Zahlungsklage nicht direkt gegen Jobcenter möglich

News vom 01.05.2022
Zahlungsklage nicht direkt gegen Jobcenter möglich Ein Vermieter hat trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keinen eigenen einklagbaren Anspruch gegen das Jobcenter. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 3. Februar 2022 (Az. L 11 AS 578/20) entschieden.

Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche.

Die Direktzahlung diene allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.