Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung unberührt

News vom 05.11.2024
Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung unberührt

Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug in gesetzlich festgelegter Höhe eine fristlose Kündigung erklären, die in der Regel auch mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung verbunden wird.

Vollständige Nachzahlung der rückständigen Miete


Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird eine fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (= Schonfristzahlung).


Ein innerhalb der sog. Schonfrist erfolgter vollständiger Ausgleich des Mietzahlungsrückstands führt nur dazu, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt bestehen


Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt bestehen


Der Bundesgerichtshof bleibt damit auch in seinem Urteil vom 23.10.2024 (Az. VIII ZR 106/23) bei seiner in der Vergangenheit entwickelten Rechtsprechung.


Eine Auswirkung auf die ordentliche Kündigung habe die Schonfristzahlung gerade nicht. Dies legt der Bundesgerichtshof nochmals wie folgt dar:


Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertrete, dass „äußerst bedenkliche Konsequenzen für die Rechtsklarheit“ und „untragbare Verwerfungen in der parlamentarischen Arbeit“ auftreten könnten, treffe dies erkennbar nicht zu. 


Denn es werde weder jeder parlamentarischen Äußerung ohne weiteres für die historische Auslegung einer Norm eine Relevanz beigemessen noch davon ausgegangen, dass der Ablehnung oder Nichtverfolgung von Gesetzgebungsvorhaben generell Bedeutung im Rahmen der Gesetzesauslegung zukäme.


Zu berücksichtigen sei ferner, dass die in der Nichtzahlung der Miete liegende Pflichtverletzung allein durch die nachträgliche Zahlung nicht geheilt werde. 


Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung der Klägerin auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig erscheint.

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