Mietkautionsbürgschaft

News vom 13.07.2020
Mietkautionsbürgschaft

Kann der Vermieter eine durch die Mieterseite als Kaution gestellte „Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern“ nach Ende des Mietverhältnisses unmittelbar in Anspruch nehmen? In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahnstein wurde diese Frage mit Urteil vom 08.07.2020 (Az. 20 C 208/20) bejaht. 

Mieterin macht Unterlassungsanspruch geltend

Der Vermieter hatte die Kautionskasse nach Rückgabe der Wohnung wegen vorhandener Schäden zur Auszahlung aufgefordert. Die Mieterin hatte sich hiergegen mit im ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung gewendet, da der Vermieter erst bei Eintreten der sog. Pfandreife hierzu berechtigt sei.

Mietkautionsbürgschaft ist kein verpfändetes Guthaben

Das Amtsgericht lehnt einen Unterlassungsanspruch der Mieterin jedoch ab. Es handele sich nicht um ein verpfändetes Guthaben, sondern um eine sog. Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern einer Kautionskasse. Bei der Deutschen Kautionskasse handele es sich um einen gewerblichen Anbieter, deren Geschäftsmodell gerade die Mietkautionsbürgschaften sind und die daher nicht schutzwürdig sei. Die Deutsche Kautionskasse wende sich auch gar nicht gegen diese Inanspruchnahme auf erstes Anfordern.

Kautionsbürgschaft ist wie Barkaution zu behandeln

Das Interesse an der Hingabe einer Bürgschaft anstelle einer Barkaution liege in der Regel beim Mieter, der diese Variante wähle, weil er liquide Mittel für eine Barkaution nicht hingeben kann oder nicht hingeben will. Der Vermieter hingegen solle durch die Akzeptanz einer Kautionsbürgschaft auch nicht schlechter gestellt werden, als würde er auf einer Barkaution bestehen, da ansonsten Vermieter grundsätzlich nur noch Barkautionen akzeptieren würden und dem Mieter daher die für ihn oft einzige Möglichkeit der Kautionsstellung, durch Kautionsbürgschaft, verwehrt bliebe.

Hätte die Mieterin eine Barkaution bei Mietbeginn hinterlegt, hätte der Vermieter die Möglichkeit, seine vermeintlichen Gegenansprüche zur Aufrechnung zu stellen. In dieser Konstellation wäre dann auch die Mieterin, wenn sie die Ansprüche als nicht gegeben ansieht, verpflichtet, auf Rückzahlung der Kaution zu klagen, also selbst aktiv zu werden.

Wenn nun die Bürgschaft vom Vermieter in Anspruch genommen werde, entstehe dieselbe Situation. Sei die Mieterin hiermit nicht einverstanden, müsse sie auf Rückzahlung des Kautionsguthabens klagen.

Kaution schützt Vermieter

Es sei nach Ansicht des Gerichtes gerade Sinn einer Kautionsbürgschaft auf erstes Anfordern, dem Vermieter zunächst die Kaution in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Positionen zur Verfügung zu stellen, ohne das er hierfür ein Gerichtsverfahren betreiben müsse.

>> Lesen Sie hier das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 08.07.2020 zur Mietkautionsbürgschaft im Volltext.