WEG: Kompetenz zur Änderung der Kostenverteilung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.02.2025 (Az. V ZR 128/23) über einen Sachverhalt entschieden, in dem eine Teilungserklärung von 1984 vorsah, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, Heizkosten jedoch nach beheizter Fläche.
In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2021 wurde beschlossen, alle bisher nach Miteigentumsanteilen verteilten Kosten zukünftig nach beheizbarer Wohnfläche zu verteilen, einschließlich der Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
Die Klägerinnen als Mitglieder der WEG fochten diese Beschlüsse an.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft rechtmäßig.
Nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG seien die „Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG könnten die Wohnungseigentümer jedoch eine von dieser oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung dieser Kosten beschließen.
Aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe sich auch die Kompetenz, den Verteilungsschlüssel für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage zu ändern, dies war bisher umstritten. Der Begriff der „Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ sei dahin auszulegen.
Grund sei, dass der in § 16 Abs. 2 S. 1 BGB geregelte gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel, der eingreife, wenn eine Regelung nicht getroffen wird, nach allgemeiner Meinung auch für die Zuführung zu Rücklagen gelte. Dann müsse sich aber auch die in § 16 Abs. 2 S. 2 WEG geregelte Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG oder einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen, auf den Schlüssel für die Zuführung zu einer Rücklage beziehen.
Die Formulierung „bestimmte Arten von Kosten“ in § 16 Abs. 2 S. 2 WEG hebe im Übrigen lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervor und begründe keine darüber hinausgehenden Anforderungen.
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