WEG: Herausgabe von Unterlagen durch Verwalter
News vom 14.10.2024

Die Verwalterin wurde zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verurteilt.
Der Anspruch auf Herausgabe ergebe sich aus §§ 675, 667 BGB. Die Herausgabepflicht umfasse sowohl Papierunterlagen als auch elektronische Daten. Die Verwalterin müsse daher auch umfassend über die im Verwaltungsprogramm gespeicherten Daten Auskunft geben, beispielsweise über die noch im Posteingangsfach unerledigten Dokumente.
Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe, damit zukünftig die ordnungsgemäße Verwaltung sichergestellt werden könne. Es sei berechtigt, die frühere Verwalterin daraufhin zu überprüfen, on die Verwaltungsaufgaben erledigt wurden und ob sämtliche Verwaltungsunterlagen herausgegeben wurden.
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