Vermieter kann zur Zahlung von Abfallgebühren verpflichtet sein
News vom 21.11.2024
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.07.2024 (Az. 4 K 1957/23) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Stadt Freiburg von einem Eigentümer und Vermieter entstandene Müllgebühren forderte, nachdem zunächst mehrfach erfolglos der Mieter in Anspruch genommen wurde.
Das Gericht führt aus, dass die gesamtschuldnerische Haftung von Mieter und Eigentümer vorsehende kommunale Satzungen grundsätzlich zulässig sind.
Die Stadt sei der Vorgabe der maßgeblichen Regelung der Abfallwirtschaftssatzung nachgekommen, da die Abfallgebühren zunächst gegen den Mieter festgesetzt und zweimal angemahnt wurden. Die vorrangige Heranziehung des Mieters setze nicht das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen voraus, dies widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensvereinfachung. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Kommune liege nicht vor.
Es sei auch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Vermieter die Gebühren beim Mieter geltend machen könne:
"Vermieter werden durch eine zeitlich verzögerte Heranziehung nach ihren Mietern auch deshalb nicht unbillig belastet, weil ihnen freisteht, die Gebührenschuld von sich aus selbst zu begleichen und bei ihren Mietern vereinbarungsgemäß als Mietnebenkosten geltend zu machen (vgl. § 2 Nr. 8 BetrKV). Sie haben – wie alle anderen Gebührenschuldner, die nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS vorrangig heranzuziehen sind – die Möglichkeit, bei der Beklagten um die eigene vorrangige Heranziehung zu bitten, um selbst mit den Mietern oder tatsächlichen Nutzern abzurechnen.".
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Grundsätzlich vorrangige Inanspruchnahme des Mieters
Das Gericht führt aus, dass die gesamtschuldnerische Haftung von Mieter und Eigentümer vorsehende kommunale Satzungen grundsätzlich zulässig sind.
Die Stadt sei der Vorgabe der maßgeblichen Regelung der Abfallwirtschaftssatzung nachgekommen, da die Abfallgebühren zunächst gegen den Mieter festgesetzt und zweimal angemahnt wurden. Die vorrangige Heranziehung des Mieters setze nicht das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen voraus, dies widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensvereinfachung. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Kommune liege nicht vor.
Vermieter kann die Gebühren beim Mieter geltend machen
Es sei auch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Vermieter die Gebühren beim Mieter geltend machen könne:
"Vermieter werden durch eine zeitlich verzögerte Heranziehung nach ihren Mietern auch deshalb nicht unbillig belastet, weil ihnen freisteht, die Gebührenschuld von sich aus selbst zu begleichen und bei ihren Mietern vereinbarungsgemäß als Mietnebenkosten geltend zu machen (vgl. § 2 Nr. 8 BetrKV). Sie haben – wie alle anderen Gebührenschuldner, die nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS vorrangig heranzuziehen sind – die Möglichkeit, bei der Beklagten um die eigene vorrangige Heranziehung zu bitten, um selbst mit den Mietern oder tatsächlichen Nutzern abzurechnen.".
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