Freizeichnungsklauseln wirksam

News vom 25.07.2016
Freizeichnungsklauseln wirksam

Sog. Freizeichnungsklauseln in Wohnraummietverträgen sind nach einem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.06.2016 (Az. 9 T 56/16) wirksam.

Eine Regelung in Formularmietverträgen, nach denen sich der Vermieter zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen freizeichnet, stellten keine unangemessene Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. 

Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Regelung isoliert betrachtet werde, also der Mietvertrag keine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vornehme. 

Eine Freizeichnungsklausel sei darüber hinaus auch dann wirksam, wenn sie gleichzeitig mit einer wirksamen Klausel zur Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbart ist.

Das Gericht geht in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, nach der die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann wirksam ist, wenn die Wohnräume an den Mieter renoviert übergeben werden oder wenn dem Mieter bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung ein angemessener Ausgleich zur Verfügung gestellt wird. Berufe sich der Mieter – wie im konkreten Fall – jedoch auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, obliege es ihm zu beweisen, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde.

Die Verträge des Vermieterverein e.V. berücksichtigen diese Rechtsprechung bereits. Bei Fragen steht Ihnen die Bundesgeschäftsstelle oder Ihre lokale Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. 


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