Keine Eigenbedarfskündigung für Cousin(e)
Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2024 (Az. VIII ZR 276/23) nicht für Cousins oder Cousinen erklärt werden. Diese stellen nach Entscheidung des Gerichts keine Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und Familie nach § 577a Abs. 1a S. 2 BGB dar.
Verwandtschaftsverhältnis
Der mietrechtliche Familienbegriff umfasse ausschließlich diejenigen Personen, denen durch Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen eingeräumt werde (§§ 383 ZPO, 52 StPO).
Nach Sinn und Zweck der Regelungen sei die infolge eines engen Verwandtschaftsverhältnisses typischerweise bestehende persönliche Verbundenheit und gegenseitige Solidarität von entscheidender Bedeutung.
Objektive Betrachtung
Der Bundesgerichtshof stellt dabei heraus, dass das Gesetz eine pauschalisierende Betrachtungsweise vornehme.
Es sei daher nicht im Einzelfall zu prüfen, ob eine persönliche Nähe zwischen Vermieter und der Familienperson bestehe. Die typisierende Betrachtungsweise diene der Rechtssicherheit.
Diese objektive Betrachtungsweise rechtfertige es auch, die vom Gesetzgeber bei der Privilegierung von Familienangehörigen im Rahmen des Rechts zur Zeugnisverweigerung geschaffenen Vorschriften heranzuziehen.
Cousins und Cousinen stehe als Verwandten in der Seitenlinie im vierten Grad ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO, § 52 StPO nicht zu.
Einheitliche Betrachtung des Familienbegriffs
Die Entscheidung behandelte konkret die Vorschrift des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB. Danach ist die dort geregelte Kündigungsbeschränkung nicht anzuwenden, es kann also eine Eigenbedarfskündigung erklärt werden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie angehören.
Der Bundesgerichtshof stellt aber fest, dass der Begriff „Familie“ identisch mit dem der „Familienangehörigen“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist.
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