Keine Einholung eines Gutachtens von Amts wegen

News vom 26.03.2019
Keine Einholung eines Gutachtens von Amts wegen

Nach hier bereits erläutertem Urteil vom 31.05.2017 (Az. VIII ZR 181/16) hatte der Bundesgerichtshof vorgegeben, dass es im Mieterhöhungsverfahren auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. Der Vermieter muss dabei den Beweis für die von ihm zugrunde gelegte Wohnfläche erbringen, wenn die Mieterseite die vorgetragene Wohnfläche bestreitet.  

Im vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.2019 (Az. VIII ZR 255/17) entschiedenen Fall hatte die Vermieterin auch auf Nachfrage des Gerichts die Stellung eines Beweisantrags ausdrücklich abgelehnt, möglicherweise um ein Kostenrisiko zu vermeiden. Fraglich war, ob das Gericht nicht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
 
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass das Gericht zwar nach § 144 Abs. 1 ZPO auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen könne. Da die jeweilige Partei aber beweisbelastet bliebe, sei der Tatrichter nur angehalten, die betroffene Partei auf die Notwendigkeit eines Parteiantrags hinzuweisen.  

Eine andere Ansicht würde verkennen, dass der Zivilprozess vom Grundsatz der Parteiherrschaft bestimmt werde. Grundsätzlich bestimmten die Parteien darüber, worüber und mit welchen Erkenntnismitteln Beweis erhoben werde. Vor diesem Hintergrund sei es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter - wie auch im Streitfall - wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absehe.