Streitige Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren

News vom 08.06.2017
Streitige Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren

Im konkreten Fall war im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche nicht vereinbart. Die klagende Vermieterin verlangte vorgerichtlich von der beklagten Mieterin die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Die Vermieterin nannte dort eine Wohnfläche von 92,54 qm, die auch den bisherigen Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt worden war. Die Mieterin bezweifelte die Wohnfläche, ohne genauere Angaben zu machen. 


Die Vorinstanzen hatten die Zustimmungsklage der Vermieterin noch abgewiesen, da der Mieter bei einer Mieterhöhung die Wohnung nicht selbst vermessen müsse und die Vermieterin keinen Beweis angeboten habe.


Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (Az. VIII ZR 181/16) besteht der Zustimmungsanspruch der Vermieterin jedoch. Es genüge nicht, dass die Mieterin die von der Vermieterin vorgetragene Wohnfläche lediglich bestreite, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche vorzutragen.


Die Vermieterin, die eine Mieterhöhung verlange, trage nach den allgemeinen Grundsätzen zwar die Darlegungs- und Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche. Wenn jedoch eine konkrete Wohnfläche vorgetragen werde, genüge dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Die sodann erklärungsbelastete Mieterin habe ebenfalls substantiiert, also mit näheren Angaben zu erwidern und zu erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgehe. Dies sei der Mieterin auch möglich und zumutbar, da sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich befinden. Der Mieterin sei es möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig und laienhaft zu vermessen und ihrerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen.


Auch ein von der Mieterin angebotenes Sachverständigengutachten sei kein konkreter Sachvortrag, sondern ein unbeachtliches Beweisangebot.