Auskunft maßgeblicher Umstände Berechnung der Mietobergrenze (BLN)

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Das "Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" (kurz: MietenWoG Bln oder umgangssprachlich Mietendeckel) verpflichtet in § 6 Absatz 4 MietenWoG Bln Vermieterinnen und Vermieter, den vom Gesetz betroffenen Mieterinnen und Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Vertragsabschluss Auskunft über die zur Berechnung einer Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen.

Diese Auskunft kann mit dem hier hinterlegten Formular erfolgen. 


letzte Aktualisierung am 07.05.2020


3 Seiten
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Relevant für Wohnraum Eigentumswohnung Einfamilienhaus
    Tags MietenWoG Bln Mietendeckel Berlin Mietenstopp 18.06.2019 Umstände Mietobergenze § 6 Abs. 4 Vermieterbund
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