Corona: Absage von Eigentümerversammlung
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 25.02.2021 (Az. 1291 C 2946/21 EVWEG) im Eilrechtsschutz entschieden, dass eine anberaumte Eigentümerversammlung vor Ort nicht durchzuführen ist. Konkret sollte die Versammlung am 01.03.2021 stattfinden.
Präsenzveranstaltung nicht zumutbar
Das Gericht führt aus, dass jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch auf eine Absage der Versammlung habe. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass das Erscheinen zur Eigentümerversammlung den Eigentümern zumutbar sein muss.
Diese Frage sei bislang nur im Hinblick auf die Wahl von Ort und Zeit der Versammlung erörtert worden, lasse sich aber auf die hier relevante Frage der Durchführung der Versammlung übertragen. Sei es den Eigentümern nicht mehr zumutbar, zur Versammlung zu erscheinen, sei diese abzusagen. Da aktuell nahezu das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen komme, bestehe wohl in jedem fall ein Anspruch auf Absage einer anberaumten Eigentümerversammlung.
Ladung pflichtwidrig
Da die Einladung regelmäßig mit Kosten für die Gemeinschaft (Saalmiete, Portokosten etc.) verbunden sei, drohten an dieser Stelle bei einer Fehlentscheidung Schadensersatzforderungen. Herangezogen werden könnten auch hier die zuvor entwickelten Maßstäbe: Sei zum Zeitpunkt der Einladung klar, dass ein Absageanspruch bestehe, weil entweder Eigentümern die Anreise nicht zumutbar oder mit Anreisen aus Infektionsgebieten zu rechnen sei oder falle die Versammlung gar unter eine Schutzempfehlung nach dem IfSG, sei die Ladung pflichtwidrig und würde Ersatzansprüche begründen.
In der Einladung sei zudem darauf hingewiesen worden, dass "aus Pandemiegründen nicht mehr als 2-5 Teilnehmerlnnen dabei sein sollten“.
Die Formulierung der Einladung sei geeignet, einen psychischen Zwang bei den einzelnen Wohnungseigentümern auszulösen, der sie von der Wahrnehmung ihrer Kernrechte abhalte zumal auch § 5 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entgegenstehen dürfte. Wohnungseigentümer, die gern persönlich an der Versammlung teilnehmen würden, könnten von der Teilnahme im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeitenandrohung in § 28 Nr. 4 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgehalten werden.