Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung

News vom 01.09.2022
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung Seit dem 01.09.2022 gilt für nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31.08.2022 für einen Zeitraum von 6 Monaten die 

"Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen 
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)".

1.
Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen

Regelungen in Mietverträgen, die den Mieter verpflichten, für eine bestimmte Mindesttemperatur im Wohnraum zu sorgen, werden für die Geltungsdauer der Verordnung vorübergehend ausgesetzt.

Mieter begehen dann also keine Vertragspflichtverletzung. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.

§ 3 EnSikuMaV lautet: 

"(1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. September 2022 begründet worden sind.".

2.
Weiterleitungspflicht für Informationen des Energieversorgers an die Mieter

Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren. 

Vermieter von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben Ihren Mietern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Vermieter von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.

§ 9 EnSikuMaV lautet:

"(4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben.".

    Download EnSikuMaV

    Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen; Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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