Gleichzeitige ordentliche Kündigung unwirksam

News vom 25.10.2017
Gleichzeitige ordentliche Kündigung unwirksam

Die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin ist mit Urteil vom 13.10.2017 (Az. 66 S 90/17) von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der bei fristloser und gleichzeitig hilfsweise erklärter fristgemäßer Kündigung durch den Vermieter bei Ausgleich des Zahlungsrückstands durch den Mieter zwar die fristlose Kündigung unwirksam wird, die ordentliche Kündigung allerdings bestehen bleibt. Die Revision wurde daher zugelassen.

Das Gericht geht davon aus, dass die fristlose Kündigung im konkreten Fall das Mietverhältnis beendet hat. Die hier erfolgte Nachzahlung in voller Höhe bewirke dann den Fortfall der eingetretenen Kündigungswirkung, also das Erlöschen der Ansprüche auf Räumung und Herausgabe. 

Die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung habe bei ihrem Zugang keine rechtliche Wirkung erzielt, weil das mit ihr zu beendende Mietverhältnis schon fristlos beendet war. Die ursprüngliche fristlose Kündigung werde durch Nachzahlung nicht rückwirkend unwirksam, sondern ihre Wirkungen entfielen lediglich nachträglich. Der Vermieter würde sonst zur selben Zeit erklären, dass er die Wohnung sofort verlange und zugleich nicht sofort verlange. Dieser Widerspruch sei nur durch die Annahme des Vorrangs der fristlosen Kündigung abwendbar. 

Dies bedeute aber, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ins Leere laufen müsse, da bei ihrem Zugang das Mietverhältnis nicht mehr bestehe. Die fristgemäße Kündigung habe damit nie Wirkungen ausgelöst und die von der fristlosen Kündigung ausgelösten Wirkungen seien wieder erloschen. 

Genau dieses Ergebnis solle nach dem klaren gesetzgeberischen Ziel die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Falle einer ordnungsgemäßen Schonfristzahlung herbeiführen. Das Kündigungsrecht müsse daher später ggf. neu und von einem dann bestehenden Kündigungsgrund gedeckt ausgeübt werden.