Keine nicht mehr sichtbare Löschung im Grundbuch
News vom 15.01.2024

Solche Eintragungen wurden im konkreten Fall durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht. Die Klägerin beantragte, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.
Das Grundbuchamt durfte diesen Antrag nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ablehnen.
Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs, das zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und auch vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geben solle. Daher bestehe ein gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung.
Es wäre praktisch auch nicht umzusetzen wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsse.
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