Wohnungsgeberbestätigung

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Der Mieter ist nach § 17 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet, bei dieser Anmeldung des Mieters mitzuwirken: Er muss dazu dem Mieter schriftlich zur Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen, dass und wo der Einzug erfolgt ist. Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten nach § 54 BMG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Vorlage bei den Behörden sind allerdings ausschließlich die Mieter verpflichtet. Wenn der Vermieter die Bestätigung ausgefüllt hat, ist seine Pflicht erfüllt.

letzte Aktualisierung am 11.08.2023




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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus Verwaltung
    Tags Wohnungsgeberbestätigung Vermieter Bundesmeldegesetz Anmeldung Vermieterbund
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