Virtuelle Eigentümerversammlung durch Beschluss zukünftig möglich

News vom 11.07.2024
Virtuelle Eigentümerversammlung durch Beschluss zukünftig möglich

Qualifizierte Mehrheit erforderlich


Wohnungseigentümer können mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen zukünftig ausschließlich virtuelle Eigentümerversammlungen ermöglichen. Die Erlaubnis ist dann für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren erteilt.

Das bisherige Vetorecht einzelner Eigentümer wird damit entfallen. 

Minderheitenschutz


Grundsätzlich müssen bei einem bis 2027 gefassten Beschluss bis 2028 noch 1x jährlich Präsenzversammlungen stattfinden, wenn hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichtet wird.

Die Eigentümer haben zukünftig die Wahl, Versammlungen in Präsenz, hybrid oder ausschließlich virtuell durchzuführen.

Neue gesetzliche Regelungen


§ 23 Abs. 1a WEG sowie § 48 Abs. 6 WEG werden neu geschaffen. 

Die gesetzliche Änderung wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten und ist bereits vom Bundestag beschlossen.

>> Zum vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf
Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
§ 23 Abs. 1a WEG in der neu geplanten Fassung
Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.
§ 48 Abs. 6 WEG in der neu geplanten Fassung