Verunreinigung der Nachbarwohnung durch Anlocken von Vögeln
Sachverhalt
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 25.02.2022 (Az. 33 C 3812/21) über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Auf dem Balkon seiner Wohnung installierte der Mieter ein Vogelhaus mit Futter. Durch die Anflüge der Vögel wurde der darunterliegende Balkon im Erdgeschoss mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt. Auch die Markise war davon betroffen.
Die Vermieterin mahnte den Mieter mehrfach mit der Forderung ab, das Füttern zu unterlassen und das Vogelhaus zu entfernen.
Vertragswidriges Verhalten
Das Amtsgericht folgt der Ansicht der Vermieterin. Dieser stehe gegen den Mieter ein Anspruch auf Unterlassung der Bereitstellung von Vogelfutter auf dem Balkon und Fensterbretter sowie Entfernung des Vogelhauses gemäß § 541 BGB zu. Es handele sich um eine vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache.
Dass Singvögel sich auf Balkonen oder Fensterbänken niederlassen, lasse sich grundsätzlich zwar nicht verhindern. Ein reines Verscheuchen der Tiere könne deshalb nicht erwartet werden.
Der Mieter müsse jedoch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeter Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht entgegen.
Wenn aber durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhauses Singvögel angelockt würden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds komme, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehörten, sei die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten.