auch stadtteilbezogenen Bereichen werden bei Neuvermietung auf 10% über der ortsüblichen Miete beschränkt. Kritik: Das würde bedeuten, dass bei Neuvermietung dann eine geringere als die vorherige Miete entstehen würde, wenn die bisherige Miete bereits über 10% über dem Mietspiegelwert bzw. der ohne Mietspiegel anderweitig zu bestimmenden ortsüblichen Miete gelegen hätte. Hier sind massive verfassungsrechtliche Bedenken angebracht, da die bisherige Miete einen Bestand darstellt, der möglicherweise Schutz genießt. Diese Neuregelung hat eine andere rechtliche Qualität gegenüber der seit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom April 2013. Darin iwurde geregelt, dass eine Mieterhöhung bei Bestandsmieten nicht mehr bis zu 20%, sondern nur bis zu 15% in drei Jahren zulässig ist. Hier soll die Spanne jetzt im übrigen auf vier Jahre ausgedehnt werden. Maklergebühren sollen nur noch vom Vermieter getragen werden, wenn dieser den Makler mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt hat. Kritik: Der Markt wird dies regeln. Die Vermieter werden versuchen, die zweifache Kaltmiete, die nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz vom Makler bislang dem Mieter berechnet werden konnte, auf die Mieten umzulegen. Insgesamt wird die Maklergebühr auch steigen, da häufig die zweifache Kaltmiete den Aufwand des Maklers nicht abdeckt. Ein Beispiel: Die Wohnung kostet € 600,00 netto. Die Maklergebühr bisher betrug damit € 1.200,00 zzgl. MwSt., also € 1.428,00. Diese Kosten können vom Vermieter steuerlich abgesetzt werden, so dass sich dessen Kosten um zB 30% reduzieren, also auf ca. € 1.000,00. Wird dieser Betrag auf 12 Monate verteilt, ergibt sich ein Monatsnetrag von € 80,00, Hat die Wohnung zB 80 qm, würde sich die Miete um 1,50/qm erhöhen. Bei einer Rechnung auf vier Jahre und möglichem Kündigungsverzicht bis ebenfalls vier Jahre würde sich die Miete nur um ca. 04,0/qm erhöhen. Dies Entwicklung bleibt abzuwarten, insgesamt wird sich jedoch die ortsübliche Miete erhöhen. Ergebnis: Dem Staat entgehen Steuern, der Mieter wird durch eine höhere Miete belastet. Vorstellbar sind auch neuartige Angebotsplattformen für zur Vermietung stehende Wohnungen, die ohne Auftrag des Vermieters dem Makler zur Verfügung stehen. Makler könnten auch mit guten Kontakten zu Vermietern werben, damit sie einen Auftrag der Mieter erhalten. Gesetzesentwürfe, die dem Makler die Verwendung von bereits vorhandenen Karteiangeboten bei Makleraufträgen durch den Mieter problematisieren, sind nicht hilfreich. Modernisierung für Maßnahmen der Energieeinsparung sollen nur noch mit 10 statt wie bisher 11% als Erhöhungsbetrag der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden.Kritik: Eine erwartete zurückhaltende Reduzierung. Die Vermieter können damit leben, auch wenn dadurch noitwendige Verbesserungen der Mietsache nicht gefördert werden.Wohnungsbauförderung: Als Ausgleich für die potentiellen Eigentümer und Vermieter soll wie bereits in den 90er Jahren die vor einigen Jahren abgeschaffte degressive Afa wieder eingeführt werden. Da dies von den Ländern nur in bestimmten Regionen der Fall sein soll, bleibt die Auswirkung abzuwarten. Zudem sind hierfür vorerst auch nur fünf Jahre vorgesehen. Kritik: Die steuerliche Verbesserung ist grundsätzlich zu begrüßen. Äußerst fraglich bleibt aber, ob Investoren bereit sind, nur wegen erhöhter AfA die langfristige Deckelung der Mieten zu akzeptieren. Da Mietobjekte nach Ertragswert bewertet werden, sind die Nachteile für betroffene Objekte höher als der steuerliche Nutzen der degressiven Afa. Für Bestandsobjekte ist zu erwarten, dass darin mangels ausreichendem Mietertrag weniger investiert wird, auch Verkäufe reduziert werden. Alle Vorschläge sind noch zu beschließen und stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Redaktion Vermieterverein e.V. www.vermieterverein.de
Weiter lesenSpätestens mit Beginn der Heizperiode ist der Vermieter verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Wärme in der Mietsache Sorge zu tragen.Unsere Beratungskanzlei hat ein Merkblatt erstellt, dass für Mitglieder und Nichtmitglieder kostenfrei heruntergeladen werden kann.Download unter Downloads, dort Gratisdownloads
Weiter lesenDas Eigen-tumsgrundrecht des Vermieters ist nicht tangiert, wenn er sich mit einer Individualvereinbarung auf eine Bindung von bis zu 13 Jahren einlässt, die nur unter den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorzeitig beendet werden kann.Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.07.2013 erstaunlicherweise über den bisherigen Kündigungsverzicht von nur bis zu vier Jahren in Formularverträgen eine erhebliche Ausweitung durch Individualvereinbarung zugelassen. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eine unwirksame individuelle Zeitmietvertragsbestimmung vereinbart. Der BGH hat nach Feststellung der Unwrksamkeit dies als Lücke gesehen und mit Auslegung geschlossen. Da die Parteien eine entsprechende Bindung der Parteien bzw. des Vermieters offensichtlich gewollt hatten, hat er diese Bindung als wirksam angesehen.BGB § 575 Abs. 1 Satz 2Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung des Mietvertrags.BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12
Weiter lesenTote bei Wohnungseigentümerversammlung – Psychologie der Eigentümergemeinschaft Der Verfasser leitet regelmäßig Eigentümerversammlungen verschiedener Größen mund versucht eine Deutung ohne Kenntnis der Einzelheiten des schrecklichen Vorfalls vom 21.08.2013 in Dossenheim, bei dem ein Eigentümer in einer Versammlung drei von 10 Anwesenden erschossen hat. Eigentümergemeinschaften und auch Eigentümerversammlungen haben eigene Gesetzmäßigkeiten. Eigentümerverwaltungen sind erheblich anspruchsvoller als Mietverwaltungen. Letztere bedeutet üblicherweise die Abstimmung mit einem Eigentümer als Vermieter, erstere muss die Eigentümer in ihrer Verschiedenheit zusammenfassen. Ein Teil der Problemaittk ist die umfangreiche Tätigkeit eines Verwalters, die den Eigentümern nicht ersichtlich ist. Die Eigentümer sehen den Verwalter nur einmal im Jahr zur verpflichtenden Eigentümerversammlung. Verwalter stimmen sich im Jahresverlauf oder zur Vorbereitung der Jahresabrechnungen mit dem Verwaltungsbeirat ab. Dieser muss mindestens deri Eigentümer zählen, so dass Gemeinschaft mit bis zu 10 verschiedenen Eigentümern häufig keinen Beirat haben. So mag es auch in der Versammlung in Dossenheim gewesen sein. Die Eigentümer erhalten vor oder in der Versammlung die Jahresabrechnung, die die Ausgaben der Gemeinschaft darstellt und die Zahlungen der Eigentümer verrechnet. Wenn Eigentümer keine monatlichen Zahlungen auf die laufenden Betriebs- und speziellen Eigentümerkosten, das Hausgeld, zahlen, kommen Sie in Rückstand. Die Gemeinschaft kann in der Versammlung dann beschließen, wie gegen diese Eigentümer vorgegangen wird. Vielleicht war dies vorliegend der Fall, der betroffene Eigentümer wird dann von der Beschlussfassung darüber ausgeschlossen. Andere Gründe können Unverständnis von neuen Eigentümern über die geringen Rechte als Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft sein. Neue Eigentümer, die die Rolle als Wohnungseigentümer nicht kennen, wurden sich häufig, wie wenig sie über das sogenannte Sondereigentum an ihrer Wohnung selbst bestimmen können. So kann der Sondereigentümer zB weder selbst über eine Markise oder deren Farbe oder die Erneuerung seiner Wohnungstür bestimmen, da dies das Gemeinschaftseigentum tangiert und alle Eigentümer, zumindest aber die Mehrheit, ein Mitspracherecht hat. Auch notwendige Sanierungen zB von Balkonen müssen häufig von allen Eigentümern anteilig getragen werden, auch wenn deren Balkone oder Fenster noch nicht zu erneuern sind. Es kann sich auch um Nachbarstreitigkeiten handeln, wenn sich Eigentümer untereinander oder Mieter und Eigentümer untereinander nicht verstehen und es deshalb auch in der Versammlung zu Auseinandersetzungen zwischen wohnenden und vermietenden Eigentümern kommt. Die Eigentümerversammlung in Dossenheim fand in einem Vereinsheim statt. Versammlungen müssen immer in einem getrennt liegenden Bereich, also in einem gesonderten Raum stattfinden, damit die Gemeinschaft nichtöffentlich beraten und Beschlüsse fassen kann. Die Schüsse fanden daher getrennt von den übrigen Besuchern des Vereinsheimes statt. Der Vorfall zeigt neben der viel zu freien Verfügbarkeit von Waffen für Sportschützen auch für Verwalter und Eigentümer von Wohnungseigentum die Notwendigkeit von Verständnis für diese Art von Gemeinschaft. Für sie gilt nach dem Wohnungseigentumsgesetz, dass die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände eines Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Für Verwalter, Rechtsanwälte und Richter häufig kein leichtes Unterfangen. Rechtsanwalt Michael Wolf, Koblenz
Weiter lesenDie praktizierende Anwaltschaft hat mit aussergewöhnlicher Geduld lange, wirklich sehr lange, dem gesetzgeberischen Bemühen um eine wirtschaftlich unumängliche Anpassung zahlreicher RVG-Inhalte zugeschaut und hin und wieder auch begleitet, wenn man einmal unterstellen moechte, dass wie bei jedem Gesetzesvorhaben auch praktische Erfahrungen gefragt waren, ob sie denn Eingang finden in das Gesetzeswerk oder auch nicht. Seit Ende August 2012 lag der Regierungsentwurf zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) bzw. zur RVG Reform vor. Gegenueber dem Referentenentwurf vom 11.11.2011 haben sich kurz vor Verabschiedung der RVG Reform 2013 noch einige wichtige Korrekturen ergeben. Mit Wirkung vom 01.08.2013 sind die Änderungen in Kraft getreten. Neben der bereits ueberfaelligen Anhebung der Gebührenbetraege sind im RVG auch zahlreiche strukturelle aenderungen vorgenommen, die ueberwiegend eine Verbesserung fuer den Anwalt zur Folge haben. Auch bei den Gegenstandswerten haben sich einige Änderungen ergeben sowie bei der Kostenerstattung. Besonders hervorzuheben sind: der erweiterte Anwendungsbereich der Terminsgebuehr, Erhöhung der Beschwerdegebühren in FG-Verfahren, Erhöhung der Beschwerdegebühren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvergleich, Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe bei Scheidungsfolgenvereinbarungen, weitere Anwendungsfälle der zusaetzlichen Gebühr in Straf- und Bussgeldsachen, etc. Völlig neu strukturiert ist die Vergütung fuer die aussergerichtliche Verguetung in verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Anstelle der bisherigen ermaessigten Gebührenrahmen in Widerspruchsverfahren wird auch hier jetzt eine Gebührenanrechnung eingefuehrt. In sozialgerichtlichen Verfahren wird es darueber hinaus keine ermässigte Verfahrensgebühr mehr geben; auch hier wird die Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt. Dies hat zum einen erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung, führt aber zum anderen auch zu einer Verbesserung der Kostenerstattung. Neben den Gebührenbeträgen sowohl fuer den Wahlanwalt als auch fuer den Pflichtanwalt werden auch saemtliche Betrags- und Betragsrahmengebuehren angehoben (Sozialrecht, Strafrecht, Bussgeldsachen etc.). Auch die Tabellenstruktur wird geändert. In den unteren Streitwertbereichen wird eine gröbere Staffelung eingeführt. PKH-und VKH-Beträge werden erst ab Werten von über 4.000,00 Euro (bisher 3.000,00 Euro) reduziert.
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