WEG: Vergemeinschaftung von Mängelrechten möglich

News vom 18.11.2022
WEG: Vergemeinschaftung von Mängelrechten möglich Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2022 (Az. V ZR 213/21) entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach aktueller Rechtslage Mangelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer betreffend das Gemeinschaftseigentum an sich ziehen kann.

Gesetzliche Regelung begrenzt

§ 9a Abs. 2 WEG regele zwar im Gegensatz zu früherem Recht nur noch die sogenannte "geborene Ausübungsbefugnis".

Danach könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer ausüben, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.

Ordnungsgemäße Verwaltung

Dennoch könnten Mängelbeseitigungsansprüche aus den Wohnungskaufverträgen der einzelnen Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss vergemeinschaftet werden.

Der Wohnungseigentümer, der selbständig die Mängelbeseitigung gegen den Veräußerer verfolge, handele zwar grundsätzlich auch im wohlverstandenen Interesse aller anderen Wohnungseigentümer und könne daher seine vertraglichen Rechte im Grundsatz selbst wahrnehmen.


Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss werde durch § 9a Abs. 2 WEG allerdings nicht ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ergebe sich aus der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie aus der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.

Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung, der zufolge die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauträgerrecht, nach der eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen möglich war, fortgelten solle. Entsprechendes müsse für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen gelten.


Es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu bewirken sei und ggf. welche vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden sollten.