WEG: Barrierefreier Umbau des Gemeinschaftseigentums
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 09.02.2024 (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23) jeweils ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf barrierefreien Umbau (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) bejaht.
Zulässige bauliche Veränderung
Das Gericht führt aus, dass die beiden beabsichtigten Umbauten eine angemessene bauliche Veränderung darstellten, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dienten.
Die Angemessenheit sei nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden wären, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergingen.
Die Kosten der baulichen Veränderung seien für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer getragen werden müssten.
Regel-Ausnahme-Verhältnis
Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage, die dem Anspruch entgegenstehen könnte, sei mit der Errichtung eines Aufzugs nicht verbunden.
Es sei zu berücksichtigen, dass vom Gesetzgeber die Privilegierung von bestimmten Maßnahmen im gesamtgesellschaftlichen Interesse gewollt sei. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage könne daher zumindest typischerweise nicht angenommen werden.
Da die von den Wohnungseigentümern beschlossenen baulichen Veränderungen dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienten, bedürfe es besonderer Umstände, um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen.
>> Zum Volltext des Urteils V ZR 244/22
>> Zum Volltext des Urteils V ZR 33/23