Finanzamt darf Einsicht in Mietvertrag verlangen
News vom 22.11.2023

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liege nicht vor, da der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf der Mieterseite gerechtfertigt sei.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde sei zulässig, weil sie hier zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, tätig wurde.
Es sei zu berücksichtigen, dass die Daten, die dem Amt übermittelt werden, dem Steuergeheimnis unterliegen und daher die von der Abfrage betroffenen Mieter durch die Offenbarung der Daten gegenüber dem Finanzamt im Regelfall nicht belastet würden.
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